Landeshauptstadt Potsdam, Bereich Vergabemanagement · Potsdam · Brandenburg
Beschreibung
Zur Bewachung stehen das Grundstück der Stadtverwaltung Potsdam (nachfolgend Campus genannt), gelegen im Norden der Landeshauptstadt, die Außenstelle am Palais Lichtenau 1-5 , das Objekt Behlertstraße 3a, Jägerallee 23 (DKB), sowie die Gebäude in der Helene Lange Straße 6-7, der Yorckstraße 22-24, der Edisonalle 5-9 und Räume in der Wilhelmgalerie am Platz der Einheit, weiterhin Bereiche auf der Freundschaftsinsel und im Foerster-Garten. Ebenfalls Bestandteil der geforderten Bewachungsleistungen ist die Geflüchtetenunterkunft in der Pieschkerstraße 14-17. Bei Bedarf kann sich der Umfang der zu bewachenden Gebäude und Liegenschaften während der Vertragslaufzeit erhöhen oder verringern. Die angegebenen Mengen Positionen 1.2 - 1.5, sowie 1.11 stellen keine Mindestabnahmemengen dar und dienen lediglich zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes.
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Beratung & Dienstleistungen
Gesucht werden Sicherheitsdienstleistungen für diverse städtische Liegenschaften in Potsdam, einschließlich einer Geflüchtetenunterkunft, über einen Zeitraum von 2 Jahren mit Verlängerungsoption.
Hinweis: Diese Kurzanalyse wurde automatisiert von einem KI-Modell erstellt und ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung. Sie ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen und ist keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de.
Preiseinschätzung
Basierend auf 44 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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Verfahrensverlauf
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3 Veröffentlichungen
- Frist 07.02.2024 Um den Bietern ihre Kalkulation zu erleichtern und Wagniszuschläge auszuschließen, hat sich die AG entschlossen, folgende Vereinbarungen als Vertragsbedingungen aufzunehmen und folgendes zu regeln: § 6 Abs. 2 des Vertragsentwurfs wird gestrichen und durch folgende vertragliche Regelung (die der Formulierung nach Formblatt 5.2 entspricht) ersetzt: Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seinen bei der Erfüllung von Leistungen des Auftrags eingesetzten Beschäftigten das jeweils geltende Mindestarbeitsentgelt im Sinne von § 6 Absatz 2 des Brandenburgischen Vergabegesetzes zu zahlen, soweit für die zu beschaffenden Leistungen nicht bereits durch das Mindestlohngesetz, aufgrund des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder durch andere gesetzliche Bestimmungen über Mindestentgelte im Sinne des § 2 Absatz 6 des Brandenburgischen Vergabegesetzes ein Mindestentgelt definiert ist, welches das Mindestarbeitsentgelt gemäß § 6 Absatz 2 des Brandenburgischen Vergabegesetzes erreicht oder übersteigt. Mehraufwendungen des Auftragnehmers für Löhne und Gehälter werden erstattet, wenn sich der maßgebende Entgeltsatz durch Anpassung des Entgeltsatzes in Folge einer Änderung auf Grundlage des § 6 Absatz 2 des Brandenburgischen Vergabegesetzes oder andere gesetzliche Bestimmungen über Mindestentgelte im Sinne des § 2 Absatz 6 des Brandenburgischen Vergabegesetzes erhöht. Durch die sich unter Berücksichtigung des geänderten Mindestarbeitsentgelts ergebende Änderung der Vergütung der vertraglich vereinbarten Leistung sind alle unmittelbaren und mittelbaren Mehraufwendungen einschließlich derjenigen, die durch Änderungen der gesetzlichen Sozialaufwendungen entstehen, abgegolten. Der vereinbarte Änderungssatz gilt unabhängig davon, ob sich Art und Umfang der Leistungen ändern. Der Wert der bis zum Tage der Anpassung des Mindestarbeitsentgelts auf Grundlage des § 6 Absatz 2 des Brandenburgischen Vergabegesetzes, oder der Mindestentgelte im Sinne des § 2 Absatz 6 des Brandenburgischen Vergabegesetzes erbrachten Leistungen (Leistungsstand) ist unverzüglich durch eine gemeinsame Feststellung durch den Auftraggeber und den Auftragnehmer - zumindest mit dem Genauigkeitsgrad einer geprüften Abschlagsrechnung - festzustellen. Dabei sind alle bis zu diesem Zeitpunkt - ggf. auch nur teilweise - erbrachten Leistungen zu berücksichtigen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Lohnänderung rechtzeitig schriftlich anzuzeigen und alle zur Prüfung des Leistungsstandes erforderlichen Nachweise zu erbringen. Vermeidbare Mehraufwendungen werden nicht erstattet. Vermeidbar sind insbesondere Mehraufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Auftragnehmer Vertragsfristen überschritten oder die Ausführung der Leistung nicht angemessen gefördert hat. Von den so ermittelten Mehraufwendungen wird nur der über 0,5% der Abrechnungssumme (Vergütung für die insgesamt erbrachte Leistung) hinausgehende Teilbetrag erstattet (Bagatell- und Selbstbeteiligungsklausel). Dabei sind der Mehrbetrag ohne Umsatzsteuer, die Abrechnungssumme ohne die aufgrund von Gleitklauseln zu erstattenden Beträge ohne Umsatzsteuer anzusetzen. Ein Mehraufwand kann erst geltend gemacht werden, wenn der Bagatell- und Selbstbeteiligungsbetrag überschritten ist. Bis zur Feststellung der Abrechnungssumme wird 0,5% der Auftragssumme zugrunde gelegt. Zusätzlich wird das Formblatt 5.3 und 5.4 beigefügt, welches die Bieter als Bestandteil des Angebots einzureichen haben (Formblatt 5.4 nur im Falle des beabsichtigten Einsatzes von NU).
- Frist 31.01.2024 Aufgrund noch offener Bieterfragen wurde die Angebotsfrist verlängert aktuell
- Frist 31.01.2024 Original-Veröffentlichung
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