AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Planung LPh 5-9 Oberflächenabdichtung Deponie Nordost DK I Bereich (Inertfeld), 1. BA
Stammdaten
- Auftraggeber
- EDG Entsorgung Dortmund GmbH, Dortmund
- Veröffentlicht
- 16.09.2026
- Frist (Submission)
- 03.11.2026
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 71240000 — Architektur und Ingenieurwesen
- Branche
- Bauwesen & Infrastruktur
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
- KMU-geeignet
- Ja (laut Auftraggeber-Angabe)
Beschreibung
Die Entsorgung Dortmund GmbH (EDG) ist u.a. für die Sammlung, Verwertung und Beseitigung der kommunalen und gewerblichen Abfälle verantwortlich. Für die Entsorgung dieser Abfälle wurde die Deponie Dortmund-Nordost 1994 in Betrieb genommen. Die EDG ist beauftragte Dritte des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers Stadt Dortmund und gemäß Satzung und Deponiebetriebsvertrag mit der kaufmännischen Sachwaltung des Deponiesondervermögens der Stadt Dortmund sowie der Betriebsführung der Deponie Nordost beauftragt. In dieser Funktion führt die EDG auch die Oberflächenabdichtung der Deponie Nordost durch. Gegenstand dieses Vergabeverfahrens sind die Ingenieurleistungen für die Ausführungsplanung, Ausschreibung und Bauüberwachung für den 1. Bauabschnitt des Oberflächenabdichtungssystems im Übergangsbereich von der Bestandsdichtung der Altdeponie Grevel bis auf den Ablagerungsbereich DK I der Deponie Nordost gemäß der 33. Planänderungsgenehmigung vom 30.06.2026 zum Planfeststellungsbeschluss der Deponie Dortmund Nordost vom 09.10.1992. Die EDG sieht vor, die verfüllten Ablagerungsbereiche der Abfälle der Deponieklasse DK I sukzessive endgültig abzudichten.
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 04.01.2027
- Ende
- 31.10.2030
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 60 Tage
Vergabe-Status
- Vergabe-Status
- Verfahren laufend
Verfahrensverlauf — alle 3 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 03.11.2026
- Wertung
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer Westfalen, Münster
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.