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Gemeinde Schönkirchen Wirtschaftlichkeitslückenförderung Gigabitnetz
Gemeinde Schönkirchen c/o Amt Schrevenborn · Heikendorf · Schleswig-Holstein · Kommunaler Auftraggeber
Vergabe-Ergebnis
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Los 1 VergebenWirtschaftlichkeitslückenförderung Gigabitnetz🏆 TNG Stadtnetz GmbH · Kiel
- TNG Stadtnetz GmbH · Kiel
Bieter-Übersicht: 2 Angebote eingegangen, davon 1 Bieter namentlich publiziert: TNG Stadtnetz GmbH. Wer den Zuschlag erhalten hat, ergibt sich nur aus dem strukturierten Auftragnehmer-Feld bzw. der Original-Bekanntmachung.
Beschreibung
Gemeinde Schönkirchen Wirtschaftlichkeitslückenförderung Gigabitnetz
Änderungen am Verfahren
1 AktualisierungDer Auftraggeber hat dieses Verfahren nach der Veröffentlichung angepasst.
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📅 Frist verlängert📄 Unterlagen🧾 Zuschlagskriterien
Änderung der Zuschlagskriterien aufgrund einer Bieterrüge und damit "Zurückversetzung" im Sinne Neufestsetzung/Verlängerung der Bewerbungsfrist. Dabei Anpassung der technischen Vergabeunterlage/Leistungsbeschreibung. Die Identität des Vergabeverfahrens/Auswahlverfahrens bleibt erhalten.
Maßgeblich ist stets die Original-Bekanntmachung beim Auftraggeber. Vollständiger Verfahrensverlauf →
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Weitere Pflichtangaben aus der Bekanntmachung
- Keine Barrierefreiheits-Anforderungen
„Das Verfahren wurde als Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb, also zweistufig geführt. Die im Teilnahmewettbewerb nach Maßgabe der Eignung und ggf. der Kriterien zur Begrenzung der Zahl der Bewerber ausgewählten Teilnehmer wurden danach gesondert elektronisch zur Angebotsabgabe aufgefordert.“
Entfällt.
Zuschlagskriterien
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
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Wirtschaftlichkeit des Angebotes (Höhe der möglichen Wirtschaftlichkeitslücke) 80 %Kosten
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Konzept für die Umsetzung des Projekts 20 %Qualität
Konzept für die Umsetzung des Projekts, vgl. näher technische Vergabeunterlage, Ziff. 7.1.2 in Verbindung mit 5.7
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Es ist rechtlich nicht abschließend geklärt, ob die Ausschreibung einer Wirtschaftlichkeitslückenförderung dem GWB-Vergaberecht und damit der Zuständigkeit der Vergabekammer unterliegt. Da das Verfahren auf den Abschluss eines Zuwendungsvertrages ausgerichtet ist, der aufgrund der Weiterleitung von Zuwendungen öffentlich-rechtlich einzustufen sein könnte, geht die Gemeinde davon aus, dass für Rechtsbehelfe im Hinblick auf das Verfahren die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit gegeben ist, sodass vorliegend das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig, Telefon: 04621/860, Telefax: 04621/86-1277, zuständig wäre. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Gerichte der Auffassung sind, dass nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern die allgemeine Zivilgerichtsbarkeit zuständig ist, nämlich dann, wenn der Kooperationsvertrag nicht als öffentlich-rechtlich, sondern als zivilrechtlich eingestuft werden sollte, ohne dass jedoch das förmliche Vergaberecht des GWB für anwendbar gehalten wird. In diesem Fall wäre zuständig das Landgericht Kiel, Schützenwall 31-35, 24114 Kiel, Telefon: 0431/604-0, Telefax: 0431/604-1830. ----- Im Verwaltungsrechtsweg und auch im allgemeinen Zivilrechtsweg gilt keine kalendarisch bestimmte Frist für gerichtlichen Eilrechtsschutz (Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung) oder eine Unterlassungsklage bzw. Feststellungsklage. Solche Rechtsbehelfe können jedoch verwirkt werden oder das Rechtsschutzinteresse kann entfallen. Insoweit wird ferner vorsorglich darauf hingewiesen, dass nach Zuschlag (Vertragsschluss) Rechtsschutz durch Dritte möglicherweise nicht mehr oder nur unter besonderen Umständen zu erlangen ist. ---- Falls demgegenüber geltend gemacht wird, dass es sich entgegen der Auffassung der Gemeinde um ein Vergabeverfahren im Anwendungsbereich des GWB handeln sollte und diesbezügliche Verstöße gegen Vergabevorschriften geltend gemacht werden sollen, ist zuständige Stelle für Nachprüfungsverfahren die Vergabekammer Schleswig-Holstein (Adresse siehe sogleich). Vorsorglich wird in diesem Zusammenhang auf Folgendes hingewiesen: Nach § 160 Abs. 3 GWB ist ein etwaiger Nachprüfungsantrag vor der Vergabekammer unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber der Gemeinde nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat, wobei der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB unberührt bleibt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber der Gemeinde gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber der Gemeinde gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung der Gemeinde, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. ----- Für den Fall, dass das Vorliegen eines dem GWB unterliegenden öffentlichen Auftrags oder einer Dienstleistungskonzession geltend gemacht wird oder gegeben ist, wird ferner auf Folgendes hingewiesen: Nach Zuschlagserteilung (Vertragsschluss) ist ein Nachprüfungsantrag nicht mehr zulässig. Ausgenommen sind Anträge auf Feststellung einer Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 GWB, also wegen Verletzung der vorgenannten Pflicht zur Bieterinformation und Einhaltung der Wartefrist gem. § 134 GWB oder wegen unzulässiger Vergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der EU. Solche Anträge auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages sind nach § 135 Abs. 3 GWB nur innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber (hier ggf. die Gemeinde) über den Abschluss des Vertrags zulässig, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss. Hat die Gemeinde die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung dieser Vergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Eingegangene Angebote
Welcher Bieter den Zuschlag erhalten hat, ist im Vergabeergebnis nicht aufgeführt — siehe Vergabe-Status in der Sidebar.
Verfahrensverlauf
📅 .icsVollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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Ausschreibung
Angebote werden eingeholt
3 Veröffentlichungen
- Frist 19.08.2025 Änderung der Zuschlagskriterien aufgrund einer Bieterrüge und damit "Zurückversetzung" im Sinne Neufestsetzung/Verlängerung der Bewerbungsfrist. Dabei Anpassung der technischen Vergabeunterlage/Leistungsbeschreibung. Die Identität des Vergabeverfahrens/Auswahlverfahrens bleibt erhalten.
- Frist 08.08.2025 Original-Veröffentlichung
- 18.07.2025 Änderung der Zuschlagskriterien aufgrund einer Bieterrüge und damit "Zurückversetzung" im Sinne Neufestsetzung/Verlängerung der Bewerbungsfrist. Dabei Anpassung der technischen Vergabeunterlage/Leistungsbeschreibung. Die Identität des Vergabeverfahrens/Auswahlverfahrens bleibt erhalten.
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Vergabeergebnis Sie sind hier
Auftrag wurde zugeschlagen · 171 Tage nach Fristende
Auftragnehmer TNG Stadtnetz GmbHZuschlagswert 942.482 €1 Veröffentlichung
- 06.02.2026 Original-Veröffentlichung aktuell
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