AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Erstellt am 24.05.2026 15:10 · Quelle: https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/fe9e9e2c-aaf9-4d7a-af47-9f09f25e7ad0/

Arbeitgeberkommunikation Content

Notice-ID: fe9e9e2c-aaf9-4d7a-af47-9f09f25e7ad0 · Procedure-ID: 88dbefd7-3f34-4d4a-87b9-9d8ee62fa307

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Stammdaten

Auftraggeber
AOK-Bundesverband eGbR - Arbeitsgemeinschaft von Körperschaften des öffentlichen Rechts, Berlin
Veröffentlicht
29.04.2026
Notice-Typ
Vergabeergebnis
Verfahrensart
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
CPV-Code
79340000 — Unternehmensberatung und -dienstleistungen
Geschätzter Wert
26.000.000 €
Rahmen-Maximum
1 €
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle

Beschreibung

Im Rahmen seiner Aufgaben der Interessenvertretung und Unterstützung der AOKs und der Entwicklung zielgerichteter gemeinsamer Produkte und Strategien sowie der Markenpflege sucht der AOK-Bundesverband für die AOK-Gemeinschaft einen Content-Dienstleister zur Fortführung und Weiterentwicklung der gesamten Arbeitgeberkommunikation für verschiedene Kanäle - Online, Online-Seminare, Print und Social Media inklusive darin enthaltener Produkte sowie zur Entwicklung und Implementierung von auf diese Kanäle bezogenen Vertriebsprojekten.

Vertragslaufzeit

Beginn
01.07.2026
Ende
30.06.2031

Vergabe-Status

Vergabe-Status
Auftrag vergeben
Vertragsabschluss
31.03.2026
Zuschlagsentscheidung
30.03.2026

Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt, Bonn

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Bieter (4)

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).