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Ludwigshafen; DSTW Neubau ; Planung
DB Netz AG (Bukr 16) · Frankfurt Main · Hessen
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Beschreibung
DSTW Neubau Ludwigshafen; Planung
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Bauwesen & Infrastruktur
Ausschreibung für Planungsleistungen im Rahmen eines Neubauprojekts (DSTW Neubau) in Ludwigshafen/Mannheim.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: Diese Kurzanalyse wurde automatisiert von einem KI-Modell (Google Gemini) erstellt und ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung. Sie ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen und ist keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de. Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
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27 Veröffentlichungen
- 22.08.2025 Auch in TED EU publiziert
- 21.08.2025 1055 - Im Rahmen der Vorplanung wurden die GFK-Standorte gemäß der Variantenentscheidung final festgelegt, einschließlich der Dachflächenentwässerung. Die Planung basierte auf diesen Vorgaben und wurde entsprechend abgeschlossen. Die Variantenentscheidung war zudem Grundlage für die Einleitgenehmigungen, die dem Projekt vorliegen. Mit der Entscheidung des Auftraggebers vom 13. Juni 2025 erfolgte eine Abweichung von der ursprünglichen Variantenentscheidung. Dies betraf insbesondere: - Optimieru des GFK-Standorts 2 - Anpassung der Dachflächenentwässer - Vorprüfung zur Machbarkeit der Variante Längsaufstellung der Module -Anpassung Erläuterungsbericht - Anpassung Kostenberechnung - Qualitätssicherung
- 19.06.2025 Auch in TED EU publiziert
- 18.06.2025 1054 Der Auftragnehmer ist als Generalplaner vertraglich gebunden. Der Auftragnehmer wurde nachträglich mit der Planung der anzupassenden EWHA und OLA beauftragt. In der Leistungsphase 3, Entwurfsplanung, sind Baugrunduntersuchungen durchzuführen. Mit dieser Leistung hat der Auftragnehmer die notwendigen Informationen erstellt und übergeben, sodass der AG die Leistung Baugrunduntersuchung beauftragen konnte. 1056 Die Positionen 1 und 2 stellen eine zusätzliche Leistung gem. Anlage 1.2 zum Hauptvertrag dar. Der Auftragnehmer wurde anteilig mit Bestandteilen des Standardleistungsbildes beauftragt. Im Verlauf der Planerstellung ist festgestellt worden, dass das beauftragte Leistungsbild gem. Anlage 1.2 erweitert werden muss. Position 3 ist für die Überführung der Messergebnisse der Fa. GTU in einen Lageplan erforderlich. Position 3 ist eine zusätzliche Leistung in Bezug auf Punkt 3.1 gemäß Anlage 1.2 zum Hauptvertrag. 21FEI50418. 2055 Im Rahmen der Vorplanung wurden die GFK-Standorte gemäß der Variantenentscheidung final festgelegt, einschließlich der Dachflächenentwässerung. Die Planung basierte auf diesen Vorgaben und wurde entsprechend abgeschlossen. Die Variantenentscheidung war zudem Grundlage für die Einleitgenehmigungen, die dem Projekt vorliegen. Mit der Entscheidung des Auftraggebers vom 24. April 2025 erfolgte eine Abweichung von der ursprünglichen Variantenentscheidung. Dies betraf insbesondere: • Umplanung der GFK-Standorte 2, 4 und 5, sowie • Anpassung der Entwässerungsplanung. Zum Zeitpunkt der ursprünglichen Variantenentscheidung war die Notwendigkeit der angeführten Leistungen nicht vorhersehbar. Die Änderungsanweisung hatte somit direkte Auswirkungen auf den Planungs- und Genehmigungsstand und macht eine Anpassung, der zuvor abgestimmten Leistungen, erforderlich.
- 14.05.2025 Auch in TED EU publiziert
- 13.05.2025 NT47: Der Auftragnehmer ist mit der Erbringung der Leistung beauftragt. Die Leistung stellt eine zusätzliche Abgabe innerhalb des Vertrages dar, die vertraglich nicht vereinbart wurde. Die Planung kann nicht von der Gesamtplanung getrennt werden. // NT52: Im Studium der Bestandsunterlagen und aktueller Orthofotos haben sich im Bereich des Gewerks Oberleitungen Abweichungen zum dokumentierten Bestand ergeben. Die Unstimmigkeiten mussten vor Ort aufgenommen werden. Eine Ortsbegehung liegt im Verantwortungsbereich des beauftragten Planungsingenieurs, die nicht Bestandteil des Leistungssolls ist. Ein Auftragnehmerwechsel ist somit mit Unannehmlichkeiten verbunden. // NT53: Der Auftragnehmer ist als Generalplaner gebunden. Die Planung der Erneuerung der EWHA ist für den Werkserfolg unabdingbar. Die erforderliche Leistung war unzureichend in den Standardausschreibungsunterlagen beschrieben. Die Leistung wurde mit dem vorliegenden Nachtrag zwischen beiden Parteien konkretisiert.
- 17.04.2025 Auch in TED EU publiziert
- 16.04.2025 NT48: Der Auftragnehmer ist bereits mit der Umweltkartierung beauftragt. Es handelt sich um eine Fortschreibung des Leistungsbildes aufgrund fachtechnischer Erkenntnisse aus der Faunistischen Planungsraumanalyse und der Begehung des Projektbereichs in 2024. Ein Wechsel des Auftragnehmers hätte zu einer technisch schwierigen Teilung des Leistungsbildes in einem abgrenzbaren Leistungsraum geführt. Das Zusammenführen und Prüfen der Ergebnisse hätte beim gebundenen Auftragnehmer anrechenbare Zusatzkosten verursacht. // NT50: Der Auftragnehmer ist als Generalunternehmer gebunden. Die Planung der Leit- und Sicherungstechnik und die Vermessung liegen in seinem Leistungs-Soll. Die Bildung von Näherungstrassen ist nicht Bestandteil der Beauftragung, da zum Beginn des Projekts anzunehmen war, dass die Trassierung durch einen Dritten rechtzeitig erfolgen wird. Die Daten für die Erstellung der Näherungstrassen liegen dem Projekt und dem Auftragnehmer vor. Um den zeitlichen Fortschritt des Projekts nicht zu gefährden und damit das Entstehen von vielfach höheren Mehrkosten zu vermeiden, wird die Beauftragung des Auftragnehmers um diesen Teil ergänzt. Der Auftragnehmer verfügt über die örtlichen Kenntnisse und die personelle Ausstattung, die zusätzliche Leistung fristgerecht abzuschließen. // MT51: Der Auftragnehmer ist als Generalunternehmer gebunden. Der Auftragnehmer hat bereits den Entwässerungsantrag für die GFK-Standorte erstellt. Aufgrund von Lageänderungen der GFK-Standorte und Anpassung der Verkehrsplanung ist der Antrag anzupassen. Die Verantwortung zur Erstellung der Leistung liegt beim Auftragnehmer. Ein Auftragnehmerwechsel ist unwirtschaftlich.
- 20.02.2025 2045 - Zusätzliche Begehungen zur Durchführung der Entwurfsplanung im Gewerk Oberleitung
- 03.02.2025 Auch in TED EU publiziert
- 30.01.2025 40 - Im Planungsergebnis der Vorplanung wurde festgehalten, dass Kabelführungssysteme und Kabelquerungen des Bestands genutzt und, wenn erforderlich, instandgesetzt werden müssen. Die Nutzbarkeit und der Zustand der Bestandsanlagen ist zu prüfen, um das Leistungssoll für die Ausführung hinreichend konkret definieren zu können -Ergebnisziel der Entwurfsplanung. Die Leistung ist nicht im vertraglichen Soll des AN enthalten, aber als Arbeitsgrundlage für die Planung und Kostenrechnung notwendig. 2041 - Die Leistung ist zur Erbringung des Werkerfolgs notwendig. Der AN ist als Generalunternehmer mit der fachtechnischen Planung für die Leit- und Sicherungstechnik beauftragt worden. Bei der hier augezeigten Änderung handelt es sich nicht um eine zusätzliche Leistung im engeren Sinne, da unterm Strich nur der Umfang der Planung zugenommen hat. Anstatt eines typischen Signals müssen Signalausleger geplant werden. Eine Vergabe der Leistung ist damit vertraglich nicht umsetzbar.
- 29.01.2025 14 - Da die Mundhäuser(Einhausung) der Aufzüge nicht als Teil der Ausschreibung für die technische Ausrüstung gelten, müssen diese in die Ausschreibung der Bauleistungen für die Verkehrsstation aufgenommen werden. Ein Wechsel des AN wäre wirtschaftlich nicht vertretbar, da es sich um einen vergleichsweise kleinen Teil einer geschlossenen Unterlage handelt. Daher würden die Aufwände für Neuausschreibung und Einarbeitung die Leistung selbst um ein vielfaches übersteigen 23 - Aufgrund geänderter Vorgaben im Baugrundgutachten musste eine Stützwand im Bf Lu-Eisleben umgeplant werden. Aufgrund der geänderten Ausgangswerte ergibt sich ein erhöhter Materialbedarf für diese Stützwand. Die daraus resultierenden erhöhten Materialkosten wirken sich über die anrechenbaren Kosten auf das Planungshonorar gem. HOAI aus.
- 28.01.2025 LÄ-2038 (NT38) - In der Entwurfsplanung ist als Grundlage der LST-Planung eine aktuelle Trassierung zugrunde zu legen. Die Vermessungsdaten im Bestand entsprachen nicht den Anforderungen an eine homogene Trassierung. Der Auftragnehmer wurde beauftragt die Vermessung und die Trassierung durchzuführen. Es handelt sich um eine zusätzliche Leistung, die im Zusammenhang mit der Gesamtleistung steht und für den Werkserfolg erforderlich ist. Bei der Beauftragung eines Dritten wären trotzdem zusätzliche Kosten angefallen, um das Ergebnis zu prüfen und in die Datenbank des Generalunternehmers einzupflegen. Die Beauftragung eines Dritten hätte einen zusätzlichen Zeitbedarf für Beauftragung und Vergabe beinhaltet. Die Planung des Generalunternehmers hätte nur bedingt fortgeführt werden können. Der fristgerechte Abschluss der Planungsleistung wäre nicht möglich gewesen. 2042 (NT42) - Im Ergebnis der Vorplanung hat sich herausgestellt, dass neun EWHA neu zu beplanen sind (Neubau- und Rückbauplanung). Die Anlagen können technisch nicht in das DSTW eingebunden und müssen zur Herstellung der Anschlussfähigkeit erneuert werden. Die Änderung ist die Fortschreibung der Planung in Leistungsphase 3. Mit der vorliegenden Änderung wird die Planung der TK-technische Einbindung in das DSTW umgesetzt.
- 16.01.2025 NT44) Die Leistungspositionen stellen eine Erweiterung zum Abschluss der beauftragten Vermessungsleistung durch den AN dar. Der AN hat die Vermessung durchgeführt und die Daten aufbereitet. Für die betreffenden Bereiche hat die Beauftragung der Trassierung und die Qualitätsprüfung der Trassierung gefehlt. Die beauftragte Leistung stellt eine in sich geschlossene Tätigkeit dar, die im Hauptvertrag nicht abschließend benannt war.
- 14.01.2025 LÄ43 Dem AN ist mit der Leistung im Hauptvertrag beauftragt. Im Laufe der Planung wurde das planerische Soll für den zustand ETCS-ready durch die DB InfraGO konkretisiert. Dem AN sind durch die Konkretisierung zusätzliche Leistungen entstanden. Ein Auftragnehmerwechsel ist vertraglich nicht möglich.
- 07.08.2024 37 Der Auftragnehmer ist gem. Anlage 1.3 zum Vertrag 21FEI50418 bereits gebunden. Es handelt sich um eine zusätzliche Leistung zur Durchführung von Baugrundsondierungen, die vom selben Auftragnehmer anschließend analysiert werden. Eine Vergabe der Leistung ist wirtschaftlich nicht sinnvoll, da der Auftragnehmer bereits die notwendigen Grundlagen erarbeitet hatte. Beim Wechsel des Auftragnehmers wäre die Baugrundsondierung, aufgrund des Zeitaufwands der Vergabe und Einarbeitung des Dritten, verspätet gestartet und hätte zum Projektverzug geführt. 33 Der Auftragnehmer ist bereits mit der Umweltkartierung beauftragt. Es handelt sich um eine Fortschreibung des Leistungsbildes aufgrund fachtechnischer Erkenntnisse aus der Faunistischen Planungsraumanalyse. Ein Wechsel des Auftragnehmers hätte zu einer technisch schwierigen Teilung des Leistungsbildes in einem abgrenzbaren Leistungsraum geführt. Das zusammenführen und prüfen der Ergebnisse hätte beim gebundenen Auftragnehmer anrechenbare Zusatzkosten verursacht. 35 Der Auftragnehmer ist als Generalunternehmer mit der Planung des Projekts DSTW NB Ludwigshafen Baustufe 1 Serie-02 beauftragt. Der Auftragnehmer ist mit der Erstellung eines Blitzschutzkonzepts beauftragt. Die Vergabe der Blitzschutzplanung an einen Dritten ist aufgrund der zeitlichen Verzögerung durch die Ausschreibung und der zusätzlichen projektinternen Schnittstellen nicht wirtschaftlich. Einen Dritten müssten die sukzessiv fertig zu stellenden Planunterlagen zur Erstellung der Blitzschutzplanung übergeben werden. Für den Generalunternehmer würde eine neue planerische Schnittstelle entstehen, die vom Auftraggeber zusätzlich zu vergüten wäre. NT 36 Die Umsetzung von neuen Symbolen und Darstellungen nach Ril 819.9002 mit Stand vom 01.08.2022 auf Basis der erstellten Vorplanung ist mit Aufwand verbunden. Der AG hat in der Entwurfsplanung darauf verzichtet die beschriebene Leistung als Bestandteil der Planung auszuschreiben und trägt das Risiko bzgl. Änderungen der Vorgaben für Symbole und Darstellungen in Planunterlagen. Die angezeigte Leistung ist Voraussetzung zur Erstellung der richtlinienkonformen Entwurfsplanunterlagen. Der AN trägt die Verantwortung zur Einhaltung der geltenden Richtlinien; eine Überarbeitung der Vorplanungsunterlagen zur Erstellung der Entwurfsplanung bricht die direkte Verantwortungshoheit innerhalb der Planung. Ein Auftragnehmer Wechsel ist technisch ausgeschlossen.
- 01.07.2024 Auch in TED EU publiziert
- 28.06.2024 Gem. Anlage 1.1, 2.9, zum Vertrag ist der AN mit der Ermittlung des Bedarfs für die Anpassung der Oberleitungsanlage beauftragt. Anpassungen an der Oberleitungsanlage leiten sich aus dem Planungsergebnis der Signalstandorte ab. Damit steht die Planung der Oberleitungsanlage in unmittelbarem Zusammenhang zu bereits vergebenen Leistungen. Aus technischer Sicht ergeben sich dadurch positive Synergieeffekte. Eine Ausschreibung der Leistung hätte zu einem signifikanten Mehraufwand in den Dimensionen Zeit und finanzielle Mittel geführt.
- 29.05.2024 Der Planer ist mit der Vermessung des Projektbereichs beauftragt. Die zusätzlichen Leistungen ergänzen die vertragliche Leistung und müssen im selben Zuge durchgeführt werden um ein gesamthaftes Ergebnis für die weitere Planung liefern zu können.
- 29.05.2024 Der Gleisfeldkonzentrator ist ein wesentlicher Bestandteil zur Realisierung des Projekts DSTW NB Ludwigshafen 1 Serie-02. Die Erstellung des Brandschutzkonzept wurde mit dem Vertrag 21FEI50418 nicht für die Leistungsphasen 3 ff. vereinbart. Der Brandschutzkonzept ist auf Basis der zu erbringenden Planungsleistung fortzuschreiben. Der Auftragnehmer ist als Generalplaner mit der Planung beauftragt. Die Planungsleistung zur Erstellung eines Brandschutzkonzepts Gleisfeldkonzentrator ergibt sich aus den zu erstellenden Grundlagen des Auftragnehmers und ist notwendiger Bestandteil zur Erfüllung des gesamthaften Ergebnisses. Der Auftragnehmer war bereits mit der Erstellung eines Brandschutzkonzepts in Leistungsphase 2 beauftragt. Es handelt sich um eine Fortschreibung der Planungsergebnisse. Eine Vergabe an Dritte ist nicht wirtschaftlich. Eine erneute Ausschreibung der Planungsleistung würde zu einem signifikanten Zeitaufwand und Mehraufwand für die Erstellung der Vergabeunterlagen führen. aktuell
- 29.05.2024 Der AN wurde als Generalplaner mit der Erstellung der Planung für die Entwurfsplanung beauftragt. Die Beauftragung eines weiteren AN zur Prüfung der Bestandsunterlagen hätte eine weitere Schnittstelle nach sich gezogen. Das Ergebnis der Leistung hätte sowieso durch den Generalplaner verarbeitet werden müssen und ggf. eine nachträgliche Vergütung nach sich gezogen. Der Koordinations- und Ausschreibungsaufwand steht nicht im Verhältnis zur beauftragten Leistung.
- 29.05.2024 Die DB MAS-Planung ist integraler Bestandteil des Gewerks Telekommunikationstechnik und technisch an die Gebäudeausrüstung GFK gebunden. Die Planung ist ein integraler Bestandteil zur Erfüllung des Planungsauftrags. Eine Ausschreibung der Leistung hätte mit Vergabe einen Zeitaufwand von 6 Monaten zur Auftragnehmer Bindung erfordert. Zusätzlich wurde die Vorplanung der DB MAS-Planung bereits durch den gebundenen Auftragnehmer erbracht. Ein weiterer Auftragnehmer hätte sich die Planungsgrundlagen erst erarbeiten müssen und hierfür einen Aufwand geltend gemacht.
- 29.05.2024 Der Auftragnehmer ist mit der Erstellung der Entwurfsplanung für das Projekt DSTW NB Ludwigshafen 1 Serie-02 beauftragt. Eine Vergabe der Analyse der aktuellen Planungsvorgaben DSTW und deren Anwendung auf das Projekt sind wirtschaftlich nicht vertretbar. Ein Dritter hätte sich in die bestehende Planung, die aktuellen Vorgaben bzw. abgestimmten Grundlagen einarbeiten müssen, die dem gebundenen Auftragnehmer bereits bekannt sind. Die beauftragte Entwurfsplanung hätte erst mit abgeschlossener Analyse der Planungsvorgaben beginnen können. Die zeitliche Verzögerung hätte Mehrkosten zur Folge gehabt.
- 29.05.2024 Der gebundene AN ist als Generalplaner mit der Ausführung der Signaltechnischen Planung beauftragt. Die Bindung eines weiteren AN zur Übernahme einer Teilplanung, die durch den gebundenen AN bereits in der Vorplanung durchgeführt wurde, ist nicht wirtschaftlich. Die entsprechenden Planungsdateien liegen dem gebundenen AN bereits vor und müssten bei einem Auftragnehmer Wechsel erneut erstellt und anschließend in die Planung des Generalplaners übernommen werden.
- 09.02.2024 LÄ2021 - Der vermessungstechnische Außendienst, der Festpunktfeld Innendienst (Asuwertung), die vermessungstechnische Grundlagen (Außendienst), die Vorbereitung Sicherungsplan / Betra, sowie das zugeghörige Projektmanagement sind erforderlich, da für den genannten Streckenabschnitt eine Umstellung auf DB REF2016 benötigt wird. Die Bestandsdaten liegen nur in GK/NN vor und müssen laut Ril809.1000 in DB REF2016 überführt werden.
- 30.01.2024 Der Planer ist mit der Vermessung des Projektbereichs beauftragt. Die zusätzlichen Leistungen ergänzen die vertragliche Leistung und müssen im selben Zuge durchgeführt werden um ein gesamthaftes Ergebnis für die weitere Planung liefern zu können.
- 25.01.2024 Ein Auftragnehmerwechsel ist nicht wirtschaftlich, da die CSM Bewertungen Bestandteil der vergebenen Leistungen sind. Es handelt sich hierbei um eine Wiederholung der Leistung um ein gesamthaftes Ergebnis für die weitere Planung zu liefern. Ein neuer AN müsste sich zunächst in die vorhandene Planung einarbeiten und in Abstimmung mit dem bisherigen AN gehen.
Preiseinschätzung
Basierend auf 3.514 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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