Präqualifikation / Eignungsnachweise
Zugelassen werden alle natürlichen Personen, die zur Führung der Berufsbezeichnung „Architekt“ oder „Ingenieur“ berechtigt sind.
Juristische Personen werden gemäß VgV § 43 Absatz 1 zugelassen, wenn für die Durchführung der Aufgabe ein verantwortlicher Berufsangehöriger benannt wird, der zur Führung der Berufsbezeichnung „Architekt“ oder „Ingenieur“ berechtigt ist.
Zum Nachweis der Bauvorlageberechtigung ist die Eintragungs-Nr. und Ort der Architektenkammer des bei der Architektenkammer registrierten Architekten bzw. bei Bauingenieuren der Mitgliedschaft in einer Ingenieurkammer, bei der der Bauingenieur als bauvorlageberechtigter Ingenieur eingetragen ist, zu nennen.
Nachweis einer Berufszulassung als Architekt oder Ingenieur (siehe Bewerbungsbogen Ziff.1) und einer Bauvorlageberechtigung.