AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Erstellt am 29.04.2026 19:25 · Quelle: https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/0a1b3b2d-06cd-461c-b37c-b04d2b61096b/

Rahmenvereinbarung über die Kommunikationsagentur für das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)

Notice-ID: 0a1b3b2d-06cd-461c-b37c-b04d2b61096b · Procedure-ID: 845f3b51-0961-48a2-a062-4ea92f88645c

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Stammdaten

Auftraggeber
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Berlin
Veröffentlicht
25.02.2026
Notice-Typ
Vergabeergebnis
Verfahrensart
Nicht offenes Verfahren
CPV-Code
79340000 — Unternehmensberatung und -dienstleistungen
Branche
Beratung & Dienstleistungen
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle

Beschreibung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) trifft Entscheidungen, die Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Kommunen beeinflussen. Diese Entscheidungen müssen einfach und verständlich aufbereitet und vermittelt werden. Dazu bedarf es der Unterstützung durch eine Kommunikationsagentur, mit der eine Rahmenvereinbarung geschlossen werden soll. Die Kommunikationsagentur soll für das BMWE Kommunikationsberatung leisten sowie Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit konzeptionieren und durchführen.

Vertragslaufzeit

Beginn
05.02.2026
Ende
04.02.2028
Verlängerungsoption
bis zu 2× verlängerbar

Verfahrens-Bedingungen

Eilverfahren
Ja — verkürzte Mindestfristen

Vergabe-Status

Vergabe-Status
Auftrag vergeben
Vertragsabschluss
30.01.2026

Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Vergabekammer des Bundes, Bonn

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Bieter (1)

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).