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Vornahme der Jahresabschlussprüfungen 2025 bis 2029 der Investitionsbank Schleswig-Holstein
Gebäudemanagement Schleswig-Holstein AöR, Fachbereich 412 · Kiel · Schleswig-Holstein
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Beschreibung
Die Investitionsbank Schleswig-Holstein - nachfolgend „IB.SH“ - ist das zentrale Förderinstitut des Landes Schleswig-Holstein mit Sitz in Kiel. Ihre Aufgaben ergeben sich aus dem Investitionsbankgesetz vom 07.05.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003, S. 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 549), und ihrer Satzung vom 01.01.2011 in der Fassung der Neubekanntmachung vom 18.07.2022 (Amtsblatt Schl.-H. 2022, S. 657). --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- IB.SH ist im Handelsregister des Amtsgerichts Kiel unter HRA 4310 eingetragen. Träger der IB.SH ist das Land Schleswig-Holstein. Organe der IB.SH sind der Vorstand, der Verwaltungsrat und die Gewährträgerversammlung. ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Die IB.SH betreibt das Kreditgeschäft, Garantiegeschäft und Eigengeschäft. Die IB.SH ist ein Nichthandelsbuchinstitut und darüber hinaus kein CRR-Kreditinstitut. ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Weitere Informationen zur IB.SH, insbesondere auch zur Organisationsstruktur und den Aufgabenfeldern, finden Sie auf deren Homepage unter www.ib-sh.de. § 11 Abs. 7 der Satzung sieht vor, dass spätestens sechs Monate nach Beginn des Geschäftsjahres (Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr) der Vorstand den von der Gewährträgerversammlung bestellten Abschlussprüfer für den kommenden Jahresabschluss beauftragt. --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Die Beauftragung bedarf ebenfalls der Zustimmung des Landesrechnungshofes Schleswig-Holstein und des Finanzministeriums des Land
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