Eigenerklärung zu Ausschlussgründen nach §§ 123+124 GWB: Der Bewerber muss eine Eigenerklärung abgeben, dass Ausschlussgründe nach § 123 GWB und § 124 GWB nicht vorliegen. Bei Bewerbergemeinschaften kann die Eigenerklärung vom bevollmächtigten Vertreter für die gesamte Bewerbergemeinschaft abgegeben werden. Der Auftraggeber behält sich vor, im weiteren Verlauf des Verfahrens einen Auszug aus dem Bundeszentralregister und/oder weitere amtlich bestätigte Auskünfte zu verlangen. Für Nachunternehmer sind keine Eigenerklärungen erforderlich. Beruft sich der Bieter zur Erfüllung des Auftrages auf die Fähigkeiten anderer Unternehmen, sind die Erklärungen und Bescheinigungen gemäß dem Formblatt KCLW-VF13 auch für diese anderen Unternehmen auf Verlangen der Vergabestelle vorzulegen. (siehe Vergabeunterlagen / KCLW-V01 -Aufforderungsschreiben Pkt. 3) Legt der Bieter mit dem Angebot eine aktuelle Bescheinigung der Eintragung der Präqualifizierungsdatenbank für Liefer- und Dienstleistungen (AVPQ) bzw. PQ-VOB vor, entfällt die Notwendigkeit der Vorlage folgender Nachweise aus obiger Ziffer 3.1.1 (Anlagen A), sofern diese aktuell und wie gefordert in der o.g. Präqualifizierungsdatenbank hinterlegt sind. Der Auftraggeber wird ab einer Auftragssumme von mehr als 30.000 Euro für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, zur Bestätigung der Erklärung zur Eignung (KCLW-V13) bzw. der EEE, eine Abfrage des Wettbewerbsregisters beim Bundeskartellamt vornehmen. Ausländische Bieter haben gleichwertige Bescheinigungen ihres Herkunftslandes vorzulegen.