AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Erstellt am 17.04.2026 04:49 · Quelle: https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/179a8e76-97aa-47ec-bfb9-b13bbe20284b/

Rahmenvereinbarung über die Lieferung von digitalen Arzneimittelschränken inklusive Wartung, Service, Schnittstellen und Software für die Helios Kliniken GmbH

Notice-ID: 179a8e76-97aa-47ec-bfb9-b13bbe20284b · Procedure-ID: 6c20aa33-e3f1-477e-a320-9f48303a0d86

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Stammdaten

Auftraggeber
Helios Kliniken GmbH, Berlin
Veröffentlicht
05.01.2025
Notice-Typ
Vergabeergebnis
Verfahrensart
Offenes Verfahren
CPV-Code
33100000 — Medizintechnik
Branche
Gesundheitswesen & Medizintechnik
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle
Rahmenvereinbarung
Ja

Beschreibung

Die Helios Kliniken GmbH schreibt im Rahmen dieses Verfahrens eine Rahmenvereinbarung über die Lieferung von digitalen Arzneimittelschränken inklusive Wartung, Service, Schnittstellen und Software für die Standorte der Helios-Kliniken in Deutschland aus. Ziel ist es, eine einheitliche patientenindividuelle digitale Entnahme- und Stelldokumentation von Medikamenten im Rahmen des Closed-Loop-Medikationsmanagements in allen beteiligten Kliniken zu implementieren. Die digitalen Arzneimittelschränke und weitere Komponenten sollen dabei flexibel, je nach individuellem Bedarf der Standorte innerhalb des festgelegten Vertragszeitraumes abgerufen werden können.

Vergabe-Status

Vergabe-Status
Auftrag vergeben
Vertragsabschluss
20.12.2024

Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Helios Kliniken GmbH, Berlin

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Bieter (1)

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).