Bekanntmachung
Bauauftrag
Bauwesen & Infrastruktur
EU-Sektorenrichtlinie
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Geändert: 148
Der Auftragnehmer ist im Bauabschnitt bereits mit der Ausführung der vertraglichen Leistungen beauftragt und in die laufenden Abläufe eingebunden.…
DB Netz AG (Bukr 16) · Frankfurt Main · Hessen
Beschreibung
ABS 46/2 BA 3, VE 06 Bau Hebungsbereich Friedrichsfeld
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KI-Eignungsanalyse
Branche: Bauwesen & Infrastruktur
Ausschreibung für Bauleistungen im Hebungsbereich Friedrichsfeld (ABS 46/2 BA 3, VE 06).
Preiseinschätzung
Basierend auf 1.372 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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Verfahrensverlauf
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58 Veröffentlichungen
- 02.04.2026 150 Der Auftragnehmer ist im betroffenen Projektabschnitt bereits mit der Ausführung der vertraglichen Leistungen beauftragt und in die laufenden Planungs- und Ausführungsabläufe eingebunden.Die Ausführung der Straßenplanung STW 602 erfolgt in unmittelbarem Zusammenhang mit den laufenden Abstimmungen zu Planungsgrundlagen, Bauablauf und den übrigen Fachplanungen.Aufgrund der erforderlichen Einbindung in die bestehenden Abläufe sowie der notwendigen Abstimmungen mit den bereits laufenden Planungs- und Ausführungsleistungen ist ein Wechsel des Auftragnehmers technisch nicht zweckmäßig. Ein Wechsel des Auftragnehmers würde zusätzliche Schnittstellen, Abstimmungs- und Koordinationsaufwände im Bauablauf verursachen. Dies wäre mit erheblichen organisatorischen Schwierigkeiten sowie zusätzlichen Kosten verbunden.
- 01.04.2026 121 Durch die teilweise Ausführung der Gründung der SSW 504 mit Rammrohren DN 610 mm ändert sich weder der Zweck noch der grundlegende Umfang des Gesamtprojekts. Es wird weiterhin die vertraglich geschuldete Leistung zur Herstellung der Schallschutzwand erbracht; lediglich die Ausführung der Gründung wird an die konkretisierten technischen Erfordernisse angepasst. Die übrigen Leistungen des Auftrags bleiben unverändert, sodass der Gesamtcharakter des Bauvorhabens gleich bleibt.
- 26.03.2026 156 Der Auftragnehmer ist im betroffenen Projektabschnitt bereits mit der Ausführung der vertraglichen Leistungen beauftragt und in die laufenden Planungs- und Ausführungsabläufe eingebunden. Die Ausführung der Leistungen zur Hebung/Überarbeitung der Signalgründungen inkl. Plananpassungen erfolgt in unmittelbarem Zusammenhang mit den laufenden Abstimmungen zu Bauablauf, LST-Schnittstellen, Planfreigaben und den übrigen Fachplanungen im Hebungsbereich. Aufgrund der erforderlichen Einbindung in die bestehenden Abläufe sowie der notwendigen Abstimmungen mit den bereits laufenden Planungs- und Ausführungsleistungen ist ein Wechsel des Auftragnehmers technisch nicht zweckmäßig. Ein Wechsel des Auftragnehmers würde zusätzliche Schnittstellen, Abstimmungs- und Koordinationsaufwände im Bauablauf verursachen. Dies wäre mit erheblichen organisatorischen Schwierigkeiten sowie zusätzlichen Kosten verbunden.
- 25.03.2026 147 Der Auftragnehmer ist im betroffenen Bauabschnitt bereits mit der Ausführung der vertraglichen Leistungen beauftragt und in die laufenden Abläufe eingebunden.Die Ausführung des temporären Schotterfangs erfolgt in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Bauzwischenzustand und den bereits hergestellten bzw. herzustellenden Bauzuständen im Bereich der EÜ Poststraße.Aufgrund der erforderlichen Einbindung in die bestehenden Abläufe sowie der Abstimmung mit den laufenden Ausführungsleistungen ist ein Wechsel des Auftragnehmers technisch nicht zweckmäßig. Ein Wechsel des Auftragnehmers würde zusätzliche Schnittstellen, Abstimmungs- und Koordinationsaufwände im Bauablauf verursachen.Dies wäre mit erheblichen organisatorischen Schwierigkeiten sowie zusätzlichen Kosten verbunden.
- 24.03.2026 MKA 145 Der Auftragnehmer ist im Bauabschnitt bereits mit der Ausführung der vertraglichen Leistungen beauftragt und in die laufenden Abläufe eingebunden. Die Ausführung der geänderten Bolzen steht im unmittelbaren Zusammenhang mit den laufenden Arbeiten und betrifft bereits freigegebene Planunterlagen sowie bereits hergestellte bzw. zugeschnittene Bauteile. Aufgrund der erforderlichen Einbindung in die bestehenden Abläufe ist ein Wechsel des Auftragnehmers technisch nicht zweckmäßig. Ein Wechsel des Auftragnehmers würde zusätzliche Schnittstellen, Abstimmungs- und Koordinationsaufwände im Bauablauf verursachen.Dies wäre mit erheblichen organisatorischen Schwierigkeiten sowie zusätzlichen Kosten verbunden.
- 17.03.2026 148 Der Auftragnehmer ist im Bauabschnitt bereits mit der Ausführung der vertraglichen Leistungen beauftragt und in die laufenden Abläufe eingebunden. Die Durchführung der zusätzlichen Baugrunderkundung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit den laufenden Arbeiten im Bereich der EÜ Poststraße (u. a. Abstimmung des Sondierungskonzeptes sowie Einbindung in die bestehenden Abläufe). Aufgrund der erforderlichen Einbindung in die bestehende Ausführung sowie der Schnittstellen zu den laufenden Leistungen ist ein Wechsel des Auftragnehmers technisch nicht zweckmäßig. Ein Wechsel des Auftragnehmers würde zusätzliche Schnittstellen, Abstimmungs- und Koordinationsaufwände im Bauablauf verursachen. Dies wäre mit erheblichen organisatorischen Schwierigkeiten sowie zusätzlichen Kosten verbunden. aktuell
- 16.03.2026 143 Der Auftragnehmer ist im betroffenen Bauabschnitt bereits mit der Ausführung der vertraglichen Leistungen beauftragt und in die laufenden Abläufe eingebunden. Das Ziehen der Träger/Stahlprofile steht in unmittelbarem Zusammenhang mit den laufenden Arbeiten zur Herstellung der RR-Gründungen der SSW 504 und ist hinsichtlich Ablauf, Zugänglichkeit und Bauzuständen eng mit den bereits herzustellenden Anlagen/Arbeitsschritten verknüpft. Aufgrund der erforderlichen Einbindung in die bestehenden Abläufe sowie der Schnittstellen zu Planung und Ausführung ist ein Wechsel des Auftragnehmers technisch nicht zweckmäßig.Ein Wechsel des Auftragnehmers würde zusätzliche Schnittstellen, Abstimmungs- und Koordinationsaufwände im Bauablauf verursachen.Dies wäre mit erheblichen organisatorischen Schwierigkeiten sowie zusätzlichen Kosten verbunden.
- 13.03.2026 142 Der Auftragnehmer ist im betroffenen Bauabschnitt bereits mit der Ausführung der vertraglichen Leistungen beauftragt und in die laufenden Abläufe eingebunden. Die Ausführung der Drainmatten an den Stützwänden steht in unmittelbarem Zusammenhang mit den laufenden Arbeiten an den Stützwänden und erfordert eine enge Abstimmung mit den bereits geplanten bzw. herzustellenden Anlagen/Arbeitsschritten. Aufgrund der erforderlichen Einbindung in die bestehenden Abläufe sowie der Schnittstellen zu Planung und Ausführung ist ein Wechsel des Auftragnehmers technisch nicht zweckmäßig. Ein Wechsel des Auftragnehmers würde zusätzliche Schnittstellen, Abstimmungs- und Koordinationsaufwände im Bauablauf verursachen. Dies wäre mit erheblichen organisatorischen Schwierigkeiten sowie zusätzlichen Kosten verbunden.
- 12.02.2026 141 Der Auftragnehmer ist im Bauabschnitt bereits mit der Ausführung der vertraglichen Leistungen beauftragt und in die laufenden Abläufe eingebunden. Die Ausführung der temporären Absturzsicherung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit den laufenden Arbeiten am Überbau WDK 2279 und erfordert eine enge Abstimmung mit den bereits geplanten bzw. herzustellenden Anlagen. Aufgrund der erforderlichen Einbindung in die bestehenden Abläufe sowie der Schnittstellen zu Planung und Ausführung ist ein Wechsel des Auftragnehmers technisch nicht zweckmäßig. Ein Wechsel des Auftragnehmers würde zusätzliche Schnittstellen, Abstimmungs- und Koordinationsaufwände im Bauablauf verursachen.Dies wäre mit erheblichen organisatorischen Schwierigkeiten sowie zusätzlichen Kosten verbunden.
- 10.02.2026 MKA 135 Der Auftragnehmer ist bereits mit der Ausführung der vertraglichen Leistungen im betroffenen Bauabschnitt sowie in den angrenzenden Bereichen beauftragt.Die Umverlegung der Baustraße 8 steht in unmittelbarem Zusammenhang mit den laufenden Bauarbeiten und den vorgesehenen Bauzuständen und erfordert eine enge Abstimmung mit den bereits hergestellten sowie noch herzustellenden Anlagen.Aufgrund der erforderlichen Einbindung in den bestehenden Bauablauf, der notwendigen Koordination mit den laufenden Arbeiten sowie der Sicherstellung der kontinuierlichen Andienung der Baustellenbereiche ist ein Wechsel des Auftragnehmers technisch nicht möglich.Ein Wechsel würde zu erheblichen Störungen im Bauablauf sowie zu nicht beherrschbaren Schnittstellenrisiken führen. Ein Wechsel des Auftragnehmers würde zusätzliche Schnittstellen, Abstimmungs- und Koordinationsaufwände im Bauablauf verursachen.Dies wäre mit erheblichen organisatorischen Schwierigkeiten sowie zusätzlichen Kosten verbunden.
- 04.02.2026 140 Der Auftragnehmer ist im Bauabschnitt bereits mit der Ausführung der vertraglichen Leistungen beauftragt und in die laufenden Abläufe eingebunden.Die Durchführung der Baugrundaufschlüsse steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der laufenden Ausführungsplanung (Planungsgrundlagen Versickerungsbecken 5) und erfordert eine enge Abstimmung mit den bereits geplanten bzw. herzustellenden Anlagen.Aufgrund der erforderlichen Einbindung in die bestehenden Abläufe sowie der Schnittstellen zu Planung und Ausführung ist ein Wechsel des Auftragnehmers technisch nicht zweckmäßig. Ein Wechsel des Auftragnehmers würde zusätzliche Schnittstellen, Abstimmungs- und Koordinationsaufwände im Bauablauf verursachen.Dies wäre mit erheblichen organisatorischen Schwierigkeiten sowie zusätzlichen Kosten verbunden.
- 23.01.2026 137 Der Auftragnehmer ist bereits mit den Leistungen im betroffenen Bauabschnitt beauftragt und führt dort die zusammenhängenden Erd-, Entwässerungs- und Anschlussarbeiten aus. Die geänderte Ausführung der Versickerungsanlage 5a ist unmittelbar in die laufenden Bauzustände, die bereits hergestellten bzw. herzustellenden Entwässerungsleitungen/Schächte sowie die angrenzenden Bauleistungen einzubinden und erfordert eine durchgängige Schnittstellenkoordination und Verantwortung aus einer Hand. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist aufgrund der notwendigen technischen Einbindung in den bestehenden Bauablauf und der Schnittstellen zur laufenden Ausführung technisch nicht zweckmäßig. Ein Wechsel des Auftragnehmers würde zusätzliche Schnittstellen, Abstimmungs- und Koordinationsaufwände im Bauablauf verursachen. Dies wäre mit erheblichen organisatorischen Schwierigkeiten sowie zusätzlichen Kosten verbunden.
- 21.01.2026 136 - Durch die Herstellung weiterer temporärer Kabelkanäle und Kabelzüge ändert sich weder der Zweck noch der grundlegende Umfang des Gesamtprojekts. Es wird weiterhin die temporäre Kabelführung für die Ausrüstungstechnik im Hebungsbereich Friedrichsfeld sichergestellt; lediglich der Umfang der temporären Maßnahmen wird erweitert und an die geänderten örtlichen und terminlichen Rahmenbedingungen angepasst. Die übrigen Leistungen des Auftrags bleiben unverändert, sodass der Gesamtcharakter des Bauvorhabens gleich bleibt.
- 20.01.2026 130 - Der Auftragnehmer ist bereits mit der Ausführung der Leistungen im betroffenen Streckenabschnitt sowie mit der Herstellung der LST-Anlagen beauftragt. Die zusätzliche Signalgründung für das Signal 25N2 ist unmittelbar in die laufenden Bauabläufe integriert und steht in engem Zusammenhang mit den bestehenden Bauzuständen sowie den vorgesehenen Sperrpausen. Die Ausführung erfordert eine durchgängige technische und bauablaufbezogene Abstimmung, insbesondere im Hinblick auf gleisgebundene Arbeiten und Ausführungsvarianten. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist aufgrund der laufenden Bauausführung, der Sperrpausenbindung sowie der erforderlichen Koordination technisch nicht möglich. Ein Wechsel des Auftragnehmers würde zusätzliche Schnittstellen, Abstimmungs- und Koordinationsaufwände im Bauablauf verursachen. Dies wäre mit erheblichen organisatorischen Schwierigkeiten sowie zusätzlichen Kosten verbunden.
- 12.01.2026 122 Der AN ist bereits mit der Ausführung der Bauleistungen in diesem Bereich beauftragt und hat die ursprüngliche Schachtabdeckung bereits eingebaut. Aufgrund der beengten Platzverhältnisse und der komplexen logistischen Abwicklung im Baufeld ist ein Wechsel technisch nicht möglich. Die Einbindung eines weiteren Beteiligten würde den Ablauf erheblich stören und zu Schnittstellenproblemen führen. Der aktuelle AN verfügt über die Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten sowie die logistischen Anforderungen im Bereich. Eine Beauftragung eines Dritten würde zusätzliche Schnittstellen erfordern und wäre mit erheblichem Koordinationsaufwand und Zusatzkosten verbunden.
- 12.01.2026 129 - Der Auftragnehmer ist bereits mit der Ausführung der Leistungen im angrenzenden vertraglichen Bereich beauftragt. Die zusätzlichen Leistungen sind unmittelbar an den bestehenden und bereits hergestellten Oberbau anzuschließen und erfordern eine durchgängige technische und bauablaufbezogene Ausführung. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist aufgrund der erforderlichen Anschlussgenauigkeit, der bestehenden Bauzustände sowie der laufenden Bauabläufe technisch nicht möglich. Ein Wechsel des Auftragnehmers würde zusätzliche Schnittstellen, Abstimmungs- und Koordinationsaufwände im Bauablauf verursachen. Dies wäre mit erheblichen organisatorischen Schwierigkeiten sowie zusätzlichen Kosten verbunden.
- 09.01.2026 126 Durch die erforderliche mehrfache Baustelleneinrichtung und Baustellenräumung im Zuge des Rückbaus der OLA-Fundamente ändert sich weder der Zweck noch der grundlegende Umfang des Gesamtprojektes. Es wird weiterhin der vertraglich geschuldete Rückbau der OLA-Fundamente ausgeführt, lediglich der Bauablauf wird aufgrund der betrieblichen Rahmenbedingungen angepasst. Die übrigen Leistungen des Auftrags bleiben unverändert, sodass der Gesamtcharakter des Bauvorhabens gleich bleibt.
- 08.01.2026 MKA 124 Der AN ist bereits mit der Ausführung der Bauleistungen in diesem Bereich beauftragt. Aufgrund der beengten Platzverhältnisse und der komplexen logistischen Abwicklung im Baufeld ist ein Wechsel technisch nicht möglich. Die Einbindung eines weiteren Beteiligten würde den Ablauf erheblich stören und zu Schnittstellenproblemen führen. Der aktuelle AN verfügt über die Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten sowie die logistischen Anforderungen im Bereich. Eine Beauftragung eines Dritten würde zusätzliche Schnittstellen erfordern und wäre mit erheblichem Koordinationsaufwand und Zusatzkosten verbunden.
- 11.12.2025 MKA 123 Der AN ist bereits mit der Ausführung der Bauleistungen in diesem Bereich beauftragt. Aufgrund der beengten Platzverhältnisse und der komplexen logistischen Abwicklung im Baufeld ist ein Wechsel technisch nicht möglich. Die Einbindung eines weiteren Beteiligten würde den Ablauf erheblich stören und zu Schnittstellenproblemen führen. Der aktuelle AN verfügt über die Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten sowie die logistischen Anforderungen im Bereich. Eine Beauftragung eines Dritten würde zusätzliche Schnittstellen erfordern und wäre mit erheblichem Koordinationsaufwand und Zusatzkosten verbunden.
- 03.12.2025 MKA 120 Während der Bauausführung wurde festgestellt, dass der ursprünglich vorgesehene Schachtdeckel für den Kabelschacht KS 600 in dieser Form nicht geeignet ist und stattdessen ein Schachtdeckel mit Betonsockel erforderlich wird. Diese Notwendigkeit ergab sich erst aus der konkreten Situation vor Ort und war bei der Planung sowie bei Vertragsabschluss nicht absehbar. Zum Zeitpunkt der Ausschreibung war nicht erkennbar, dass eine andere Ausführung des Schachtdeckels benötigt wird. Durch den Austausch des Schachtdeckels ändert sich weder der Zweck noch der grundlegende Umfang des Gesamtprojekts. Es wird weiterhin derselbe Kabelschacht genutzt, lediglich die Ausführung des Schachtdeckels wird angepasst. Die übrigen Leistungen des Auftrags bleiben unverändert, sodass der Gesamtcharakter des Bauvorhabens gleich bleibt.
- 13.11.2025 MKA110 Der AN ist bereits mit der Ausführung der Bauleistungen im Bereich beauftragt. Aufgrund der beengten Platzverhältnisse und der komplexen logistischen Abwicklung im Baufeld ist ein Wechsel technisch nicht möglich. Die Einbindung eines weiteren Beteiligten würde den Ablauf erheblich stören und zu Schnittstellenproblemen führen. Der aktuelle AN verfügt über die Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten sowie die logistischen Anforderungen im Bereich. Eine Beauftragung eines Dritten würde zusätzliche Schnittstellen erfordern und wäre mit erheblichem Koordinationsaufwand und Zusatzkosten verbunden.
- 12.11.2025 Der AN ist bereits mit der Ausführung der Bauleistungen in diesem Bereich beauftragt. Aufgrund der beengten Platzverhältnisse und der komplexen logistischen Abwicklung im Baufeld ist ein Wechsel technisch nicht möglich. Die Einbindung eines weiteren Beteiligten würde den Ablauf erheblich stören und zu Schnittstellenproblemen führen. Der aktuelle AN verfügt über die Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten sowie die logistischen Anforderungen im Bereich. Eine Beauftragung eines Dritten würde zusätzliche Schnittstellen erfordern und wäre mit erheblichem Koordinationsaufwand und Zusatzkosten verbunden.
- 12.11.2025 Der AN ist bereits mit der Ausführung der Bauleistungen in diesem Bereich beauftragt. Aufgrund der beengten Platzverhältnisse und der komplexen logistischen Abwicklung im Baufeld ist ein Wechsel technisch nicht möglich. Die Einbindung eines weiteren Beteiligten würde den Ablauf erheblich stören und zu Schnittstellenproblemen führen. Der aktuelle AN verfügt über die Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten sowie die logistischen Anforderungen im Bereich. Eine Beauftragung eines Dritten würde zusätzliche Schnittstellen erfordern und wäre mit erheblichem Koordinationsaufwand und Zusatzkosten verbunden.
- 12.11.2025 Der AN ist bereits mit der Planung und der Ausführung der Bauleistungen in diesem Bereich beauftragt. Aufgrund der beengten Platzverhältnisse und der komplexen logistischen Abwicklung im Baufeld ist ein Wechsel technisch nicht möglich. Die Einbindung eines weiteren Beteiligten würde den Ablauf erheblich stören und zu Schnittstellenproblemen führen. Der aktuelle AN verfügt über die Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten sowie die logistischen Anforderungen im Bereich. Eine Beauftragung eines Dritten würde zusätzliche Schnittstellen erfordern und wäre mit erheblichem Koordinationsaufwand und Zusatzkosten verbunden.
- 12.11.2025 108- Im Zuge der Bauausführung verlangte der Gleisbetreiber aufgrund von Messungen zwingend Hand- und anschließend Maschinenstopfung des Industriegleises. Die Verfügbarkeit der Stopfmaschine ist eingeschränkt; ggf. sind wiederholte Handstopfarbeiten nötig. Diese Anforderungen konnten bei Vertragsschluss nicht vorhergesehen werden und ergeben sich unmittelbar aus den Vorgaben des Betreibers. Die Änderungen betreffen lediglich begleitende Gleisinstandsetzungs- und Stopfleistungen infolge der Verbauarbeiten. Eine grundlegende Änderung der vertraglichen Zielsetzung oder des funktionalen Leistungsumfangs liegt nicht vor.
- 12.11.2025 Der AN ist bereits mit der Ausführung der Bauleistungen in diesem Bereich beauftragt. Aufgrund der beengten Platzverhältnisse und der komplexen logistischen Abwicklung im Baufeld ist ein Wechsel technisch nicht möglich. Die Einbindung eines weiteren Beteiligten würde den Ablauf erheblich stören und zu Schnittstellenproblemen führen. Der aktuelle AN verfügt über die Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten sowie die logistischen Anforderungen im Bereich. Eine Beauftragung eines Dritten würde zusätzliche Schnittstellen erfordern und wäre mit erheblichem Koordinationsaufwand und Zusatzkosten verbunden.
- 06.11.2025 111 - Der AN ist bereits mit der Ausführung der Bauleistungen in diesem Bereich beauftragt. Aufgrund der beengten Platzverhältnisse und der komplexen logistischen Abwicklung im Baufeld ist ein Wechsel technisch nicht möglich. Die Einbindung eines weiteren Beteiligten würde den Ablauf erheblich stören und zu Schnittstellenproblemen führen. Der aktuelle AN verfügt über die Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten sowie die logistischen Anforderungen im Bereich. Eine Beauftragung eines Dritten würde zusätzliche Schnittstellen erfordern und wäre mit erheblichem Koordinationsaufwand und Zusatzkosten verbunden.
- 15.10.2025 109 Im Zuge der Bauausführung wurde durch die Untere Naturschutzbehörde eine Ausnahmegenehmigung hinsichtlich der Zauneidechsen erteilt. Diese enthält Auflagen, die eine geänderte Herstellung der Baustraßen erforderlich machen. Dazu gehören insbesondere die ökologische Baubegleitung während der Arbeiten sowie der Auf- und Abbau von Reptilienschutzzäunen. Diese Anforderungen konnten bei Vertragsschluss nicht vorhergesehen werden und ergeben sich unmittelbar aus den behördlichen Vorgaben. Die Änderungen betreffen lediglich ökologische Begleit- und Schutzleistungen (Baubegleitung, Reptilienschutzzäune). Eine grundlegende Änderung der vertraglichen Zielsetzung oder des funktionalen Leistungsumfangs liegt nicht vor
- 15.10.2025 102 Ausgeschrieben ist das System 3.1c KSS Nr.3 aus der ZTV-ING 12/2023 für die Geländerbeschichtung. Nach Prüfung durch den Qualitätsprüfer Korrosionsschutz zeigt sich die Beschichtung als minderwertig. Daher ist das System 3.1c KSS Nr. 1 aus der ZTV-ING 12/2023 zu verwenden. Aufgrund der bisherigen Abstimmungen und der komplexen Abhängigkeiten im Bauablauf ist ein technischer Wechsel nicht möglich. Die Einbindung eines weiteren Beteiligten würde den Bauprozess erheblich beeinträchtigen und zu Problemen an den Schnittstellen führen. Der aktuelle Auftragnehmer verfügt über vertiefte Kenntnisse der örtlichen und betrieblichen Rahmenbedingungen. Die Beauftragung eines Dritten würde zusätzliche Schnittstellen, erhöhten Einarbeitungsaufwand sowie erheblichen Koordinationsaufwand und Zusatzkosten verursachen.
- 25.09.2025 103 Im Zuge der Bauausführung wurde durch die Untere Naturschutzbehörde eine Ausnahmegenehmigung hinsichtlich der Zauneidechsen erteilt. Diese enthält Auflagen, die eine geänderte Herstellung der Baustraßen erforderlich machen. Dazu gehören insbesondere die ökologische Baubegleitung während der Arbeiten sowie der Auf- und Abbau von Reptilienschutzzäunen. Diese Anforderungen konnten bei Vertragsschluss nicht vorhergesehen werden und ergeben sich unmittelbar aus den behördlichen Vorgaben. Die Änderungen betreffen lediglich ökologische Begleit- und Schutzleistungen (Baubegleitung, Reptilienschutzzäune). Eine grundlegende Änderung der vertraglichen Zielsetzung oder des funktionalen Leistungsumfangs liegt nicht vor.
- 18.09.2025 MKA100 Im Zuge der Ausführungsplanung wurde festgestellt, dass im Bereich des Kabeltiefbaus Änderungen erforderlich sind. Dies betrifft einen tieferen Aushub bei Kabelquerungen (größer 2,00 m), geänderte Schachtanschlussbausätze (Typ 2 statt Typ 3) sowie geänderte KVz-Sockel (Schränke auf Schacht statt daneben). Diese Leistungen waren im Leistungsverzeichnis nicht vorgesehen und konnten daher im Rahmen der ursprünglichen Planung nicht berücksichtigt werden. Die Änderungen betreffen lediglich Anpassungen im Bereich Kabeltiefbau (Aushubtiefe, Schachtanschlüsse, KVz-Sockel). Eine grundlegende Änderung der vertraglichen Zielsetzung oder des funktionalen Leistungsumfangs liegt nicht vor
- 17.09.2025 MKA 091 Aufgrund der zukünftigen Streckengeschwindigkeit von 200 km/h wird Gemäß RIL 836.4101A02 zum Herstellen des Planums ein Verformungsmodul EV2 von 60 MN/m² (=MPa) erforderlich und für den Einbau der PSS ist ein Verformungsmodul von mindestens EV2 120 MN/m² notwendig. Aufgrund der bisherigen Abstimmungen und der komplexen Abhängigkeiten im Bauablauf ist ein technischer Wechsel nicht möglich. Die Einbindung eines weiteren Beteiligten würde den Bauprozess erheblich beeinträchtigen und zu Problemen an den Schnittstellen führen. Der aktuelle Auftragnehmer verfügt über vertiefte Kenntnisse der örtlichen und betrieblichen Rahmenbedingungen. Die Beauftragung eines Dritten würde zusätzliche Schnittstellen, erhöhten Einarbeitungsaufwand sowie erheblichen Koordinationsaufwand und Zusatzkosten verursachen.
- 16.09.2025 MKA 093 Aus der RIL 836.4101 geht hervor, dass unterhalb von Kabelkanälen KGII-Material einzubauen. Diese Leistung wurde im Rahmen der Ausschreibung nicht berücksichtigt. Aufgrund der bisherigen Abstimmungen und der komplexen Abhängigkeiten im Bauablauf ist ein technischer Wechsel nicht möglich. Die Einbindung eines weiteren Beteiligten würde den Bauprozess erheblich beeinträchtigen und zu Problemen an den Schnittstellen führen. Der aktuelle Auftragnehmer verfügt über vertiefte Kenntnisse der örtlichen und betrieblichen Rahmenbedingungen. Die Beauftragung eines Dritten würde zusätzliche Schnittstellen, erhöhten Einarbeitungsaufwand sowie erheblichen Koordinationsaufwand und Zusatzkosten verursachen.
- 15.09.2025 MKA 098 Der AN ist bereits mit der Ausführung der Bauleistungen im Bereich des neuen Gleises 2270a beauftragt. Aufgrund der beengten Platzverhältnisse und der komplexen logistischen Abwicklung im Baufeld ist ein Wechsel technisch nicht möglich. Die Einbindung eines weiteren Beteiligten würde den Ablauf erheblich stören und zu Schnittstellenproblemen führen. Der aktuelle AN verfügt über die Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten sowie die logistischen Anforderungen im Bereich. Eine Beauftragung eines Dritten würde zusätzliche Schnittstellen erfordern und wäre mit erheblichem Koordinationsaufwand und Zusatzkosten verbunden.
- 15.09.2025 010 - Da der AN bereits mit den gesamten noch erforderlichen Kampfmittelsondierungen außerhalb des Gleisbereichs beauftragt ist, ist ein Wechsel des AN nicht möglich, da Dritte die Arbeiten im Baufeld und auf der BE-Fläche behindern würden. Die nötigen Geräte des AN sind bereits vor Ort. Eine Anlieferung durch Dritte würde zu Zeitverzug und zusätzlichen Kosten führen.
- 15.09.2025 096 - Die Änderungen betreffen lediglich den Rückbau und die Wederherstellung der befestigten Flächen im Bereich des Widerlagers VVI)K-Nord. Eine grundlegende Änderung der vertraglichen Zielsetzung oder des funktionalen Leistungsumfangs liegt nicht vor.
- 11.09.2025 MKA 097 Der AN ist bereits mit den Kabeltiefbau- und Kabelverlegearbeiten im angrenzenden Bereich ab Bahn-km 21,100 beauftragt. Aufgrund der beengten Platzverhältnisse und der komplexen logistischen Abwicklung im Baufeld ist ein Wechsel technisch nicht möglich. Die Einbindung eines weiteren Beteiligten würde den Ablauf erheblich stören und zu Schnittstellenproblemen führen. Der aktuelle AN verfügt über die Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten sowie die logistischen Anforderungen im Bereich. Eine Beauftragung eines Dritten würde zusätzliche Schnittstellen erfordern und wäre mit erheblichem Koordinationsaufwand und Zusatzkosten verbunden.
- 09.09.2025 MKA 080 Aufgrund der bisherigen Abstimmungen und der komplexen Abhängigkeiten im Bauablauf ist ein technischer Wechsel nicht möglich. Die Einbindung eines weiteren Beteiligten würde den Bauprozess erheblich beeinträchtigen und zu Problemen an den Schnittstellen führen. Der aktuelle Auftragnehmer verfügt über vertiefte Kenntnisse der örtlichen und betrieblichen Rahmenbedingungen. Die Beauftragung eines Dritten würde zusätzliche Schnittstellen, erhöhten Einarbeitungsaufwand sowie erheblichen Koordinationsaufwand und Zusatzkosten verursachen.
- 28.08.2025 MKA 071 Die Blöcke 1 bis 14 der Stützwand 604 werden auf einem Bodenaustausch gegründet, Block 15 hingegen nicht. Um Gebrauchstauglichkeitsprobleme infolge Setzungsdifferenzen zwischen den Blöcken 1 bis 14 und dem Block 15 zu vermeiden, musste im Rahmen der Ausführungsplanung auch im Bereich des Blocks 15 ebenfalls ein Gründungspolster vorgesehen werden. Da der AN bereits im gesamten Erdbau tätig und beauftragt ist, ist ein Wechsel des AN nicht möglich, da Dritte die Arbeiten im Baufeld und auf der BE-Fläche behindern würden.
- 27.08.2025 058 - Im Zuge der Herstellung des Ankers AOI -002 bei einer Tiefe von ca. 3 m wurde auf ein Hindernisse gestoflen. In Folge dessen waren folgende Leistungen notwendig: • Neuansetzen Bohrpunkt (erneutes „Umsetzen" der Ankereinheit) • Verfsllung der Strecke mit Zement • Kernen von Zement • Freilegen des Bohrhindernisses durch Aufgrabung Baugrund Das Hinternis war niemand der Beteiligten bekannt. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt vollständig erhalten. Bei der Leistung handelt es sich um eine Kompensationsmaßnahme aufgrund der vor Ort antreffenden Umstände.
- 27.08.2025 40 - Im Vorfeld der Maßnahme sind für Bereiche des Spezialtiefbaus Kampfmittelsondierungen durchzuführen. Die Sondierungen, die sich im Druckbereich des Gleises befinden, sind so zu verfüllen, dass die Standsicherheit gewährleistet ist-Aufgrund der vorhandenen Einbindung in die bisherigen Abstimmungen sowie der komplexen Abhängigkeiten innerhalb der Bauabläufe ist ein Wechsel technisch nicht möglich. Die Einbindung eines weiteren Beteiligten würde den Bauprozess erheblich stören und zu Schnittstellenproblemen führen. Der aktuelle AN verfügt über vertiefte Kenntnisse der bisherigen örtlichen und betrieblichen Rahmenbedingungen. Eine Beauftragung eines Dritten würde zusätzliche Schnittstellen und Einarbeitungsaufwand verursachen und wäre mit erheblichem Koordinationsaufwand und Zusatzkosten verbunden 82 - Im Rahmen der Bauarbeiten (Herstellung der nördlichen Baugrube EU Poststraße) müssen Bestandsleitungen rückgebaut werden. Diese Arbeiten sind zwingend für die weitere Herstellung notwendig. Aufgrund der vorhandenen Einbindung in die bisherigen Abstimmungen sowie der komplexen Abhängigkeiten innerhalb der Bauabläufe ist ein Wechsel technisch nicht möglich. Die Einbindung eines weiteren Beteiligten würde den Bauprozess erheblich stören und zu Schnittstellenproblemen führen. Der aktuelle AN verfügt über vertiefte Kenntnisse der bisherigen örtlichen und betrieblichen Rahmenbedingungen. Eine Beauftragung eines Dritten würde zusätzliche Schnittstellen und Einarbeitungsaufwand verursachen und wäre mit erheblichem Koordinationsaufwand und Zusatzkosten verbunden 83 - Aufgrund der vorhandenen Einbindung in die bisherigen Abstimmungen sowie der komplexen Abhängigkeiten innerhalb der Bauabläufe ist ein Wechsel technisch nicht möglich. Die Einbindung eines weiteren Beteiligten würde den Bauprozess erheblich stören und zu Schnittstellenproblemen führen. Der aktuelle AN verfügt über vertiefte Kenntnisse der bisherigen örtlichen und betrieblichen Rahmenbedingungen. Eine Beauftragung eines Dritten würde zusätzliche Schnittstellen und Einarbeitungsaufwand verursachen und wäre mit erheblichem Koordinationsaufwand und Zusatzkosten verbunden 85 - In Abstimmung mit dem Anlagenverantwortlichen OLA wird es erforderlich, die OLA des Gleises 2270b in der Sommersperrpause 2025 für die Bodenaustauscharbeiten hochzuhängen und zum Ende der Sperrpause wieder betriebsbereit zu installieren. Um diese anschließend wieder im Ursprungszustand installieren zu können, wird zuvor eine Bestandsaufnahme erforderlich. Aufgrund der vorhandenen Einbindung in die bisherigen Abstimmungen sowie der komplexen Abhängigkeiten innerhalb der Bauabläufe ist ein Wechsel technisch nicht möglich. Die Einbindung eines weiteren Beteiligten würde den Planungsprozess erheblich stören und zu Schnittstellenproblemen Führen 88 - Im Bereich Bahn-km 22,700 bis 22,900 mussten aufgrund einer Trassierungsänderung bodenverbessernde Maßnahmen durchgeführt werden. Durch diese Maßnahme mussten zusätzliche Gleisarbeiten im Betriebsgleis 2270b durchgeführt werden. Aufgrund der vorhandenen Einbindung in die bisherigen Abstimmungen sowie der komplexen Abhängigkeiten innerhalb der Bauabläufe ist ein Wechsel technisch nicht möglich. Die Einbindung eines weiteren Beteiligten würde den Bauprozess erheblich stören und zu Schnittstellenproblemen führen. Der aktuelle AN verfügt über vertiefte Kenntnisse der bisherigen örtlichen und betrieblichen Rahmenbedingungen. Eine Beauftragung eines Dritten würde zusätzliche Schnittstellen und Einarbeitungsaufwand verursachen und wäre mit erheblichem Koordinationsaufwand und Zusatzkosten verbunden 89 - Im Bereich Bahn-km 22,700 bis 22,900 mussten aufgrund einer Trassierungsänderung bodenverbessernde Maßnahmen durchgeführt werden. Aufgrund vorliegender Überschneidung des Gleiskörpers der Strecke 2279 (Endzustand) zur in Betrieb befindlichen Strecke 2270 b (Bestand) ist ein grundsätzlicher homogener Gleistiefbau der Strecke 2279 (Endzustand) nur möglich unter Hinzunahme von Ersatzmaßnahmen des derzeitigen Bestandsgleises 2270b.Aufgrund der vorhandenen Einbindung in die bisherigen Abstimmungen sowie der komplexen Abhängigkeiten innerhalb der Bauabläufe ist ein Wechsel technisch nicht möglich. Die Einbindung eines weiteren Beteiligten würde den Bauprozess erheblich stören und zu Schnittstellenproblemen führen. Der aktuelle AN verfügt über vertiefte Kenntnisse der bisherigen örtlichen und betrieblichen Rahmenbedingungen. Eine Beauftragung eines Dritten würde zusätzliche Schnittstellen und Einarbeitungsaufwand verursachen und wäre mit erheblichem Koordinationsaufwand und Zusatzkosten verbunden
- 22.08.2025 Die Anpassung betrifft ausschließlich die Herstellung der Baustraße 1. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt vollständig erhalten.
- 20.08.2025 MKA 075 Der AN ist bereits mit der Erstellung des gesamten Bahnsteigbau beauftragt. Aufgrund der vorhandenen Einbindung in die bisherigen Abstimmungen und Planungsstände sowie der komplexen Abhängigkeiten innerhalb der Planung ist ein Wechsel technisch nicht möglich. Die Einbindung eines weiteren Beteiligten würde den Planungsprozess erheblich stören und zu Schnittstellenproblemen. Der aktuelle AN verfügt über vertiefte Kenntnisse der bisherigen Planung sowie der örtlichen und betrieblichen Rahmenbedingungen. Eine Beauftragung eines Dritten würde zusätzliche Schnittstellen und Einarbeitungsaufwand verursachen und wäre mit erheblichem Koordinationsaufwand und Zusatzkosten verbunden.
- 12.08.2025 067 - Die Anpassung betrifft ausschließlich den Umgang mit dem beim Rückbau anfallenden Stahlschrott. Die Änderung bezieht sich allein auf den Ort der Lagerung und den Abtransport (statt Containerverladung nun Zwischenlagerung auf der Fläche Am Industriepark mit Abholung durch Dritte). Es handelt sich um eine logistische Anpassung ohne funktionale oder technische Auswirkungen auf die vertragliche Leistung. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt vollständig erhalten. 070 - Die im Leistungsverzeichnis vorgesehene Abfuhrarbeiten der Böden wird in den Positionen 44.01.0030 und 44.03.0020 geregelt. Die Abfuhr des invasiven japanischen Staudenknöterich ist hier geregelt, nicht jedoch der Umgang mit der spätblühenden Traubenkirsche. 084 - Die Änderung betrifft lediglich den technischen Anschluss der bestehenden Gabionenwand an die neu zu errichtende Stützwand STW 604. Die grundsätzliche vertragliche Zielsetzung der Bau von Stützwänden im Rahmen des Projektes ABS 46/2 bleibt hiervon unberührt. Die Maßnahme stellt somit eine technische Anpassung innerhalb des bestehenden funktionalen Leistunasbildes dar und verändert nicht den Gesamtcharakter des Auftraas.
- 12.08.2025 079 - Der AN ist bereits mit der Erstellung der LST-Planung beauftragt. Aufgrund der vorhandenen Einbindung in die bisherigen Abstimmungen und Planungsstände sowie der komplexen Abhängigkeiten innerhalb der Planung ist ein Wechsel technisch nicht möglich. Die Einbindung eines weiteren Beteiligten würde den Planungsprozess erheblich stören und zu Schnittstellenproblemen führen. Der aktuelle AN verfügt über vertiefte Kenntnisse der bisherigen Planung sowie der örtlichen und betrieblichen Rahmenbedingungen. Eine Beauftragung eines Dritten würde zusätzliche Schnittstellen und Einarbeitungsaufwand verursachen und wäre mit erheblichem Koordinationsaufwand und Zusatzkosten verbunden. 086 - Der AN ist bereits mit der Erstellung der Kabeltiefbau-Planung beauftragt. Aufgrund der vorhandenen Einbindung in die bisherigen Abstimmungen und Planungsstände sowie der komplexen Abhängigkeiten innerhalb der Planung ist ein Wechsel technisch nicht möglich. Die Einbindung eines weiteren Beteiligten würde den Planungsprozess erheblich stören und zu Schnittstellenproblemen führen. Der aktuelle AN verfügt über vertiefte Kenntnisse der bisherigen Planung sowie der örtlichen und betrieblichen Rahmenbedingungen. Eine Beauftragung eines Dritten würde zusätzliche Schnittstellen und Einarbeitungsaufwand verursachen und wäre mit erheblichem Koordinationsaufwand und Zusatzkosten verbunden.
- 11.07.2025 Die Änderungen betreffen lediglich einzelne technische Ausführungsdetails (u. a. Kabeltiefbau, Stützwand, Bahnsteig) im Rahmen der bestehenden vertraglichen Leistungspflichten. Eine grundlegende Änderung der vertraglichen Zielsetzung oder des funktionalen Leistungsumfangs liegt nicht vor.
- 23.06.2025 Gründe für die Änderung (TED eForms: BT-201 -Contract) Notwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz I Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU) Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird: Der AN ist bereits mit der Ausführung der Sicherungsmaßnahmen an der Bestandsspundwand beauftragt. Aufgrund der beengten Platzverhältnisse und der komplexen logistischen Abwicklung im Bereich der Wasserstraße ist ein Wechsel technisch nicht möglich. Die Einbindung eines weiteren Beteiligten würde den Ablauf erheblich stören und zu Schnittstellenproblemen führen. Der aktuelle AN verfügt über die Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten sowie die logistischen Anforderungen im Bereich. Eine Beauftragung eines Dritten würde zusätzliche Schnittstellen erfordern und wäre mit erheblichem Koordinationsaufwand und
- 03.06.2025 MKA066 Da der AN bereits mit der Durchführung der Kampfmittelsondierung und den zugehörigen Arbeiten im Bereich der Schrägankerbohrungen beauftragt ist, ist ein Wechsel technisch nicht möglich. Ein weiterer Beteiligter würde den Ablauf der Bohrarbeiten erheblich stören und Schnittstellenprobleme verursachen. Der aktuelle AN verfügt über die Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten sowie die Logistik der Kampfmittelsondierung im Gleisbereich. Die Beauftragung eines Dritten würde zusätzliche Schnittstellen erfordern und wäre mit erheblichem Koordinationsaufwand und Zusatzkosten verbunden
- 03.06.2025 MKA059 Die Notwendigkeit zusätzlicher Schutzmaßnahmen ergab sich erst im Zuge der Abstimmung mit dem Leitungsbetreiber. Die technischen Anforderungen waren bei Vertragsschluss trotz sorgfältiger Planung nicht erkennbar. Der Gesamtcharakter des Bauwerks bleibt unberührt. MKA068 Die im Leistungsverzeichnis vorgesehene Containerverladung entfällt aufgrund der geänderten Vorgabe des AG, die Stahlbauteile auf eine andere Fläche zu transportieren. Dieser Transport war nicht Bestandteil des Vertrags und stellt somit eine zusätzliche, nicht vorgesehene Leistung gemäß § 2 Abs. 6 VOB/B dar.
- 27.05.2025 MKA 052 Da der AN bereits mit der Planung und Umsetzung im Bereich der Baustraße 1 befasst ist, wäre ein Wechsel technisch nicht sinnvoll. Andere Firmen würden den laufenden Bauablauf stören und könnten bestehende Planungen nicht ohne Aufwand übernehmen. Die Unterlagen und Daten liegen bereits beim AN vor. Ein Wechsel würde zu Zeitverlust und Mehraufwand führen, da neue Firmen erst eingearbeitet werden müssten MKA 061 Die geänderte Ausführung der Spritzbetonausfachung betrifft lediglicheine örtlich begrenzte Längenanpassung innerhalb des bestehenden Baubereichs PP14. Der funktionale und technische Charakter des Bauwerks bleibt unverändert. Es handelt sich um eine Mengen- bzw. Längenanpassung, nicht um eine grundlegend neue Leistung MKA 062 Da der AN bereits mit Planungs- und Prüfleistungen im betreffenden Bereich beauftragt ist, ist ein Wechsel des AN technisch nicht möglich. Ein dritter Beteiligter würde die laufenden Abstimmungen behindern. Die Prüfung erfordert Kenntnisse über die bestehende Planung und bauliche Gegebenheiten, die dem aktuellen AN bereits vorliegen. Eine Einarbeitung Dritter wäre mit erheblichem Zeitaufwand und zusätzlichen Kosten verbunden. MKA 063 Da der AN bereits mit dem Rückbau und den zugehörigen Arbeiten an der EÜ WDK beauftragt ist, ist ein Wechsel technisch nicht möglich. Ein weiterer Beteiligter würde den Ablauf der Rückbauarbeiten erheblich stören und Schnittstellenprobleme verursachen. Der aktuelle AN verfügt über die Kenntnisse der baulichen Gegebenheiten vor Ort sowie die Logistik der Rückbauarbeiten. Die Beauftragung eines Dritten würde zusätzliche Schnittstellen erfordern und wäre mit erheblichem Koordinationsaufwand und Zusatzkosten verbunden
- 22.05.2025 MKA 016 Da der AN in der November 2024 Sperrpause die Arbeiten im Bereich der Poststraße und des Haltepunktes Friedrichsfeld ausführt, ist ein Wechsel des AN nicht möglich, da Dritte die eng getakteten Arbeiten an den Bauwerken behindern würden. Die nötigen Geräte des AN sind bereits vor Ort. Eine Anlieferung durch Dritte würde zu Zeitverzug und zusätzlichen Kosten führen. MKA 025 Da der AN seine Zuteilung auf der BE-Fläche in unmittelbarer Nähe zur neu zu errichtenden Zufahrt hat und derzeit die angrenzende Baustraße 2 herstellt, ist ein Wechsel des AN nicht möglich, da Dritte die Arbeiten an der Baustraße und auf der BE-Fläche behindern würden. Die nötigen Geräte des An sind bereits vor Ort. Eine Anlieferung durch Dritte würde zu Zeitverzug und zusätzlichen Kosten führen. MKA 026 Der AN ist mit der Erstellung der AP beauftragt. Der Abgleich der Unterlagen, Ermittlung des Gewichts der Bestandbrücke sowie prüfung der neuen Unterlagen, kann nur durch das derzeit schon tätige Planungsbüro erfolgen. Ein Wechsel des AN ist daher nicht möglich. Der aktuelle Planungsstand und die Planunterlagen müssten aufbereitet und an Dritte übergeben werden. Diese müssten sich neu in der Sachverhalt einarbeiten, was zu zeitlicher Verzögerung führt. MKA 039 Der AN ist mit der Erstellung der AP beauftragt, hat die Unterlagen bereits gesichet und in auf der Baustelle eingerichet. Ein Wechsel des AN ist daher nicht möglich. Der aktuelle Planungsstand und die Planunterlagen müssten aufbereitet und an Dritte übergeben werden. Diese müssten sich neu in der Sachverhalt einarbeiten, was zu zeitlicher Verzögerung führt. MKA 041 Da der AN bereits mit den gesamten noch erforderlichen Stopfarbeiten beauftragt ist, ist ein Wechsel des AN nicht möglich, da Dritte die Arbeiten im Baufeld und auf der BE-Fläche behindern würden. Die Kollonne so wie die Arbeitsmaterialien sind bereits vor Ort. Eine Einrichtung durch Dritte würde zu Zeitverzug und zusätzlichen Kosten führen. MKA 043 Da der AN bereits mit dem gesamten noch erforderlichen Monitoring beauftragt ist, ist ein Wechsel des AN nicht möglich, da Dritte die Arbeiten im Baufeld und auf der BE-Fläche behindern würden. Für das Verbaumonitoring wurde das bestehende Gleismonitoring erweitert. Die nötigen Geräte des AN sind bereits vor Ort. Eine Anlieferung durch Dritte würde zu Zeitverzug und zusätzlichen Kosten führen. MKA 044 Da der AN bereits mit den gesamten noch erforderlichen Stopfarbeiten beauftragt ist, ist ein Wechsel des AN nicht möglich, da Dritte die Arbeiten im Baufeld und auf der BE-Fläche behindern würden. Die nötigen Geräte des AN sind bereits vor Ort. Eine Anlieferung durch Dritte würde zu Zeitverzug und zusätzlichen Kosten führen. MKA 048 Da der AN bereits mit dem gesamten Einbau des Verbaus und dem Einbringen der Anker beauftragt ist, ist ein Wechsel des AN nicht möglich, da Dritte die Arbeiten im Baufeld und auf der BE-Fläche behindern würden. Die nötigen Geräte des AN sind bereits vor Ort. Eine Anlieferung durch Dritte würde zu Zeitverzug und zusätzlichen Kosten führen.
- 20.05.2025 MKA 021 Der Gesamtcharakter der betroffenen Flächen (BE-Flächen / Baustraßen) bleibt unverändert, da die Erstellung der Baustraßen und Be-Flächen weiterhin Bestandteil des Vertrags ist. MKA 022 Der Gesamtcharakter der EÜ WDK bleibt unverändert, da die Erstellung der Üko weiterhin Bestandteil des Vertrags ist, lediglich der Typ der ÜKO wird geändert ausgeführt. Die restlichen Eigenschaften der Brücke bleiben unberührt. MKA 029 Der Gesamtcharakter der betroffenen Flächen (BE-Flächen / Baustraßen) bleibt unverändert, da das Einbringen des Verbaus weiterhin Bestandteil des Vertrags ist. MKA 030 Der Gesamtcharakter der EÜ WDK bleibt unverändert, da die Erstellung des geänderten Geh- und Radwegs weiterhin Bestandteil des Vertrags ist, lediglich die Art der Ausführung ändert sich. Die restlichen Eigenschaften der Brücke bleiben unberührt. MKA 031 Der Gesamtcharakter der Baumaßnahme bleibt unverändert, da die Ersatzflächen zeitweise anders genutzt wurden, als logistisch vorgesehen, diese jedoch keinen Einfluss auf den Gesamtcharakter des Auftrags hat. MKA 036 Der Gesamtcharakter des Vertrags bleibt unverändert, da die weiteren Arbeiten unverändert durchgeführt werden konnten. Die restlichen Eigenschaften des Vertrags bleiben unberührt. MKA 046 Der Gesamtcharakter des Vertrags bleibt unverändert, da die weiteren Arbeiten unverändert durchgeführt werden konnten. Die restlichen Eigenschaften des Vertrags bleiben unberührt.
- 12.05.2025 Gründe für die Änderung (TED eForms: BT-201 -Contract) Notwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz I Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU) Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmer Wechsel verhindert wird: Notwendigkeit der Änderung aufgrund von Umständen, die ein öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber bei aller Umsicht nicht vorhersehen konnte (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz I Buchstabe c der Richtlinie 2014/25/EU) Beschreibung der Umstände, durch die die Änderung erforderlich wurde, und Erklärung der unvorhersehbaren Art dieser Umstände: Der Gesamtcharakter der Abbrucharbeiten bleibt unverändert, da die Schutzmaßnahmen keinen Einfluss auf die Eigenschaften des Bauwerks haben.
- 09.04.2025 MKA 055 Der Gesamtcharakter der Abbrucharbeiten bleibt unverändert, da die Schutzmaßnahmen keinen Einfluss auf die Eigenschaften des Bauwerks haben.
- 13.03.2025 49) Da der AN bereits im gesamten Erdbau tätig und beauftragt ist, ist ein Wechsel des AN nicht möglich, da Dritte die Arbeiten im Baufeld und auf der BE-Fläche behindern würden. Die nötigen Geräte des AN sind bereits vor Ort. Eine Anlieferung durch Dritte würde zu Zeitverzug und zusätzlichen Kosten führen. 54) Da der AN bereits im gesamten Bereich für den Verbau tätig und beauftragt ist, ist ein Wechsel des AN nicht möglich, da Dritte die Arbeiten im Baufeld und auf der BE-Fläche behindern würden. Die nötigen Geräte des AN sind bereits vor Ort. Eine Anlieferung durch Dritte würde zu Zeitverzug und zusätzlichen Kosten führen.
- 28.01.2025 14 - Der Gesamtcharakter des Vertrags bleibt unverändert, da die Verbauten weiterhin eingebracht werden. Die restlichen Eigenschaften des Vertrags bleiben unberührt.
- 09.01.2025 Der Gesamtcharakter der EÜ WDK bleibt unverändert, da die Erstellung der Lager weiterhin gestandteil des Vertrags ist, lediglich der Lagertyp wird geändert ausgeführt. Die restlichen Eigenschaften der Brücke bleiben unberührt.
- 11.09.2024 MKA 007 Der Gesamtcharakter des Vertrags bleibt unverändert, da die Erstellung der Inspektionsanweisung Voraussetzung für die Fortschreibung der Inspektionsanweisung ist. Die restlichen Eigenschaften des Vertrags bleiben unberührt.
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Vergabeergebnis
Auftrag wurde zugeschlagen
Zuschlagswert 82.116.791 €1 Veröffentlichung
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