AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Quelle: oeffentlichevergabe.de (https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YRPHZEX/documents) · Abgerufen am 16.09.2026 08:35 über https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/12d56e6a-5876-49f7-b12a-451bcfe32fe6/

Rahmenvertrag Übersetzungen Deutsch-Englisch

Notice-ID: 12d56e6a-5876-49f7-b12a-451bcfe32fe6 · Procedure-ID: a3f53102-fc4a-4040-a3aa-a5cd96fb47e6

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Stammdaten

Auftraggeber
Gemeinsamer Bundesausschuss, Berlin
Veröffentlicht
22.10.2024
Frist (Submission)
27.11.2024
Notice-Typ
Ausschreibung
Verfahrensart
Offenes Verfahren
CPV-Code
79530000 — Unternehmensberatung und -dienstleistungen
Branche
Beratung & Dienstleistungen
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle

Beschreibung

Gegenstand des zu vergebenden Auftrages ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung über Übersetzungsarbeiten (Ausgangssprache Deutsch, Zielsprache Englisch) von Beschlusstexten sowie der Zusammenfassung der Tragenden Gründe zu den Beschlüssen. Es handelt sich um gesundheitspolitische Texte mit gehobenem Sprachniveau unter Verwendung der entsprechenden Fachterminologie. Anzahl der zu übersetzenden Beschlüsse und der zu übersetzenden Zusammenfassung der Tragenden Gründe der Beschlüsse: je 100 bis 140 pro Jahr. Darüber hinaus sind unregelmäßig Texte (Protokolle, Studien, Verträge etc.) von der Ausgangssprache Deutsch in die Zielsprache Englisch zu übersetzen.

Vertragslaufzeit

Beginn
01.03.2025
Ende
28.02.2027

Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt, Bonn

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).