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Rahmenvertrag über Testdienstleistungen 2023
Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste · Kamenz · Sachsen
1 bezugsberechtigte Einrichtungen anzeigen
Vergabe-Ergebnis
Deutsche Telekom MMS GmbH
Auftragnehmer
Bieter-Übersicht: 6 Angebote eingegangen, davon 1 Bieter namentlich publiziert: Deutsche Telekom MMS GmbH. Wer den Zuschlag erhalten hat, ergibt sich nur aus dem strukturierten Auftragnehmer-Feld bzw. der Original-Bekanntmachung.
Beschreibung
Eine zentrale Rolle bei der Bereitstellung von Funktionalitäten für das E-Government auf Infrastrukturebene spielen das Sächsischen Verwaltungsnetzes (SVN), die sog. SIDI-Plattform sowie die Betriebsplattform im SID-eigenen Rechenzentrum dar. Auf Anwendungs-ebene werden hier sogenannte (Basis-)Komponenten sowie darauf aufbauende IT-Anwendungen genutzt. Um diese zentralen und dezentralen technischen Infrastrukturen (Hard- und Software) auch künftig zuverlässig zu betreiben und anforderungsgerecht weiter entwickeln zu können, ist es erforderlich, sowohl die Hardware (Netz- und Server-Komponenten, Betriebssysteme etc.) als auch die Software (IT-Anwendungen, IT-Dienste etc.) einzeln und in ihrem Zusammenwirken hinsichtlich verschiedener Qualitätsmerkmale zu testen. Die laufenden Änderungen an der IT-Infrastruktur bzw. den darauf aufsetzenden IT-Anwendungen sowie neuer IT-Anwendungen erfordern regelmäßig umfangreiche Tests in unterschiedlicher Weise, um dauerhaft einen möglichst störungsarmen, performanten und sicheren Betrieb entsprechend vereinbarter Service-Level zu gewährleisten sowie die ge-wünschten fachlichen Anforderungen zu erfüllen. Es soll für ein externer Dienstleister gefunden werden, mit dem ein Rahmenvertrag über die Erbringung von Testdienstleistungen geschlossen wird. Aus dem Rahmenvertrag sollen nach Bedarf flexibel verschiedene Testdienstleistungen (Planung, Vorbereitung, Steuerung, Durchführung, Dokumentation, Testautomatisierung) für zum Beispiel funktionale Tests, Lasttests, Sicherheitstests sowie Usability und Barrierefreiheitstests einzeln abgerufen werden können.
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Laut Bekanntmachung läuft dieser Auftrag bis zum genannten Datum. Ob der Auftraggeber danach erneut vergibt, entscheidet allein er; die Angabe ist ein Anhaltspunkt für Ihre Vorbereitung, keine angekündigte Ausschreibung.
Weitere Pflichtangaben aus der Bekanntmachung
4 von 6 Angeboten kamen von kleinen oder mittleren Unternehmen (67 %)
Zuschlagskriterien
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
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siehe Vergabeunterlagen 50 %Qualität
-
Preis 50 %
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieter- und bewerberschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber. Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb von 10 Kalendertagen gegenüber dem Auftraggeber zu rügen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB). Teilt der Auftraggeber dem Unternehmen mit, der Rüge nichtabhelfen zu wollen, kann von dem Unternehmen ein Antrag auf Nachprüfung gestellt werden. Ein Antrag auf Nachprüfung ist gem. § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit: - der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, - mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 135 Abs. 2 GWB Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
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Auftrag wurde zugeschlagen
Auftragnehmer Deutsche Telekom MMS GmbHAuftragsvolumen (Rahmen) 9.000.000 €1 Veröffentlichung
- 13.12.2023 Original-Veröffentlichung aktuell
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