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ZAW - Ausbildung zur/zum medizinischen Technologin/en für Laboratoriumsanalytik - Ulm I ML-Nr. 590
Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr Team I 1.5.2.3 · Köln · Nordrhein-Westfalen
Neue Ausschreibungen in „Bildung & Forschung" — jede Woche per Email
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Beschreibung
Vorbereitung und Erwerb des Abschlusses von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr auf die staatliche Abschluss-prüfung in den anerkannten Ausbildungsberuf "medizinischen Technologin bzw. zum medizinischen Technologen für Labora-toriumsanalytik (MTLA)" im Rahmen der zivilberuflichen Aus- und Weiterbildung (ZAW). Die Ausbildung soll insbesondere dazu befähigen, bei Perso-nen, die eine Erlaubnis nach § 1 Nr. 1 MT-Berufe-Gesetz ("Medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik" oder "Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik") anstre-ben, unter Anwendung geeigneter Verfahren labordiagnosti-sche Untersuchungsgänge in der Klinischen Chemie, der Hä-matologie, der Immunologie, der Mikrobiologie sowie Histologie und Zytologie durchzuführen mitzuwirken.
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Bildung & Forschung
Ausschreibung für die zivilberufliche Aus- und Weiterbildung von Bundeswehrsoldaten zur staatlich anerkannten "medizinischen Technologin bzw. zum medizinischen Technologen für Laboratoriumsanalytik (MTLA)".
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: Diese Kurzanalyse wurde automatisiert von einem KI-Modell (Google Gemini) erstellt und ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung. Sie ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen und ist keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de. Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
Weitere Pflichtangaben aus der Bekanntmachung
„Das Verfahren ist als offenes Verfahrenes euopaweit ausgeschrieben. Die Angeote müssen in deutscher Sprache eingereicht werden.“
Anforderungen an Bieter (Eignung)
Was Sie zur Teilnahme nachweisen müssen — wie vom Auftraggeber gefordert.
Technische & berufliche Leistungsfähigkeit
-
Eignungsanforderung
siehe Leistungsbeschreibung
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
-
Nachforderung fehlender Unterlagen möglich
Der Auftraggeber darf fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen nachfordern (§ 56 VgV).
- Elektronische Rechnung (eRechnung) zugelassen
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
§ 160 GWB Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt. § 134 GWB Informations- und Wartepflicht https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html § 135 Unwirksamkeit https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__135.html
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Verfahrensverlauf
📅 .icsVollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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2 Veröffentlichungen
- 27.05.2026 Auch in TED EU publiziert
- 26.05.2026 Original-Veröffentlichung aktuell
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Vergabeergebnis
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0 Veröffentlichungen
Preiseinschätzung
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Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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