Sukzessive Beschaffung von ca. 137 Zahnbehandlungseinheiten Modellreihe "uniQa" als Ersatz für abgekündigte und vorhandenen KaVo Systemlandschaft
KI Es handelt sich um die sukzessive Beschaffung von ca.
Zahntechniker-Innung Düsseldorf · Düsseldorf · Nordrhein-Westfalen · Körperschaft des öffentlichen Rechts (kommunal)
Angebote bis 10.12.2026, 11:00 Uhr (noch 35 Tage)
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Findet keine Anwendung, da Beschaffer nur aus einem Land kommt.
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
Zuschlagskriterien Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Das wirtschaftlichste Angebot wird ausschließlich anhand des Preises bestimmt. Zuschlagskriterium: Preis Gewichtung: 100 % Preiswertung Für die Wertung wird der im Preisblatt ausgewiesene wertungsrelevante Gesamtpreis netto zugrunde gelegt. Das Angebot mit dem niedrigsten wertungsfähigen Gesamtpreis erhält 100,00 Wertungspunkte. Die übrigen Angebote werden nach folgender Formel bewertet: Wertungspunkte = niedrigster wertungsfähiger Gesamtpreis / Gesamtpreis des jeweiligen Angebots × 100 Die Berechnung erfolgt auf zwei Nachkommastellen. Beispiel: Niedrigster Angebotspreis: 20.000,00 € netto Angebot B: 25.000,00 € netto 20.000 / 25.000 × 100 = 80,00 Punkte Mindestanforderungen Die technischen Anforderungen der Leistungsbeschreibung sind keine Zuschlagskriterien, sondern verbindliche Mindestanforderungen an den Auftragsgegenstand. Ein Angebot, das eine verbindliche Mindestanforderung nicht erfüllt, wird nicht in die Preiswertung einbezogen. Die Tatsache, dass ein Gerät eine Mindestanforderung deutlich übertrifft, führt zu keiner zusätzlichen Wertung. Preisangaben Der Bieter hat sämtliche geforderten Preisangaben vollständig einzutragen. Der Gesamtpreis muss sämtliche Kosten enthalten, die für die vollständige Erbringung der ausgeschriebenen Leistung erforderlich sind, soweit in den Vergabeunterlagen nichts Abweichendes bestimmt ist. Gleichstand Bei identischem wertungsrelevantem Gesamtpreis mehrerer Angebote wird die weitere Vorgehensweise gemäß den Vergabeunterlagen und den vergaberechtlichen Vorgaben bestimmt. Ungewöhnlich niedrige Angebote Erscheint der Preis eines Angebots im Verhältnis zur zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig, erfolgt vor einer etwaigen Zuschlagsentscheidung eine Prüfung gemäß § 60 VgV. Der Auftraggeber fordert den betreffenden Bieter zur Aufklärung über die Zusammensetzung des Angebots auf und prüft die hierzu vorgelegten Erläuterungen. Kann die ungewöhnlich niedrige Höhe des Preises nicht zufriedenstellend aufgeklärt werden, wird das Angebot nach Maßgabe des § 60 VgV behandelt.
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Der Auftrag ist an zusätzliche Ausführungsbedingungen geknüpft (§ 128 GWB) — Details in den Vergabeunterlagen.
GWB § 160 Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Ein Unternehmen ist nicht antragsbefugt, soweit es sich auf die Unwirksamkeit einer Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes beruft, wenn die Unwirksamkeit dieser Rechtsverordnung nicht durch rechtskräftigen Beschluss nach § 98 Absatz 4 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes festgestellt ist. Das Unternehmen hat darzulegen, dass ihm durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind, 5. ein offensichtlicher Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts gemäß § 180 Absatz 2 vorliegt. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Vollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
Angebote werden eingeholt
1 Veröffentlichung
nach Ablauf der Angebotsfrist
Vergabeergebnis noch nicht veröffentlicht
Basierend auf 1.105 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
KI Es handelt sich um die sukzessive Beschaffung von ca.
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