AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Erstellt am 19.04.2026 02:54 · Quelle: https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/0e370d6f-3dfd-4338-b74d-dc8106985e4f/

2024-83_Luftsicherheit_Flughafen_BS-WOB

Notice-ID: 0e370d6f-3dfd-4338-b74d-dc8106985e4f · Procedure-ID: 7d53e493-e6fb-4aa6-8ea2-bc34d67f588d

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Stammdaten

Auftraggeber
Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr - Zentrale Geschäftsbereiche, Hannover
Veröffentlicht
03.11.2025
Notice-Typ
Vergabeergebnis
Verfahrensart
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
CPV-Code
63730000 — Logistik und Speditionsdienste
Branche
Verteidigung & Sicherheit
Rechtsgrundlage
EU-Sektorenrichtlinie
Rahmenvereinbarung
Ja

Beschreibung

Gemeinsame Ausschreibung für die 1) Erbringung von Bestreifungs- und Überwachungsleistungen sowie Kontrollen nach § 8 Abs. 1 LuftSiG für die Flughafen Braunschweig-Wolfsburg GmbH, und 2) die Erbringung von Kontrollen nach § 5 LuftSiG und Tätigkeiten des Auflegers / Einweisers ("Einlegerposition") für die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr ("NLStBV") Weitere Einzelheiten enthalten die Vergabeunterlagen.

Lose

2 Lose.

Vertragslaufzeit

Beginn
01.10.2025
Ende
30.06.2026
Verlängerungsoption
bis zu 1× verlängerbar

Vergabe-Status

Vergabe-Status
Auftrag vergeben
Vertragsabschluss
31.10.2025
Zuschlagsentscheidung
20.10.2025

Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Vergabekammer Niedersachsen beim Nds. Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung, Lüneburg

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Bieter (1)

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).