AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
AS 36-2025 Empfangsdienste Düsseldorf
Stammdaten
- Auftraggeber
- Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse, Köln
- Veröffentlicht
- 28.09.2025
- Frist (Submission)
- 29.10.2025
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 79992000 — Unternehmensberatung und -dienstleistungen
- Branche
- Beratung & Dienstleistungen
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
- KMU-geeignet
- Ja (laut Auftraggeber-Angabe)
Beschreibung
Die Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM) schreibt Leistungen der Sicherheitsdienste und Empfangsdienste in 40223 Düsseldorf aus. Die vergabegegenständlichen Leistungen sind in 2 Lose in jeweils eigenen Ausschreibungen unterteilt. Mit dieser Ausschreibung werden die Empfangsdienste (L2) ab 01.04.2026 ausgeschrieben. Die näheren Einzelheiten zum Leistungsumfang der ausgeschriebenen Sicherheitsdienste, AS 34-2025, ergeben sich aus den weiteren Vergabeunterlagen, insbesondere dem Vertragsentwurf (Anlagen 5 L2 – „Vertragsmuster“), der Leistungsbeschreibungen (Anlage 2 – „LB Empfangsdienste“) sowie dem Preisblatt (Anlage 3 L2 – „Preisblatt Empfangsdienste“). Die Bewertung der Angebote erfolgt anhand Preis und Konzepten. Der Vertrag umfasst eine Laufzeit vom 01.04.2026 bis zum 31.12.2028 und kann einseitig durch die BG ETEM dreimal um jeweils ein Jahr verlängert werden. Weiteres Los ist: Los 1 Sicherheitsdienste, 40223 Düsseldorf, ab 01.04.2026 (dies mit Ausschreibung AS 35-2025). Darüber hinaus werden diese Dienstleistungen auch für den Standort Köln ausgeschrieben: Sicherheitsdienste (AS 33-2025) und Empfangsdienste (AS 34-2025).
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 01.04.2026
- Ende
- 31.03.2028
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 61 Tage
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 29.10.2025
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Bundeskartellamt, Bonn
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.