AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Quelle: oeffentlichevergabe.de (https://www.subreport.de/E42393184) · Abgerufen am 27.10.2026 20:52 über https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/11ee67b5-031f-4a8f-97e4-251f9a020c23/

Druckdienstleistungen für das SVLFG-Mitgliedermagazin "Alles SVLFG

Notice-ID: 11ee67b5-031f-4a8f-97e4-251f9a020c23 · Procedure-ID: c842835d-910c-43d8-8f4f-59c4306efd28

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Stammdaten

Auftraggeber
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), Kassel
Veröffentlicht
21.08.2025
Frist (Submission)
19.09.2025
Notice-Typ
Ausschreibung
Verfahrensart
Offenes Verfahren
CPV-Code
79800000 — Unternehmensberatung und -dienstleistungen
Branche
Büro & Verwaltung
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle
KMU-geeignet
Ja (laut Auftraggeber-Angabe)

Beschreibung

Gegenstand der Leistung ist der Druck, die Konfektionierung, die Adressierung, die Portooptimierung, die digitale Freimachung und die Versandvorbereitung des Mitgliedermagazins sowie die Übergabe an den Versanddienstleister. Die Versandvorbereiteten Mitgliedermagazine sind dem Versanddienstleister zu übergeben. Die Versanddienstleistung ist nicht Bestandteil dieses Auftragsgegenstandes. Das Mitgliedermagazin erscheint in vier Ausgaben pro Jahr mit einer jährlichen Gesamtauflage von ca. 5 Mio. Exemplaren.

Vertragslaufzeit

Beginn
31.12.2027
Verlängerungsoption
bis zu 2× verlängerbar

Verfahrens-Bedingungen

Bindefrist
103 Tage

Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Bundeskartellamt Vergabekammern des Bundes, Bonn

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).