AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Quelle: oeffentlichevergabe.de (https://www.evergabe-online.de/tenderdocuments.html?id=683972) · Abgerufen am 20.10.2026 07:56 über https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/0b096c0f-50bb-4641-a208-70246ab5ab2f/

Instandhaltung von Videoüberwachungsanlagen an verschiedenen Standorten des Bundesverwaltungsamtes (BVA)

Notice-ID: 0b096c0f-50bb-4641-a208-70246ab5ab2f · Procedure-ID: b7174729-230d-40ce-93f7-d2f3a500d493

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Stammdaten

Auftraggeber
Bundesverwaltungsamt, Berlin
Veröffentlicht
05.06.2024
Frist (Submission)
10.07.2024
Notice-Typ
Ausschreibung
Verfahrensart
Offenes Verfahren
CPV-Code
50000000 — Reparatur und Instandhaltung
Branche
Facility Management & Gebäudetechnik
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle

Beschreibung

Im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens wird die Instandhaltung der Videoüberwachungsanlagen für die Dauer von 3 Jahren, mit der einseitigen Option der zweimaligen Verlängerung des Vertrages um jeweils ein weiteres Jahr, an folgenden BVA-Standorten ausgeschrieben: - Köln, Richard-Byrd-Straße 6, 50829 Köln (KRBS), - Bonn, Godesberger Allee 99, 53175 Bonn (BNGBA) und - Hamm (Standort Hamm II), Westring 2, 59065 Hamm (Hamm Westring 2) - Köln, Barbarastraße 1, 50735 Köln (KBAR)

Vertragslaufzeit

Periode
3 Jahre
Verlängerungsoption
bis zu 2× verlängerbar

Verfahrens-Bedingungen

Bindefrist
5 Wochen

Vergabe-Status

Vergabe-Status
Vergabeergebnis liegt uns nicht vor

Verfahrensverlauf — alle 3 Veröffentlichungen

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt, Bonn

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).