AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Quelle: oeffentlichevergabe.de (https://oeffentlichevergabe.de/ui/de/notices/0d215fd5-2d80-49b1-91c0-42132a84f799) · Abgerufen am 22.09.2026 15:25 über https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/0d215fd5-2d80-49b1-91c0-42132a84f799/

Kauf und Pflege von Lizenzen sowie Schulungsleistungen der Anwendung ZAM und ZAM-Event

Notice-ID: 0d215fd5-2d80-49b1-91c0-42132a84f799 · Procedure-ID: db17def8-ed70-4fc7-ae3d-fedd76bbb031

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Stammdaten

Auftraggeber
Deutscher Bundestag - Vergabereferat, Berlin
Veröffentlicht
13.05.2026
Notice-Typ
dir-awa-pre
Verfahrensart
Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb
CPV-Code
48900000 — Software
Branche
IT & Digitalisierung
Rahmen-Höchstwert
162.052 €
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle

Beschreibung

Vorliegend sollen folgende Leistungen in Bezug auf die Software-Anwendungen „ZAM“ und „ZAM-Event“ beschafft werden: 1) Pflegeleistungen für die bereits vorhanden, dauerhaft überlassenen Lizenzen der Software mit einer Laufzeit von sechs Jahren (vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2032). 2) Die Überlassung weiterer 25 Lizenzen inklusive Pflegeleistungen mit einer Laufzeit von sechs Jahren (vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2032). 3) Schulungsleistungen für die Software als Rahmenvereinbarung mit einer Laufzeit von vier Jahren (vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2030).

Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen

VEAT — Direktvergabe-Ankündigung

Veröffentlichung
13.05.2026
Stillhaltefrist (10 Tage)
läuft bis 23.05.2026 — abgelaufen

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Bundeskartellamt, Vergabekammern des Bundes, Bonn

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).