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Leasing von 50 mobilen Datenerfassungsgeräten für die Überwachung im ruhenden Verkehr für 48 Monate für die Landeshauptstadt Magdeburg
Landeshauptstadt Magdeburg, Die Oberbürgermeisterin · Magdeburg · Sachsen-Anhalt · Kommunaler Auftraggeber
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Vergabe-Ergebnis
Beschreibung
Die Landeshauptstadt Magdeburg beabsichtigt, folgende Leistung auszuschreiben: Leasing für 48 Monate von 50 mobilen Datenerfassungsgeräten zur Erfassung von Verkehrsordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr Für die Überwachung im ruhenden Verkehr sollen Geräte eingesetzt werden, die für eine dauerhafte Nutzung im Freien geeignet sind. Folgende Module sollen eingesetzt werden: • Erfassen von Verkehrsordnungswidrigkeiten • Abfrage Bewohnerkarten • Abschleppen von Fahrzeugen
Weitere Pflichtangaben aus der Bekanntmachung
- Sonstige Umwelt-Kriterien
Zuschlagskriterien
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
-
Kosten nach Wichtigkeit
40 % Kosten
-
Beschaffenheit des Gerätes nach WichtigkeitQualität
30 % Beschaffenheit des Gerätes
-
Erfassungssoftware " Verkehrsordnungswidrigkeiten" nach WichtigkeitQualität
15 % Erfassungssoftware " Verkehrsordnungswidrigkeiten"
-
Erfassungssoftware "Abschleppen von Fahrzeugen" nach WichtigkeitQualität
15 % Erfassungssoftware "Abschleppen von Fahrzeugen"
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Im Übrigen sind Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der zuständigen Vergabekammer zu stellen (§ 160 GWB). Die o.a. Fristen gelten nicht, wenn der Auftraggeber gemäß § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist. Setzt sich ein Auftraggeber über die Unwirksamkeit eines geschlossenen Vertrages hinweg, indem er die Informations- und Wartepflicht missachtet (§ 134 GWB) oder ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, kann die Unwirksamkeit nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 GWB).
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Eingegangene Angebote
Welcher Bieter den Zuschlag erhalten hat, ist im Vergabeergebnis nicht aufgeführt — siehe Vergabe-Status in der Sidebar.
Verfahrensverlauf
📅 .icsVollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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Ausschreibung
Angebote werden eingeholt
1 Veröffentlichung
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Vergabeergebnis Sie sind hier
Auftrag wurde zugeschlagen · 171 Tage nach Fristende
Auftragnehmer SCHWEERS CONSULT GmbHZuschlagswert 511.781 €1 Veröffentlichung
- 19.12.2025 Original-Veröffentlichung aktuell
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Preiseinschätzung
Basierend auf 74 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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