AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
EU-Schulprogramm für Obst und Gemüse im Saarland - Schuljahr 2025/2026
Stammdaten
- Auftraggeber
- Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz, Saarbrücken
- Veröffentlicht
- 25.04.2025
- Frist (Submission)
- 26.05.2025
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 03220000 — Landwirtschaft, Fischerei und Forstwirtschaft
- Branche
- Lebensmittel & Catering
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
Beschreibung
Das Saarland beteiligt sich am EU-Schulprogramm, Komponente Obst und Gemüse, auf Grundlage der Verordnung (EU) 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hinsichtlich der Beihilferegelung für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen, der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 der Kommission vom 3. November 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur VO (EU) Nr. 1308/2013, der delegierten Verordnung (EU) 2017/40 der Kommission vom 3. November 2016 zur Ergänzung der VO (EU) Nr. 1308/2013 sowie des Gesetzes zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über das Schulprogramm für Obst, Gemüse und Milch (Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetz - LwErzgSchulproG) in den jeweils geltenden Fassungen. Ziel des EU-Schulprogramms ist es, den Verzehr von Obst und Gemüse bei Kindern, insbesondere bei Kindern im Grundschulalter, durch ein vielseitiges und regelmäßiges Angebot an Obst und Gemüse zusätzlich zur bereits bestehenden Mittagsverpflegung zu steigern, und so deren Ernährungsgewohnheiten langfristig im Hinblick auf eine gesundheitsfördernde und ausgewogene Kost zu beeinflussen. Gleichzeitig dient das Programm der Absatzförderung von Obst und Gemüse.
Lose
6 Lose (max. 6 pro Bieter).
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 08.09.2025
- Ende
- 15.06.2026
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 26.05.2025
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammern des Saarlandes, Saarbrücken
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.