AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
POT-03-GLG-021 AEMP, Endoskopie, medizinische Schrankanlagen
Stammdaten
- Auftraggeber
- GLG Werner Forßmann Klinikum Eberswalde GmbH, Eberswalde
- Veröffentlicht
- 01.07.2024
- Frist (Submission)
- 01.08.2024
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 33100000 — Medizintechnik
- Branche
- Gesundheitswesen & Medizintechnik
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
- KMU-geeignet
- Ja (laut Auftraggeber-Angabe)
Beschreibung
Ziel des Vergabeverfahrens ist die Ersatzbeschaffung von medizinischen Reinigungsgeräten. Am Werner-Forßmann-Krankenhaus in Eberswalde muss im Zuge der Umsetzung der Zielplanung eine Gerätesanierung der Aufbereitungstechnik erfolgen. Inhalt dieser Ausschreibung ist die Neubeschaffung der Reinigungstechnik für Medizinprodukte in der AEMP und für flexible Endoskope in der interdisziplinären Endoskopie. Über diese Ausschreibung wird die Werk-/Aufstellungsplanung, Lieferung, Montage, Inbetriebnahme, Schulung/ Einweisung und der anschließende Service an der Anlage im Regelbetrieb ausgeschrieben. Der Inhalt der Ausschreibung in mehreren Losen und Titeln gestaltet sich wie folgt: Los 1: Aufbereitungseinheit für Medizinprodukte (AEMP) LOS 2: Aufbereitungseinheit für flexible Endoskope LOS 3: Schrankanlagen für AEMP und Endoskopie Vertragsbeginn ist mit Zuschlag, die Vertragslaufzeit für Los 1 und Los 2 beträgt 10 Jahre. Der Leistungsort ist das GLG Werner Forßmann Klinikum Eberswalde. Die Wertungsmatrix der Lose 1 und 2 entnehmen Sie bitte den dementsprechenden Anlagen. Die Wertung von Los 3 erfolgt zu 100% nach Preis.
Lose
3 Lose (max. 3 pro Bieter).
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 91 DAYS
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 01.08.2024
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer des Landes Brandenburg beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie, Potsdam
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.