AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Erstellt am 26.04.2026 04:22 · Quelle: https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/05d1520b-b032-40ff-a331-27112a4e918a/

Rahmenvereinbarung für Leistungen des Kleinreparaturmanagements

Notice-ID: 05d1520b-b032-40ff-a331-27112a4e918a · Procedure-ID: 0358c540-50f0-42aa-b710-638cc7d6520b

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Stammdaten

Auftraggeber
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Bonn
Veröffentlicht
25.10.2024
Notice-Typ
Ausschreibung
Verfahrensart
Offenes Verfahren
CPV-Code
45000000 — Bauleistungen
Branche
Facility Management & Gebäudetechnik
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle

Beschreibung

Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (nachfolgend BImA) beabsichtigt die flächendeckende Einführung eines Kleinreparaturmanagements (KRM) in fünf deutschlandweit verteilten Gebietslosen. Im Rahmen des KRM überträgt die BImA dem Auftragnehmer das Instandhaltungsmanagement sowie die Instandhaltungsleistungen innerhalb definierten Wertgrenzen. Die Maßnahmen umfassen insbesondere die Instandhaltung und Instandsetzung, der hierzu erforderlichen Mieterbetreuung sowie alle hierfür zu implementierenden Prozessabläufe, Qualitätsmanagement und IT-Prozesse. Der Auftragnehmer ist die Erstanlaufstelle für Mangelmeldungen an der Mietsache oder den Gebäuden durch Mieter, BImA oder Dritte.

Lose

5 Lose.

Vertragslaufzeit

Beginn
01.02.2025
Ende
01.07.3032
Verlängerungsoption
bis zu 2× verlängerbar

Verfahrens-Bedingungen

Bindefrist
70 Tage

Verfahrensverlauf — alle 3 Veröffentlichungen

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt, Bonn

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).