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Schadstoffsanierung-Wiederaufbau/Ersatzneubau Feuerwehrgerätehaus Schleiden
Stadt Schleiden · Schleiden · Nordrhein-Westfalen · Kommunaler Auftraggeber
Vergabe-Ergebnis
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Los 1 VergebenSchadstoffsanierung-Wiederaufbau/Ersatzneubau Feuerwehrgerätehaus Schleiden🏆 A+B GmbH · Bergisch Gladbach
- A+B GmbH · Bergisch Gladbach
Bieter-Übersicht: 7 Angebote eingegangen, 1 Bieter namentlich publiziert — im Vergabeergebnis werden üblicherweise nur die Auftragnehmer genannt.
Das Wichtigste auf einen Blick
KI-generiert- Auftragsgegenstand ist die Schadstoffsanierung und der Rückbau des Feuerwehrgerätehauses Schleiden.
- Ein zwingend erforderlicher Sachkundenachweis für den Umgang mit Asbest (TRGS 519) muss bis mindestens 30. Juni 2026 gültig sein.
- Der Sachkundenachweis muss zwingend mit dem Angebot eingereicht werden und ist ein Mindestkriterium.
- Nichtvorlage des Nachweises führt zum Ausschluss vom Verfahren; ein Nachreichen ist nicht vorgesehen.
KI-generierte Zusammenfassung der Bekanntmachung (KI-Transparenz) — maßgeblich ist die Original-Bekanntmachung.
Beschreibung
Schadstoffsanierung-Wiederaufbau/Ersatzneubau Feuerwehrgerätehaus Schleiden Für den Neubau des Feuerwehrgerätehauses Schleiden ist ein sektionsweiser Rückbau des Bestandsgebäudes erforderlich. Die Schadstoffbeprobung der Sektion Truppenräume hat eine Belastung mit gesundheitsgefährdenden Stoffen ergeben. Bevor der Rückbau erfolgen kann, muss dieser Bereich daher zunächst durch eine zertifizierte Fachfirma schadstoffsaniert und erst anschließend durch das Rückbauunternehmen abgebrochen werden. CPV-Code: 45262660-5 Asbestbeseitigungsarbeiten 90520000-8 Dienstleistungen im Zusammenhang mit radioaktiven, giftigen, medizinischen und gefährlichen Abfällen Mit dem Angebot ist ein aktueller Sachkundenachweis für den Umgang mit Asbest und künstlichen Mineralfasern gemäß TRGS 519 vorzulegen. Die Sachkunde gilt als aktuell, wenn sie mindestens bis zum 30. Juni 2026 gültig ist. Die Sachkunde muss zwingend mit dem Angebot eingereicht werden und stellt ein Mindestkriterium dar. Kann eine Firma diesen Nachweis nicht erbringen, ist sie nicht geeignet für die Ausführung der Arbeiten und wird vom Verfahren ausgeschlossen. Ein gesondertes Nachreichen ist daher nicht vorgesehen.
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Weitere Pflichtangaben aus der Bekanntmachung
„Es werden keine Nebenangebote zugelassen. Nachunternehmerleistungen und Bietergemeinschaften sind zugelassen. Mehrere Angebote werden nicht zugelassen. Die Angebotsfrist ende am 15.01.2026, die Bindefrist endet am 26.03.2025. Auf Sicherheit für die Vertragserfüllung wird verzichtet. Ebenso wird auf die Sicherheit für die Mängelansprüche verzichtet. Vertragsstrafen für die Überschreitung der Ausführungsfristen (§ 11 VOB/A) sind für jeden Werktag des Verzugs in Höhe von 0,1 Prozent und auf insgesamt 5 Prozent der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme zu zahlen.“
Zuschlagskriterien
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
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Preis 100 %
Der Bieter hat den Gesamtpreis (brutto) in dem Formblatt 213, dort unter Ziffer 2, anzugeben. Im Falle von Widersprüchen geht der angegebene Gesamtpreis (brutto) des Leistungsverzeichnisses vor. Der Bieter hat zur Ermittlung des Preises das Leistungsverzeichnis vorzugsweise im GAEB-Format (.d83;.x83) ausgefüllt mit dem Angebot einzureichen. Daneben kann er das Leistungsverzeichnis im PDF-Format ausgefüllt mit dem Angebot einreichen. Sollte der Bieter das Leistungsverzeichnis weder im GAEB-Format noch im PDF-Format ausgefüllt mit dem Angebot eingereicht haben, führt dies zwingend zum Ausschluss des Angebots. Eine Nachforderung ist insoweit nicht möglich.
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit - der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, - mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt. Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst zehn (10) Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über die E-Vergabeplattform) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. Gemäß § 135 Abs. 1 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 GWB verstoßen hat oder 2.den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Gemäß § 135 Abs. 2 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Eingegangene Angebote
Dies sind die je Los eingegangenen Angebotswerte. Wer den Zuschlag erhalten hat, steht im Vergabe-Ergebnis oben bzw. im Vergabe-Status (Sidebar) — die einzelnen Angebote sind in der Bekanntmachung jedoch keinem namentlichen Bieter zugeordnet.
Verfahrensverlauf
📅 .icsVollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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Ausschreibung
Angebote werden eingeholt
1 Veröffentlichung
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Vergabeergebnis Sie sind hier
Auftrag wurde zugeschlagen · 146 Tage nach Fristende
Auftragnehmer A+B GmbHZuschlagswert 25.541 €1 Veröffentlichung
- 10.06.2026 Original-Veröffentlichung aktuell
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