Versicherung
gesamthaften Versicherung gegen das Feuerrisiko für Gebäude und Inventar
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Die MPG hat Bedarf an einer gesamthaften Versicherung gegen das Feuerrisiko für Gebäude und Inventar "Inventar" = Betriebseinrichtung + Vorräte" ihrer Institute und Einrichtungen (einschließlich der Generalverwaltung) in Deutschland sowie an der Kompetenz, definierte Risiken im Ausland über gesonderte Verträge gegen das Feuerrisiko absichern zu können. Die Deckungssumme beträgt 10 Mrd. EUR. Der Vertrag stellt ein "Lex-Max-Planck" dar. Es wird eine 3-jährige Prämiensatzbindung verlangt. Da die MPG auch Liegenschaften im Ausland (Italien, Niederlande') unterhält, sind diese Risiken umzudecken. Für die ausländischen Deckungen gilt ein MasterCover mit Deckungspauschalen. Die Höchstentschädigungssumme beträgt 345 Mio. € je Schadensfall. Die Kündigung des Vertrages erfolgt einseitig über den Auftraggeber (MPG). Im Falle von Schäden erfolgt die Abwicklung über einen Ansprechpartner*in. Im Antrag wird seitens des Auftragnehmers bestätigt, dass eine Gesamtdeckung gewährleistet ist, d.h. die Fähigkeit zur Sicherstellung einer gesamthafte Deckung des Risikos (zu 100%).
Branche: Finanz- & Versicherungsdienstleistungen
Die Max-Planck-Gesellschaft (MPG) sucht einen Versicherungspartner für eine umfassende Feuerversicherung ihrer Liegenschaften und Inventar in Deutschland sowie im Ausland (Italien, Niederlande) mit einer Deckungssumme von 10 Mrd. EUR und einer Höchstentschädigungssumme von 345 Mio. EUR je Schadensfall.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: Diese Kurzanalyse wurde automatisiert von einem KI-Modell (Google Gemini) erstellt und ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung. Sie ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen und ist keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (oeffentlichevergabe.de). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
Was Sie zur Teilnahme nachweisen müssen — wie vom Auftraggeber gefordert.
erteilte Erlaubnis der BaFin zur Berufsausübung nach § 8 Versicherungsaufsichtsgesetz verfügen.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Diese Ausschreibung verlangt Nachweise zu Technische & berufliche Leistungsfähigkeit. Mit einem kostenlosen Firmenprofil prüfen wir Ihre Eignung gegen diese Anforderungen — und gegen jede neue Ausschreibung. 14 Tage voller Zugang, keine Kreditkarte.
Mit der Anmeldung akzeptieren Sie unsere AGB und bestätigen, die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen zu haben. AusschreibungsRadar richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB.
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Der Auftraggeber darf fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen nachfordern (§ 56 VgV).
Information über die Überprüfungsfristen: § 160 GWB findet Anwendung. Die Vorschrift lautet auszugsweise: "(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (...) (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem AG nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat. Der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem AG gerügt wird, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem AG gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des AG, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind." Der Auftraggeber weist darauf hin, dass der Bieter wegen des Akteneinsichtsrechts aller Beteiligten eines Nachprüfungsverfahrens nach § 165 Abs. 1 GWB damit rechnen muss, dass sein Angebot von den Beteiligten bei der Vergabekammer eingesehen wird. Daher liegt es in seinem Interesse, schon in seinen Angebotsunterlagen auf wichtige Gründe nach § 165 Abs. 2 GWB für eine Versagung der Akteneinsicht hinzuweisen und betroffene Angebotsteile kenntlich zu machen (Geheimnisse, insbesondere Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse). Zur Durchsetzung seiner Rechte muss sich der Bieter an die Vergabekammer wenden.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Die folgenden Textstellen stammen wortwörtlich aus der Bekanntmachung der Vergabestelle. Wir stellen sie strukturiert dar, ohne sie zu paraphrasieren oder zu interpretieren. Die Zuordnung zu Kategorien erfolgt KI-gestützt — die Zitate selbst sind unverändert und via Substring-Match verifiziert (KI-Transparenz nach Art. 50 EU AI Act).
gesamthaften Versicherung gegen das Feuerrisiko für Gebäude und Inventar
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