AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Erweiterung Gruppenklärwerke Rastatt und Gaggenau Spurenstoffelimination / 4. Reinigungsstufe Elektrotechnische Ausrüstung Los 1-3
Stammdaten
- Auftraggeber
- Abwasserverband Murg, Rastatt
- Veröffentlicht
- 21.12.2023
- Frist (Submission)
- 24.01.2024
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 45311200 — Bauleistungen
- Branche
- Bauwesen & Infrastruktur
- Geschätzter Wert
- 2.511.027 €
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
Beschreibung
In den beiden Gruppenklärwerken Rastatt (140.000 EW) und Gaggenau (60.000 EW) wird jeweils eine vierte Reinigungsstufe als Spurenstoffelimination eingerichtet. Die bauliche Umsetzung der Maßnahmen ist von 2023 bis 2025 vorgesehen. Die vorliegende Auftragsbekanntmachung bezieht sich auf die Arbeiten zur Elektrotechnische Ausrüstung auf beiden Gruppenklärwerken. Los 1: Elektrotechnische Ausrüstung – GKW Rastatt Los 2: Mittelspannungstechnik – GKW Rastatt Los 3: Elektrotechnische Ausrüstung - GKW Gaggenau
Lose
3 Teilpositionen (in der TED-Quelle als Lots gemeldet, vermutlich Sub-Positionen — Heuristik, siehe Glossar „Teilposition").
Lose im Detail
Dieses Verfahren ist in 3 Lose unterteilt — mit unterschiedlichen Erfüllungsorten je Los. Maßgeblich ist jeweils das Los, das Sie bearbeiten.
Los 1 — Los 1 Elektrotechnische Ausrüstung EMSR Los 1 Gruppenklärwerk Rastatt
- Erfüllungsort
- Rastatt
Los 2 — Los 2: Mittelspannungstechnik – GKW Rastatt
- Erfüllungsort
- Rastatt
Los 3 — Los 3 Elektrotechnische Ausrüstung EMSR Gruppenklärwerk Gaggenau
- Erfüllungsort
- Gaggenau
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 01.06.2024
- Ende
- 30.11.2025
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 60 Tage
- Bürgschaft
- erforderlich
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 24.01.2024
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Karlsruhe, Karlsruhe
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.