Rahmenvertrag Bauüberwachung nach VV BAU und VV BAU-STE, Fachlos 2 "Projekte" - Region NORD (identisch mit der Netz Region Nord)
Deutsche Bahn AG Konzernleitung (Bukr 10) · Berlin · Berlin
Beschreibung
Fachlos 1 "Instandhaltung (IH)" - weniger komplexe BÜW-Leistungen ausschließlich im Anwendungsbereich der VV BAU Fachlos 2 "Projekte" - komplexere BÜW-Leistungen im Anwendungsbereich der VV BAU UND der VV BAU-STE. Aus technischen Gründen ist die Aufteilung der Vergabe in acht Bekanntmachungen notwendig. Diese Bekanntmachung bezieht sich ausschließlich auf Fachlos 2 "Projekte" - Region NORD (identisch mit der Netz Region Nord).
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Bauwesen & Infrastruktur
Vergabe von Bauüberwachungsleistungen (BÜW) für komplexere Projekte im Anwendungsbereich der VV BAU und VV BAU-STE in der Netzregion Nord der Deutschen Bahn AG.
Hinweis: Diese Kurzanalyse wurde automatisiert von einem KI-Modell erstellt und ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung. Sie ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen und ist keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de.
Weitere Pflichtangaben aus der Bekanntmachung
„Wir weisen darauf hin, dass die VO (EU) 2022/576 zur Änderung der VO (EU) Nr. 833/2014 Anwendung findet und Unternehmen, die den Sanktionsmaßnahmen in Art. 5k der VO (EU) 2022/576 unterfallen, aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.// Für folgende Leistungen muss das ausführende Unternehmen in einem Präqualifikationsverfahren bei der Deutschen Bahn AG präqualifiziert sein: Siehe auch Musterteilnahmeantrag und ergänzend die Allgemeine Präqualifikationsanforderungen (PQ-Anforderungen) für Arch./Ing.-leistungen.// Es gelten die Zahlungsbedingungen gemäß Vergabeunterlagen.// Es besteht Gesamtschuldnerische Haftung aller Gemeinschaftsmitglieder.// Verpflichtung zur Angabe der Namen und beruflichen Qualifikationen der Personen, die für die Ausführung des Auftrags verantwortlich sind.// Ab dem 19.04.2017 ist bei Vergaben gemäß SektVO sowie größer 50.000 Euro nur noch die Übermittlung von Angeboten/Teilnahmeanträgen über das Vergabeportal der Deutschen Bahn AG zulässig.// Auflistung nach o. g. Reihenfolge in einer Anlage kurz und prägnant zusammengefasst. Nur diese Informationen werden für die Bieterauswahl berücksichtigt. Darüber hinaus gehende Unterlagen sind nicht erwünscht. Alle geforderten Erklärungen /Nachweise sind im Offenen Verfahren mit dem Angebot und bei einem Aufruf zum Teilnahmewettbewerb mit dem Teilnahmeantrag vorzulegen.// Alle geforderten Erklärungen sind zwingend vorzulegen, ein Verweis auf frühere Bewerbungen wird nicht akzeptiert. // Für den Nachweis hat der AG einen Musterteilnahmeantrag zur Verfügung gestellt, das auf dem Vergabeportal der Deutschen Bahn AG: https://bieterportal.noncd.db.de/ heruntergeladen werden kann.// Fragen zu den Vergabeunterlagen oder dem Vergabeverfahren sind so rechtzeitig zu stellen, dass dem Auftraggeber unter Berücksichtigung interner Abstimmungsprozesse eine Beantwortung spätestens sechs Tage vor Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe bzw. zur Einreichung der Teilnahmeanträge möglich ist. Der Auftraggeber behält sich vor, nicht rechtzeitig gestellte Fragen gar nicht oder innerhalb von weniger als sechs Tagen vor Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe bzw. zur Einreichung der Teilnahmeanträge zu beantworten.// Bei Abgabe eines Teilnahmeantrages oder Angebots, in Form einer Bietergemeinschaft, sollten sich die Bietergemeinschaften vorab im Vergabeportal der DB AG registrieren lassen. Die Teilnahme am Verfahren setzt die unveränderte Zusammensetzung der im Teilnehmerwettbewerb zugelassenen Bietergemeinschaften voraus. Der Zusammenschluss der im Teilnehmerwettbewerb zugelassenen Einzelbieter zu Bietergemeinschaften ist nicht zulässig.// Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Wenn der Zuschlag bereits wirksam erteilt worden ist, kann dieser nicht mehr vor der Vergabekammer angegriffen werden (§ 168 Abs. 2 Satz 1 GWB). Der Zuschlag darf erst 10 Kalendertage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder per E-Mail bzw. 15 Kalendertage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post erteilt werden (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 3 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist ebenfalls unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.// Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.// Die Beschaffende Stelle behält sich vor, ohne weitere Verhandlungen auf die eingegangenen Angebote innerhalb des Zuschlagskriteriums den Zuschlag zu erteilen. Im Falle von Verhandlungen erfolgen diese nur mit den Bietern, welche die wirtschaftlichsten Angebote auf Grundlage aller Zuschlagskriterien unterbreitet haben.// weiter siehe 2.1.4 Allgemeine Informationen// Nach der Verordnung (EU) 2022/2560 ist die EU-Kommission befugt, finanzielle Zuwendungen aus Drittstaaten für in der Europäischen Union tätige Unternehmen zu prüfen. Stellt sie binnenmarktverzerrende drittstaatliche Subventionen fest, kann die EU-Kommission gegen die durch sie entstehenden Verzerrungen vorgehen („Foreign Subsidies Regulation“). Da dieses Vergabeverfahren einen geschätzten Auftragswert von mehr als € 250 Mio. aufweist, sind Bewerber/Bieter verpflichtet, in diesem Vergabeverfahren eine Meldung oder Erklärung zu drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen im Sinne des Art. 29 der genannten Verordnung abzugeben. Weitere Informationen finden Sie unter https://lieferanten.deutschebahn.com/lieferanten/Bedarfe-der- DB/Was-wir-brauchen/OeffentlicheAusschreibungen/EU-Verordnung-ueber-Subventionen-aus- Drittstaaten-11341426 //“
Preiseinschätzung
Basierend auf 291 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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