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Ergänzende fliegerische Grundlagenausbildung Jet
Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr · Koblenz · Rheinland-Pfalz · Landesbehörde
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Beschreibung
Im Rahmen der ergänzenden fliegerischen Grundlagenausbildung Jet müssen Kampfflugzeugführer als verantwortlicher Luftfahrzeugführer in Einsitzer-Cockpits ausgebildet, qualifiziert sowie lizenziert werden und gleichzeitig die Teamfähigkeit in einer taktischen Formation im Luftkampf und im weiteren Sinne als Teil moderner, verbundener Luftkriegsoperationen unter Bedrohung, interoperierend mit der Vielzahl an Plattformen und Fähigkeiten, erlernen und verinnerlichen.
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Bildung & Forschung
Gesucht wird die ergänzende fliegerische Grundlagenausbildung für Kampfflugzeugführer im Einsitzer-Cockpit.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: Diese Kurzanalyse wurde automatisiert von einem KI-Modell (Google Gemini) erstellt und ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung. Sie ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen und ist keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (oeffentlichevergabe.de). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
Zuschlagskriterien
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
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Preis 50 %
Der Preis ist eines von mehreren Zuschlagskriterien. Details siehe Vergabeunterlagen.
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Wetter am Ausbildungsort 16 %Qualität
Details siehe Vergabeunterlagen.
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Anforderungen an Bieter (Eignung)
Was Sie zur Teilnahme nachweisen müssen — wie vom Auftraggeber gefordert.
Befähigung zur Berufsausübung
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Eintragung Handelsregister
Auszug aus dem Handelsregister Nachweisführung: Vorlage eines Auszuges aus dem Handelsregister (oder vergleichbar) für den Bewerber. Der Auszug aus dem Handelsregister (oder vergleichbar) ist nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes vorzulegen, in dem der Bewerber seinen Sitz hat, und darf nicht älter als ein Jahr sein (gerechnet ab dem Schlusstermin für den Eingang der Teilnahmeanträge). Grundsätzlich Vorlage eines Auszuges aus dem Handelsregister für alle etwaige vom Bewerber eingesetzter Unterauftragnehmer. Der Auszug aus dem Handelsregister (oder vergleichbar) ist nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes vorzulegen, in dem der Unterauftragnehmer jeweils seinen Sitz hat, und darf nicht älter als ein Jahr sein (gerechnet ab dem Schlusstermin für den Eingang der Teilnahmeanträge). Soweit für den Bewerber bei Fristablauf für die Einreichung der Teilnahmeanträge noch nicht abschließend feststeht, welche Unterauftragnehmer er einsetzen wird, muss der Bewerber seinem Teilnahmeantrag eine Erklärung beifügen, dass er die Handelsregisterauszüge für die von ihm eingesetzten Unterauftragnehmer spätestens mit seinem finalen Angebot einreichen wird. Die so mit dem finalen Angebot eingereichten Handelsregisterauszüge dürfen nicht älter als ein Jahr sein (gerechnet ab dem Schlusstermin für den Eingang der finalen Angebote).
Wirtschaftliche & finanzielle Leistungsfähigkeit
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Wirtschaftliche/finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschränkung auf Bewerber und Unterauftragnehmer gem. § 11 BwBBG Nachweisführung: Der Bewerber muss die Eigenerklärung abgeben, dass er sowie alle etwaige von ihm eingesetzte Unterauftragnehmer in einem Mitgliedsstaat der EU, in UK, in Norwegen, in der Schweiz, in den USA oder in Kanada ansässig sind.
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Durchschnittlicher Jahresumsatz
Gesamtumsatz i.H. von 1,5 Mrd. EUR exkl. Steuern (netto) innerhalb der letzten 3 Jahre Nachweisführung: Soweit beim Bewerber eine Pflicht zur Erstellung eines Jahresabschlussberichtes besteht: Vorlage der Jahresabschlussberichte des Bewerbers der letzten 3 Jahre, aus denen sich ergibt, dass der Bewerber über einen Gesamtumsatz i.H. von mindestens 1,5 Mrd. EUR exkl. Steuern (netto) innerhalb der letzten 3 Jahre verfügt. Andernfalls genügt eine entsprechende Eigenerklärung.
Technische & berufliche Leistungsfähigkeit
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Kontrolle durch Qualitätsprüfstellen
Zulassung als Approved Training Organization (ATO) oder entsprechendes Äquivalent Weil der spätere Auftragnehmer hochwertige und äußerst komplexe Pilotenausbildungen durchführen muss, für die entsprechend gefestigte Erfahrungen auf diesem Gebiet zwingend erforderlich sind, muss er bereits zum jetzigen Zeitpunkt nach den folgenden Vorgaben eine genehmigte ATO oder ein entsprechendes Äquivalent sein: 1. Der Bewerber muss eine gem. EU VO 1178/2011 zugelassene ATO sein oder 2. der Bewerber muss die Zulassung nachweisen, eine gem. Federal Aviation Administration (FAA) zertifizierte Pilotenschule gem. "Title 14 of the Code of Federal Regulations (14 CFR) part 141" betreiben zu dürfen oder 3. der Bewerber muss in einem Land, das nicht Teil des Regelwerkes der EASA oder FAA ist, die jeweils zutreffende Zulassung (analog zu 1. oder 2.) nachweisen. Nachweisführung: Vorlage einer Kopie der Zulassungsurkunde, aus der hervorgeht, dass der Bewerber eine ATO oder ein entsprechendes Äquivalent ist.
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Ausbildungs-/Berufsqualifikation des Personals
Nachweis von Erfahrungen in der Ausbildung von Berufspiloten (CPL/ATPL/MFS mit Instrumentenflugberechtigung) Die Ausbildung eines Piloten auf einem militärischen Luftfahrzeug im Bereich Jet stellt eine enorme Herausforderung dar und bedarf der höchsten qualitativen sowie quantitativen Ansprüche an die Ausbildung. Um einem derartigen Anspruch gerecht zu werden, bedarf es einer hohen Expertise sowie Lern- und Anpassungsfähigkeit. Dementsprechend muss seitens des Bewerbers bereits in der Vergangenheit auf einem vergleichbaren Niveau ausgebildet worden sein. Es ist eine langjährige Erfahrung mit der Ausbildung von Luftfahrzeugführern vorzuweisen. Nachweisführung: Vorlage einer Eigenerklärung über durchgeführte fliegerische Ausbildungen von Berufspiloten mit Erwerb einer CPL oder ATPL oder eines MFS mit Instrumentenflugberechtigung von mindestens 50 Piloten pro Jahr über die letzten fünf Jahre.
Sicherheit & Versorgung
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Sicherheitsanforderungen im Verfahren
Verschlüsselte elektronische Kommunikation Der Bewerber muss über die Möglichkeit verfügen, elektronisch verschlüsselt vertrauliche Dokumente der Geheimhaltungsstufe "VS - Nur für den Dienstgebrauch" (VS-NfD) mit dem Auftraggeber austauschen zu können. Der Auftraggeber verwendet hierzu das Programm "GnuPG VS-Desktop". Der Bewerber muss daher in der Lage sein, mit "GnuPG VS-Desktop" verschlüsselte Dokumente zu lesen sowie Dokumente "GnuPG VS-Desktop"-kompatibel und VS-NfD-konform zu verschlüsseln. Nachweisführung: Vorlage einer Eigenerklärung, dass der Bewerber in der Lage ist, mit "GnuPG VS-Desktop" verschlüsselte Dokumente zu lesen sowie Dokumente "GnuPG VS-Desktop"-kompatibel und VS-NfD-konform zu verschlüsseln.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
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Nachforderung fehlender Unterlagen möglich
Der Auftraggeber darf fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen nachfordern (§ 56 VgV).
- Elektronische Rechnung (eRechnung) zugelassen
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Besondere Bedingungen für die Auftragsausführung
Der Auftrag ist an zusätzliche Ausführungsbedingungen geknüpft (§ 128 GWB) — Details in den Vergabeunterlagen.
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Ausführung geschützten Werkstätten/Programmen vorbehalten
Die Ausführung ist bestimmten Einrichtungen vorbehalten (§ 118 GWB).
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
§ 160 GWB Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt. § 134 GWB Informations- und Wartepflicht https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html § 135 Unwirksamkeit https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__135.html
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
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5 Veröffentlichungen
- 28.05.2026 Auch in TED EU publiziert
- 26.05.2026 Auch in TED EU publiziert
- 23.04.2026 Auch in TED EU publiziert
- 22.04.2026 Aktualisierung Zuschlagskriterien aktuell
- 22.04.2026 Aktualisierung Eignungskriterien
Preiseinschätzung
Basierend auf 173 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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