Umweltmanagementsystem gemäß EMAS, ISO 14001, anderen europäischen oder internationalen Normen oder andere Unterlagen als Nachweis über gleichwertige Umweltmanagementmaßnahmen im Sinne des § 49 Abs. 2 VgV:
Als Nachweis über das Vorhandensein eines
Umweltmanagementsystems ist dem Angebot ein gültiges Zertifikat oder eine gültige Bescheinigung im Sinne des § 49 Abs. 2 VgV beizufügen. Sofern die Zertifizierung oder Bescheinigung vor dem Ende der Bindefrist ihre Gültigkeit verliert, hat der Bieter mit dem Angebot zusätzlich eine
Bestätigung von einer zugelassenen Stelle, eines/einer Umweltgutachter/in oder einer bescheinigenden Stelle einzureichen, dass die Re-Zertifizierung oder Erneuerung der Bescheinigung eingeleitet wurde oder wird. Sollte der Bieter nachweislich keinen Zugang zu der Zertifizierung oder Bescheinigung haben oder aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, keine Möglichkeit haben, diese innerhalb der einschlägigen Fristen bis zur Angebotsabgabe zu erlangen, so können auch andere Unterlagen (Bescheinigungen oder sonstige Nachweise von unabhängigen Dritten; Eigenerklärungen sind nicht ausreichend) über
gleichwertige Umweltmanagementmaßnahmen mit dem Angebot eingereicht werden. Aus diesen muss sich nachvollziehbar ergeben, dass die Maßnahmen mit denen, die für die o. g. Systeme oder geltenden Normen für das Umweltmanagement erforderlich sind, gleichwertig sind.