AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Transport von nichtinfektiösen Krankenhausabfällen (AVV-Nr.: 18 01 04) inkl. teilweiser Behältergestellung
Stammdaten
- Auftraggeber
- Berliner Stadtreinigungsbetriebe AöR, Berlin
- Veröffentlicht
- 31.08.2026
- Frist (Submission)
- 30.09.2026
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 90500000 — Abwasser, Abfall und Umwelt
- Branche
- Entsorgung & Recycling
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
Beschreibung
Los 1 setzt sich aus 4 Anfallstellen in den Bezirken Mitte und Steglitz-Zehlendorf zusammen. Die Behälter sind überwiegend in unterschiedlichen regelmäßigen Turni (2 - 5x wöchentlich) an festgelegten Abholtagen zu transportieren. — Los 2 setzt sich aus 9 Anfallstellen in den Bezirken Tempelhof-Schöneberg, Spandau, Neukölln, Reinickendorf, Friedrichshain-Kreuzberg und Marzahn-Hellersdorf zusammen. Die Behälter sind überwiegend in unterschiedlichen regelmäßigen Turni (1 - 4x wöchentlich bis 14-tägig) an festgelegten Abholtagen zu transportieren. — Los 3 setzt sich aus 12 Anfallstellen zusammen, die sich über das nördliche Berliner Stadtgebiet verteilen. Die Behälter sind überwiegend in unterschiedlichen regelmäßigen Turni (1 – 2x wöchentlich bis 14-tägig) an festgelegten Abholtagen zu transportieren. — Los 4 setzt sich aus 11 Anfallstellen zusammen, die sich über das südliche Berliner Stadtgebiet verteilen. Die Behälter sind überwiegend in unterschiedlichen regelmäßigen Turni (1 – 2 x wöchentlich bis 1 x monatlich) an festgelegten Abholtagen zu transportieren.
Lose
4 Teilpositionen (in der TED-Quelle als Lots gemeldet, vermutlich Sub-Positionen — Heuristik, siehe Glossar „Teilposition").
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 01.01.2027
- Ende
- 31.01.2030
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 3 Monate
Vergabe-Status
- Vergabe-Status
- Verfahren laufend
Verfahrensverlauf — alle 3 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 30.09.2026
- Wertung
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer des Landes Berlin, Berlin
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.