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Cybersicherheit von Betriebssystemen in software-definierten Fahrzeugen (SecAutomotiveOS)
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik · Bonn · Nordrhein-Westfalen · Untere Bundesbehörde
Angebote bis 05.10.2026, 14:01 Uhr (noch 31 Tage)
Beschreibung
Ziel des Projektes ist es, einen Gesamtüberblick über die im Fahrzeug eingesetzten eingebetteten Betriebssysteme (einschließlich Virtualisierungsumgebungen) und eine Bewertung der Cybersicherheitseigenschaften zu erhalten. Es sollen dabei die Einsatzbedingungen (Hardwareplattformen, Zugriffsmöglichkeiten auf Steuereinheiten usw.) und das Zusammenspiel der Betriebssysteme im Rahmen der Gesamtfahrzeugarchitektur einbezogen werden. Neben der Betrachtung der aktuell auf dem Markt befindlichen Systeme und einschlägiger Standards soll auch ein Ausblick auf die zukünftigen Entwicklungen gegeben werden. Anforderungen an Fahrzeug-Betriebssysteme aus Cybersicherheitssicht sollen aus den gültigen Regulierungen und Standards abgeleitet werden. Dies schließt Anforderungen an Prüfungen im Rahmen der Typgenehmigung und Marktüberwachung ein. Neben einer Quellenrecherche für den Marktüberblick sollen auch praktische Analysen an verschiedenen Betriebssystemen durchgeführt werden. Diese sollen im Rahmen des Arbeitspakets 5 (AP 5) durchgeführt werden. Der zu erstellende Prüfkatalog soll hier praktisch verifiziert werden können. Ergebnis des Projekts ist eine Studie, die die oben genannten Inhalte umfasst.
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: IT & Digitalisierung
Das Wichtigste auf einen Blick
- Gegenstand ist eine Studie zur Cybersicherheit von Betriebssystemen in software-definierten Fahrzeugen.
- Die Leistung umfasst Marktüberblick, Analyse von Betriebssystemen, Ableitung von Cybersicherheitsanforderungen und praktische Prüfungen.
- Es werden Kenntnisse über eingebettete Betriebssysteme, Virtualisierungsumgebungen und Fahrzeugarchitekturen gefordert.
- Erwartet werden praktische Analysen an verschiedenen Betriebssystemen und die Erstellung eines Prüfkatalogs.
- Die Ausschreibung richtet sich an Dienstleister im Bereich IT-Sicherheit und Softwareanalyse.
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik schreibt eine Studie zur Cybersicherheit von Betriebssystemen in software-definierten Fahrzeugen aus.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: automatisiert erstellt (Google Gemini) — ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen. Mehr ▾
Diese Kurzanalyse ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung und keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (oeffentlichevergabe.de). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
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Zuschlagskriterien
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Kosten nach Wichtigkeit
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Preis nach Wichtigkeit
Details entnehmen Sie bittte der Leistungsbeschreibung (Kapitel 6.2.1.4)
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Anforderungen an Bieter (Eignung)
Was Sie zur Teilnahme nachweisen müssen — wie vom Auftraggeber gefordert.
Technische & berufliche Leistungsfähigkeit
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Referenzen (vergleichbare Dienstleistungen)
1. Eigenerklärung zu Artikel 5k der Verordnung (EU) 833/2014 2. Ausschluss eines Interessenskonflikts 3. Referenzen 4. Technische Ausrüstung 5. Qualitätsmanagement Weitere Details entnehmen Sie bitte der Leistungsbeschreibung (Kapitel 6.2.1.3)
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
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Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
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Nachforderung teilweise möglich
Bestimmte fehlende Unterlagen dürfen nachgefordert werden — nicht alle.
- Elektronische Rechnung (eRechnung) verpflichtend
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Besondere Bedingungen für die Auftragsausführung
Der Auftrag ist an zusätzliche Ausführungsbedingungen geknüpft (§ 128 GWB) — Details in den Vergabeunterlagen.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Unternehmen haben Anspruch darauf, dass das BSI die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält, vgl. § 97 Abs. 6 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Rechte aus § 97 Abs. 6 GWB sowie sonstige Ansprüche gegen das BSI, die auf die Vornahme oder das Unterlassen einer Handlung in einem Vergabeverfahren gerichtet sind, können nur vor den Vergabekammern und dem Beschwerdegericht geltend gemacht werden, § 156 Abs. 2 GWB. Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, § 160 Abs. 1 GWB. Es wird darüber belehrt, dass ein solcher Nachprüfungsantrag gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB unzulässig ist, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem BSI nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem BSI gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem BSI gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des BSI, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Die o.g. vier Unzulässigkeitsgründe gelten gemäß § 160 Abs. 3 Satz 2 GWB nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Verfahrensverlauf
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1 Veröffentlichung
- Frist 05.10.2026 Original-Veröffentlichung aktuell
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Wertung
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Vergabeergebnis
Vergabeergebnis noch nicht veröffentlicht
Preiseinschätzung
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