AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
BF4 Stadtbahnbetriebshof Weilimdorf
Stammdaten
- Auftraggeber
- SSB Stuttgarter Straßenbahnen AG, Stuttgart
- Veröffentlicht
- 01.08.2024
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
- CPV-Code
- 71300000 — Architektur und Ingenieurwesen
- Branche
- Bauwesen & Infrastruktur
- Rechtsgrundlage
- EU-Sektorenrichtlinie
Beschreibung
Die Stuttgarter Straßenbahnen AG hat mit der Planung eines neuen Stadtbahnbetriebshofes in Stuttgart-Weilimdorf begonnen. Dabei handelt es sich um ein Gebäudeensemble aus drei Gebäuden, in denen Stadtbahnen gewaschen, gewartet und abgestellt werden. Außerdem holen die Stadtbahnfahrer dort die Fahrzeuge für ihre Dienste ab. Die Gebäude haben eine BGF-Fläche von ca. 21.500m² und das Grundstück ca. 50.000m². Der Standort liegt im Nord-Westen des Stadtgebietes an der Gemarkungsgrenze zum Landkreis Ludwigsburg. Der Stadtbahnbetriebshof gliedert sich in sechs grundsätzliche Bereiche: 1. Abstellhalle für bis zu 47 Stadtbahnen der SSB, 10-gleisig: Bruttogrundrissfläche ca. 9.700m² 2. Wach-/Wartungshalle in Teilen zweigeschossig: Bruttogrundrissfläche: ca. 7.650m² 3. Dienst- und Sozialgebäude als Holzbaukonstruktion vorgesehen, zweigeschossig Bruttogrundrissfläche: ca. 1.600m² 4. Begrünte und mit Photovoltaikmodulen belegte Dachlandschaft, die die drei Gebäudebereiche überdeckt: Bruttogrundrissfläche: ca. 18.500m² 5. Erdüberdecktes Unterwerk zur technischen Versorgung des Betriebshof: Bruttogrundrissfläche: ca. 200m² 6. Frei- und Verkehrsanlagen mit einer Grundfläche von ca. 69.500m² Geschätzte Baukosten 115 Mio. EUR.
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 01.12.2024
- Ende
- 01.04.2030
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 3 Monate
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer Baden-Württemberg im Regierungspräsidium Karlsruhe, Karlsruhe
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.