AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Erstellt am 15.04.2026 02:09 · Quelle: https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/018ffdcc-9ef9-4eef-8fc2-1f98c6a0ae7c/

RV Lieferung von Bürodrehstühlen für die unmittelbare und mittelbare Landesverwaltung Brandenburg

Notice-ID: 018ffdcc-9ef9-4eef-8fc2-1f98c6a0ae7c · Procedure-ID: 0d70fc4d-d435-4260-9939-ed7ed85f7c1a

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Stammdaten

Auftraggeber
Zentraldienst der Polizei des Landes Brandenburg, Zossen
Bezugsberechtigte
Zentraldienst der Polizei des Landes Brandenburg
Veröffentlicht
18.06.2025
Frist (Submission)
28.07.2025
Notice-Typ
Ausschreibung
Verfahrensart
Offenes Verfahren
CPV-Code
39113000 — Möbel, Haushalts- und Reinigungsartikel
Branche
Büro & Verwaltung
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle
KMU-geeignet
Ja (laut Auftraggeber-Angabe)

Beschreibung

Das Land Brandenburg, vertreten durch den Zentraldienst der Polizei Brandenburgs (ZDPol), beabsichtigt, im Rahmen eines europaweiten Vergabeverfahrens einen externen Dienstleister mit der Lieferung von Bürodrehstühlen an die unmittelbare und mittelbare Landesverwaltung Brandenburgs auf der Grundlage eines Rahmenvertrages mit einer Laufzeit von zunächst 24 Monaten zu beauftragen. Optional ist eine zweimalige Verlängerung um jeweils 12 Monate möglich. Die Maximaldauer des Vertrages beträgt 48 Monate

Lose

6 Lose (max. 6 pro Bieter).

Vertragslaufzeit

Periode
48 Monate

Verfahrens-Bedingungen

Bindefrist
137 Tage

Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Vergabekammer des Landes Brandenburg, Potsdam

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).