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Übernahme und Verwertung von Sperrmüll aus dem Verbandsgebiet
Zweckverband Abfallwirtschaft Oberes Elbtal · Radebeul · Sachsen · Körperschaft des öffentlichen Rechts (kommunal)
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Beschreibung
Übernahme und Verwertung von Sperrmüll aus dem Verbandsgebiet
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Entsorgung & Recycling
Gegenstand ist die Übernahme und Verwertung von Sperrmüll aus dem Verbandsgebiet eines Zweckverbands für Abfallwirtschaft.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: Diese Kurzanalyse wurde automatisiert von einem KI-Modell (Google Gemini) erstellt und ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung. Sie ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen und ist keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (oeffentlichevergabe.de). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
Lose im Detail
Dieses Verfahren ist in 7 Lose unterteilt — mit unterschiedlichen Erfüllungsorten je Los. Achten Sie auf das jeweilige Los, das Sie bearbeiten.
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Los 11 Los 1.1 - Region Meißen - Sperrmüll nicht entfrachtetErfüllungsort Meißen
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Los 12 Los 1.2 - Region Meißen - Reste von Holz entfrachtet / Holz aus SperrmüllErfüllungsort Meißen
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Los 21 Los 2.1 - Region Riesa-Großenhain - Reste von Holz entfrachtet / Holz aus SperrmüllErfüllungsort Großenhain
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Los 31 Los 3.1 - Region Sächsische Schweiz - Sperrmüll nicht entfrachtetErfüllungsort Pirna
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Los 32 Los 3.2 - Region Sächsische Schweiz - Reste von Holz entfrachtet / Holz aus SperrmüllErfüllungsort Pirna
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Los 41 Los 4.1 - Region Weißeritzkreis - Sperrmüll nicht entfrachtetErfüllungsort Freital
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Los 42 Los 4.2 - Region Weißeritzkreis - Reste von Holz entfrachtet / Holz aus SperrmüllErfüllungsort Freital
Weitere Pflichtangaben aus der Bekanntmachung
- Kreislaufwirtschaft
Richtlinie 2014/24/EU
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
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Nachforderung teilweise möglich
Bestimmte fehlende Unterlagen dürfen nachgefordert werden — nicht alle.
- Elektronische Rechnung (eRechnung) verpflichtend
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Gemäß § 160 Abs. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber gegen § 134 GWB verstoßen hat oder den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Die Unwirksamkeit kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Verfahrensverlauf
📅 .icsVollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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Angebote werden eingeholt
2 Veröffentlichungen
- Frist 16.04.2026 Verlängerung der Angebotsfrist auf den 16.04.2026, 10:00 Uhr
- Frist 02.04.2026 Original-Veröffentlichung aktuell
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Vergabeergebnis
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0 Veröffentlichungen
Preiseinschätzung
Basierend auf 61 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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