AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Oelber - Kanalreinigung und Inspektion
Stammdaten
- Auftraggeber
- Wasserverband Peine, Peine
- Veröffentlicht
- 21.01.2026
- Frist (Submission)
- 24.02.2026
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 90470000 — Abwasser, Abfall und Umwelt
- Branche
- Entsorgung & Recycling
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
Beschreibung
Die Reinigung und optische Inspektion der Kanalisation in Oelber belaufen sich auf: Schmutzwasser: · ca. 9.500 m SW-Hauptkanal DN 150-300 (ca. 265 Haltungen); Tiefenlage bis ca. 5,0 m und Haltungslängen bis ca. 100 m · ca. 270 SW-Hauptkanalschächte mit Tiefen bis ca. 5,0 m · öffentliche SW-Anschlussleitungen auf ca. 520 Grundstücken mit ca. 340 SW-Hauskontrollschächten, Anschlussleitungen sind vom Hauptkanal bzw. einem Hauskontrollschacht aus zu untersuchen. Privaten Anschlussleitungen (hinter dem Übergabeschschacht, Richtung Gebäude) sind so weit wie technisch möglich zu untersuchen. Regenwasser: · ca. 9.500 m RW-Hauptkanal DN 150-800 (ca. 285 Haltungen); Tiefenlage bis ca. 5,0 m und Haltungslängen bis ca. 100,0 m · ca. 270 RW-Hauptkanalschächte mit Tiefen bis ca. 5,0 m · öffentliche RW-Anschlussleitungen auf ca. 520 Grundstücken und ca. 310 Leitungen von Straßenabläufen. Grundstücksanschlussleitungen sind vom Hauptkanal bzw. einem Hauskontrollschacht aus zu untersuchen. Maximale Entfernung des Hauskontrollschächtes von der Grundstücksgrenze: 3,0 m. Der Regenwasser-Hauskontrolschacht wird nicht inspiziert. Sollte kein HR-Schacht vorhanden sein, ist die Leitung bis zur Grundstücksgrenze zu untersuchen.
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 28 Tage
- Eilverfahren
- Ja — verkürzte Mindestfristen
Vergabe-Status
- Vergabe-Status
- Vergabeergebnis liegt uns nicht vor
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 24.02.2026
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer Niedersachsen beim Nds. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung, Lüneburg
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.