AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Quelle: oeffentlichevergabe.de (https://vergabeportal-bw.de/Satellite/notice/CXRAYY6Y6QB/documents) · Abgerufen am 22.08.2026 20:59 über https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/10b62cfd-ae38-4c86-abea-25aa20e307da/

Beschaffung von elektrischer Energie

Notice-ID: 10b62cfd-ae38-4c86-abea-25aa20e307da · Procedure-ID: e321f0e2-f9f8-4e8a-b251-681011c07b21

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Stammdaten

Auftraggeber
Universitätsklinikum Heidelberg, Heidelberg
Veröffentlicht
24.01.2025
Frist (Submission)
27.02.2025
Notice-Typ
Ausschreibung
Verfahrensart
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
CPV-Code
09310000 — Erdöl, Strom und Energie
Branche
Energie & Umwelt
Geschätzter Wert
44.605.740 €
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle

Beschreibung

Beschaffung von elektrischer Energie: Auftragsgegenstand dieser Ausschreibung ist die Beschaffung von elektrischer Energie gemäß Leistungsverzeichnis für die Klinik-EnergieVersorgungs-Service GmbH (KES) am Universitätsklinikum Heidelberg sowie kooperierende Einheiten im angegebenen Ausführungszeitraum. Die Belieferung der Abnahmestellen der Universität Heidelberg ist ein optionaler Bestandteil dieser Ausschreibung. Für diese Option erfolgt eine separate Rechnungstellung an die Universität Heidelberg.

Vertragslaufzeit

Beginn
01.01.2026
Ende
31.12.2028
Verlängerungsoption
bis zu 1× verlängerbar

Verfahrens-Bedingungen

Bindefrist
2 Monate

Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Vergabekammer Baden-Württemberg, Karlsruhe

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).