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Kleinreparaturmanagement und Abarbeitung versicherter Schäden
ZS/Gewobag Projektentwicklung Wendenschloßstraße GmbH · Berlin · Berlin · Öffentliches Unternehmen
Frist vorbei — aktuelle Ausschreibungen in Facility Management & Gebäudetechnik →Beschreibung
Gegenstand der Vergabe ist das Kleinreparaturmanagement sowie die Abarbeitung versicherter Schäden (Frequenzschäden) für Teile des den Immobilienbestandes der Gewobag. Die Vergabe erfolgt in 3 Losen. KRM: Pauschalvertrag über Instandsetzung sämtlicher Mängel/Schäden an Gebäuden einschließlich Wiederbeschaffung bis zu einer vertraglich festgelegten Wertgrenze; über sämtliche Gewerke hinweg (Ausnahme Aufzugsreparaturen); einschließlich Umgang mit schadstoffbelasteten Bauteilen; Bereitstellung und eigenverantwortlicher Betrieb eines Telefonservice für Instandsetzungsmeldungen der Mieter einschließlich Notruftelefon an 24 Stunden pro Tag/365 Tagen im Jahr nebst zugehörigem Notdienst mit identischer Verfügbarkeit; vollständig digitalisierte Dokumentation sämtlicher Mängel/Schäden und deren Beseitigung sowie automatisierte Übertragung aller Daten mittels Schnittstellen in das ITSystem des AG. Frequenzschäden: Instandsetzung versicherter Schäden mit Instandsetzungskosten bis zu einer vertraglich festgelegten Wertgrenze; eigenständige Prüfung, ob ein versicherter Schaden vorliegt; eigenständiges Führen der gesamten anfallenden Korrespondenz mit der Gebäudeversicherung des AG; ergänzend vollständig digitalisierte Dokumentation sämtlicher Schäden und deren Beseitigung sowie automatisierte Übertragung aller Daten mittels Schnittstellen in das ITSystem des AG.
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Facility Management & Gebäudetechnik
Vergabe von Kleinreparaturmanagement und Abarbeitung versicherter Schäden für den Immobilienbestand der Gewobag in 3 Losen.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: automatisiert erstellt (Google Gemini) — ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen. Mehr ▾
Diese Kurzanalyse ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung und keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (oeffentlichevergabe.de). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
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Weitere Pflichtangaben aus der Bekanntmachung
Mindestens 3 Bewerber · Zuschlag ohne Verhandlung möglich
Anforderungen an Bieter (Eignung)
Was Sie zur Teilnahme nachweisen müssen — wie vom Auftraggeber gefordert.
Wirtschaftliche & finanzielle Leistungsfähigkeit
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Wirtschaftliche/finanzielle Leistungsfähigkeit
Der Bieter/bei Bietergemeinschaften der bevollmächtigte Vertreter für alle Mitglieder der Bietergemeinschaft erklärt, dass er bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht gegen geltende umwelt, sozial oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, • sein/ihr Unternehmen weder zahlungsunfähig ist, noch über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens nicht mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, • er/sie im Rahmen seiner/ihrer beruflichen Tätigkeit keine schwere Verfehlung begangen hat/haben, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird, • er/sie seine/ihre Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie zur Entrichtung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates des Auftraggebers ordnungsgemäß erfüllt hat/haben, • keine der Personen, deren Verhalten ihm/ihnen zuzurechnen ist, aus einem der in § 123 GWB genannten Gründe rechtskräftig verurteilt worden ist, • er/sie sich bewusst ist/sind, dass eine falsche Angabe den Ausschluss aus dem Bieterkreis zur Folge haben kann, • insbesondere die getätigten Angaben und Erklärungen zu den Eignungskriterien der Wahrheit entsprechen, • er/sie insb. § 19 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz MiLoG), § 21 des Arbeitnehmer Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes und § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zur Kenntnis genommen hat und beachten wird/werden, • er/sie Artikel 5k der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 08.04.2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 833/2014 zur Kenntnis genommen hat, erklärt, nicht von den Verbotstatbeständen betroffen zu sein, und bei der Ausführung des Auftrags zu beachten. Nach dieser Regelung ist es verboten, öffentliche Aufträge oder Konzessionen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe sowie unter Artikel 10 Absatz 1, Absatz 3, Absatz 6 Buchstaben a bis e, Absatz 8, Absatz 9 und Absatz 10 und die Artikel 11, 12, 13 und 14 der Richtlinie 2014/23/EU, unter die Artikel 7 und 8, Artikel 10 Buchstaben b bis f und h bis j der Richtlinie 2014/24/EU, unter Artikel 18, Artikel 21 Buchstaben b bis e und g bis i, Artikel 29 und Artikel 30 der Richtlinie 2014/25/EU und unter Artikel 13 Buchstaben a bis d, f bis h und j der Richtlinie 2009/81/EG fallen, an folgende Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu vergeben bzw. Verträge mit solchen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weiterhin zu erfüllen: a) russische Staatsangehörige oder in Russland niedergelassene natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, b) juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten Organisationen gehalten werden, oder c) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a) oder b) genannten Organisationen handeln, auch solche, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfallen, Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Sinne der Bestimmungen über die öffentliche Auftragsvergabe in Anspruch genommen werden (Eignungsleihe). Soweit der Bewerber/die Bewerbergemeinschaft von den Verbotstatbeständen betroffen sein sollte, ist er/sie verpflichtet, mit dem Teilnahmeantrag eine ausführliche Darlegung abzugeben, die es der Gewobag ermöglicht, über den Ausschluss aus dem Vergabeverfahren zu entscheiden. Die Gewobag behält sich vor, vor Zuschlagserteilung geeignete Nachweise von den Bietern/ den Bietergemeinschaften zu fordern, um die abgegebenen Eigenerklärungen überprüfen zu können. Legt der Bieter/die Bietergemeinschaft die geforderten Nachweise nach Aufforderung durch Gewobag nicht, nicht fristgemäß oder nicht vollständig vor, wird der Bieter/die Bietergemeinschaft zwingend vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen. Bei Bietern/Bietergemeinschaften aus dem EUAusland sind von der Gewobag geforderte Nachweise nach dem Recht ihres Heimatstaates zu erbringen. Soweit es um Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister geht, muss das Register Auskunft über nachfolgende Vorgänge erbringen: Verwaltungsentscheidungen (Gewerbeuntersagungen, Rücknahme von Erlaubnissen, Konzessionen etc.), Verzichte auf eine Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung während eines Rücknahme oder Widerrufverfahrens, Bußgeldentscheidungen wegen bei oder im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung begangener Ordnungswidrigkeiten sowie bestimmte strafgerichtliche Verurteilungen wegen bei oder im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung begangener Straftaten. Sämtliche Nachweise, Bescheinigungen bzw. Erklärungen sind auf Verlangen des Auftraggebers auch für Nachunternehmer zu erbringen. Diese Anforderung gilt auch für Nachunternehmer von Bietern aus dem EUAusland.
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Wirtschaftliche/finanzielle Leistungsfähigkeit
Der Bieter/bei Bietergemeinschaften der bevollmächtigte Vertreter für alle Mitglieder der Bietergemeinschaft erklärt, dass er bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht gegen geltende umwelt-, sozial oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, • sein/ihr Unternehmen weder zahlungsunfähig ist, noch über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens nicht mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, • er/sie im Rahmen seiner/ihrer beruflichen Tätigkeit keine schwere Verfehlung begangen hat/haben, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird, • er/sie seine/ihre Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie zur Entrichtung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates des Auftraggebers ordnungsgemäß erfüllt hat/haben, • keine der Personen, deren Verhalten ihm/ihnen zuzurechnen ist, aus einem der in § 123 GWB genannten Gründe rechtskräftig verurteilt worden ist, • er/sie sich bewusst ist/sind, dass eine falsche Angabe den Ausschluss aus dem Bieterkreis zur Folge haben kann, • insbesondere die getätigten Angaben und Erklärungen zu den Eignungskriterien der Wahrheit entsprechen, • er/sie insb. § 19 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz MiLoG), § 21 des Arbeitnehmer Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes und § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zur Kenntnis genommen hat und beachten wird/werden, • er/sie Artikel 5k der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 08.04.2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 833/2014 zur Kenntnis genommen hat, erklärt, nicht von den Verbotstatbeständen betroffen zu sein, und bei der Ausführung des Auftrags zu beachten. Nach dieser Regelung ist es verboten, öffentliche Aufträge oder Konzessionen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe sowie unter Artikel 10 Absatz 1, Absatz 3, Absatz 6 Buchstaben a bis e, Absatz 8, Absatz 9 und Absatz 10 und die Artikel 11, 12, 13 und 14 der Richtlinie 2014/23/EU, unter die Artikel 7 und 8, Artikel 10 Buchstaben b bis f und h bis j der Richtlinie 2014/24/EU, unter Artikel 18, Artikel 21 Buchstaben b bis e und g bis i, Artikel 29 und Artikel 30 der Richtlinie 2014/25/EU und unter Artikel 13 Buchstaben a bis d, f bis h und j der Richtlinie 2009/81/EG fallen, an folgende Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu vergeben bzw. Verträge mit solchen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weiterhin zu erfüllen: a) russische Staatsangehörige oder in Russland niedergelassene natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, b) juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten Organisationen gehalten werden, oder c) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a) oder b) genannten Organisationen handeln, auch solche, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfallen, Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Sinne der Bestimmungen über die öffentliche Auftragsvergabe in Anspruch genommen werden (Eignungsleihe). Soweit der Bewerber/die Bewerbergemeinschaft von den Verbotstatbeständen betroffen sein sollte, ist er/sie verpflichtet, mit dem Teilnahmeantrag eine ausführliche Darlegung abzugeben, die es der Gewobag ermöglicht, über den Ausschluss aus dem Vergabeverfahren zu entscheiden. Die Gewobag behält sich vor, vor Zuschlagserteilung geeignete Nachweise von den Bietern/ den Bietergemeinschaften zu fordern, um die abgegebenen Eigenerklärungen überprüfen zu können. Legt der Bieter/die Bietergemeinschaft die geforderten Nachweise nach Aufforderung durch Gewobag nicht, nicht fristgemäß oder nicht vollständig vor, wird der Bieter/die Bietergemeinschaft zwingend vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen. Bei Bietern/Bietergemeinschaften aus dem EUAusland sind von der Gewobag geforderte Nachweise nach dem Recht ihres Heimatstaates zu erbringen. Soweit es um Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister geht, muss das Register Auskunft über nachfolgende Vorgänge erbringen: Verwaltungsentscheidungen (Gewerbeuntersagungen, Rücknahme von Erlaubnissen, Konzessionen etc.), Verzichte auf eine Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung während eines Rücknahme oder Widerrufverfahrens, Bußgeldentscheidungen wegen bei oder im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung begangener Ordnungswidrigkeiten sowie bestimmte strafgerichtliche Verurteilungen wegen bei oder im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung begangener Straftaten. Sämtliche Nachweise, Bescheinigungen bzw. Erklärungen sind auf Verlangen des Auftraggebers auch für Nachunternehmer zu erbringen. Diese Anforderung gilt auch für Nachunternehmer von Bietern aus dem EUAusland.
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Gesamtjahresumsatz
Der Bieter hat Angaben zu seinen Umsätzen zu vergleichbaren Leistungen (Ziff. 5.1 Bekanntmachung) für die Geschäftsjahre 2021, 2022 und 2023 zu machen. Als Mindestforderung muss ein mittlerer Jahresumsatz (vergleichbare Leistungen am Maßstab von 5.1 Bekanntmachung) der Geschäftsjahre 2021, 2022 und 2023 von mindestens 10.000.000 EUR nachgewiesen werden.
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Gesamtjahresumsatz
Der Bieter hat Angaben zu seinen Umsätzen zu vergleichbaren Leistungen (Ziff. 5.1 Bekanntmachung) für die Geschäftsjahre 2021, 2022 und 2023 zu machen. Als Mindestforderung muss ein mittlerer Jahresumsatz (vergleichbare Leistungen am Maßstab von 5.1 Bekanntmachung) der Geschäftsjahre 2021, 2022 und 2023 von mindestens 5.000.000 EUR nachgewiesen werden.
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Gesamtjahresumsatz
Der Bieter hat Angaben zu seinen Umsätzen zu vergleichbaren Leistungen (Ziff. 5.1 Bekanntmachung) für die Geschäftsjahre 2021, 2022 und 2023 zu machen. Als Mindestforderung muss ein mittlerer Jahresumsatz (vergleichbare Leistungen am Maßstab von 5.1 Bekanntmachung) der Geschäftsjahre 2021, 2022 und 2023 von mindestens 7.500.000 EUR nachgewiesen werden.
Technische & berufliche Leistungsfähigkeit
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Referenzen (vergleichbare Bauleistungen)
Es sind mindestens 2 Referenzen zum Kleinreparaturmanagement anzugeben, welche die nachstehenden Mindestanforderungen erfüllen: Aktualität der Referenzen: das Vertragsende aller angegebenen Referenzen darf nicht länger als 3 Jahre zum Ende der Abgabefrist zurückliegen und die bisherige Leistungserbringung muss mindestens 12 Monate zum Ende der Abgabefrist aufweisen. Umfang der Referenzen gemäß Ziff. 5.1 Bekanntmachung. Jede der 2 Referenzen muss mindestens 10.000 Wohnungen und Gewerbeeinheiten je Auftraggeber im Leistungsbereich Kleinreparaturmanagement aufweisen. Dabei ist es unerheblich, ob sich diese auf mehrere Verträge (Lose) je Referenzgeber verteilen oder gesamthaft mit einem Vertrag/Los je Referenzgeber erreicht werden. Bestandteil der Referenzen sollten auch die Abarbeitung von versicherten Schäden sein.
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Referenzen (vergleichbare Bauleistungen)
Es sind mindestens 2 Referenzen zum Kleinreparaturmanagement anzugeben, welche die nachstehenden Mindestanforderungen erfüllen: Aktualität der Referenzen: das Vertragsende aller angegebenen Referenzen darf nicht länger als 3 Jahre zum Ende der Abgabefrist zurückliegen und die bisherige Leistungserbringung muss mindestens 12 Monate zum Ende der Abgabefrist aufweisen. Umfang der Referenzen gemäß Ziff. 5.1 Bekanntmachung. Jede der 2 Referenzen muss mindestens 20.000 Wohnungen und Gewerbeeinheiten je Auftraggeber im Leistungsbereich Kleinreparaturmanagement aufweisen. Dabei ist es unerheblich, ob sich diese auf mehrere Verträge (Lose) je Referenzgeber verteilen oder gesamthaft mit einem Vertrag/Los je Referenzgeber erreicht werden. Bestandteil der Referenzen sollten auch die Abarbeitung von versicherten Schäden sein.
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Referenzen (vergleichbare Bauleistungen)
Es sind mindestens 2 Referenzen zum Kleinreparaturmanagement anzugeben, welche die nachstehenden Mindestanforderungen erfüllen: Aktualität der Referenzen: das Vertragsende aller angegebenen Referenzen darf nicht länger als 3 Jahre zum Ende der Abgabefrist zurückliegen und die bisherige Leistungserbringung muss mindestens 12 Monate zum Ende der Abgabefrist aufweisen. Umfang der Referenzen gemäß Ziff. 5.1 Bekanntmachung. Jede der 2 Referenzen muss mindestens 30.000 Wohnungen und Gewerbeeinheiten je Auftraggeber im Leistungsbereich Kleinreparaturmanagement aufweisen. Dabei ist es unerheblich, ob sich diese auf mehrere Verträge (Lose) je Referenzgeber verteilen oder gesamthaft mit einem Vertrag/Los je Referenzgeber erreicht werden. Bestandteil der Referenzen sollten auch die Abarbeitung von versicherten Schäden sein.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
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Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
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Nachforderung fehlender Unterlagen möglich
Der Auftraggeber darf fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen nachfordern (§ 56 VgV).
- Elektronische Rechnung (eRechnung) verpflichtend
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Besondere Bedingungen für die Auftragsausführung
Der Auftrag ist an zusätzliche Ausführungsbedingungen geknüpft (§ 128 GWB) — Details in den Vergabeunterlagen.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Im Übrigen sind Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der zuständigen Vergabekammer zu stellen (§ 160 GWB). Die o.a. Fristen gelten nicht, wenn der Auftraggeber gem.§ 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist. Setzt sich ein Auftraggeber über die Unwirksamkeit der eines geschlossenen Vertrages hinweg, indem er die Informations- und Wartepflicht missachtet (134 GWB) oder einen Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, kann die Unwirksamkeit nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäische Union bekannt gemacht, endet die Frist dreißig Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 GWB).
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Verfahrensverlauf
📅 .icsVollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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Ausschreibung Sie sind hier
Angebote werden eingeholt
2 Veröffentlichungen
- Frist 02.04.2025 Original-Veröffentlichung aktuell
- 04.03.2025 Original-Veröffentlichung
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Wertung
Angebote werden geprüft
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Vergabeergebnis
Vergabeergebnis liegt uns nicht vor — beim Auftraggeber direkt erfragen
Preiseinschätzung
Basierend auf 14.931 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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