ELT Starkstrom, Neubau Gymnasium Herrsching
Landkreis Starnberg · Starnberg · Bayern
Beschreibung
Elektroinstallationsarbeiten für den Neubau eines 4-zügigen Gymnasiums mit Sporthalle und Freianalagen. Im Titel 01.04 MSR sind nach Ausführung der Verkabelung des Auftragnehmers Massenmehrungen aufgetreten. Diese Mehrungen entstanden durch Vorgaben der Kabelliste des Gewerkes Gebäudeautomation MSR. Die Verkabelung wurde durch den Auftragnehmer ausgeführt. Für den Werkerfolg waren hier Mehrmassen erforderlich.
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Bauwesen & Infrastruktur
Ausschreibung für Elektroinstallationsarbeiten (Starkstrom) im Rahmen des Neubaus eines Gymnasiums in Herrsching am Ammersee.
Hinweis: Diese Kurzanalyse wurde automatisiert von einem KI-Modell erstellt und ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung. Sie ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen und ist keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de.
Preiseinschätzung
Basierend auf 2.742 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
Verfahrensverlauf
Vollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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21 Veröffentlichungen
- 09.04.2026 Für einen geordneten Schulbetrieb sind zusätzliche Leistungen erforderlich. Daher sind zwei Uhren notwendig, um den Schülern in den Pausen eine Zeitplanung zu ermöglichen. Zudem kommen die Schüler pünktlich zum Unterricht. Dies war in der Planung noch nicht vorgesehen. Eine Verwendung von batteriebetriebenen Uhren ist aus organisatorischen und der Gleichschaltung der Uhren nicht sinnvoll. Auch können die Kosten für Batterien und die Müllerzeugung eingespart werden. Diese angefallenen Leistungen stellen zusätzliche Leistungen dar. Diese sind für den Betrieb der Schule technisch erforderlich. Im Hinblick auf die geplante Inbetriebnahme der Schule ist dies der wirtschaftlichste Weg. Bei den zu erbringenden Leistungen durch die Entscheidung der Inbetriebnahme der Schule handelt es sich um solche, die ursprünglich nicht im Leistungsverzeichnis vorgesehen waren. Die Erbringung der Zusatzleistung muss entweder zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung und/oder zu komplexen technischen Anpassungsnotwendigkeiten und/oder zu laufenden Überwachungserfordernissen und/oder Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistung stehen, führen (Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 132 GWB Rn. 49). Ein weiterer Auftragnehmer auf der Baustelle hätte weitere Containerfläche für Container als Aufenthaltsräume für das Personal benötigt. Gleichzeitig wäre dadurch ein erhöhter Koordinierungs- und Überwachungsaufwand auf der Baustelle für den Auftraggeber entstanden. Dadurch wären Bauzeitverzögerungen auch in anderen Gewerken entstanden, die wiederum zu Anpassungswünschen bei den Vertragsfristen von anderen Auftragnehmern geführt hätten, besonders in Bezug auf die bevorstehende Inbetriebnahme. Daneben hätten Ersatzansprüchen von Auftragnehmern in anderen Gewerken zum Ausgleich von Materialpreissteigerungen während des Verzögerungszeitraumes gedroht. Hierdurch wären erhebliche Mehrkosten bei dem Auftraggeber entstanden. Diese hätten - zusammen mit den Kosten für den gesteigerten Koordinierungs- und Überwachungsaufwand - zu Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen gestanden hätten, geführt. Folglich wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden gewesen. Diese zusätzliche Leistung ist somit für die weitere Ausführung der Firma und der anderen Gewerke erforderlich. Um Probleme, Schwierigkeiten und dadurch Folgekosten zu vermeiden, ist die Leistung durch den Auftragnehmer auszuführen. Ein Wechsel ist auch nicht technisch möglich, da der bestehende Auftragnehmer die Verkabelung erstellt hat, die Netzinfrastruktur erarbeitet haben und diese für die Uhren nun erweitern müssen. Durch einen anderen Auftragnehmer wäre ein erhöhter Koordinierungsaufwand und Absprache zwischen den Auftragnehmern nötig. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 4.833.212,89 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 3.230,54 EUR (brutto).
- 30.03.2026 Im Bereich der Baustromversorgung sind zusätzliche Leistungen, wie zusätzliche Baustromversorgung im Außenbereich, Umsetzen von Containern Umsetzen von Baustromverteiler im Außenbereich, sowie nach Baufortschritt in den einzelnen Ebenen im Innenbereich, Umbau der Baustromversorgung, erforderlich. Diese zusätzliche Leistung wurde erforderlich, da die Baustromversorgung im Außenbereich nach Abzug des eigentlichen Auftragnehmers in keiner Vergabeeinheit mehr erfasst ist. Dennoch wird die Baustromversorgung benötigt für das Umsetzen der Container und die Teilinbetriebnahme (siehe oben). Diese angefallenen Leistungen stellen zusätzliche Leistungen dar. Diese sind für den Betrieb der Baustelle technisch erforderlich. Im Hinblick auf die geplante Inbetriebnahme der Schule ist dies der wirtschaftlichste Weg. Bei den zu erbringenden Leistungen durch die Entscheidung der Inbetriebnahme der Schule handelt es sich um solche, die ursprünglich nicht im Leistungsverzeichnis vorgesehen waren. Die Erbringung der Zusatzleistung muss entweder zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung und/oder zu komplexen technischen Anpassungsnotwendigkeiten und/oder zu laufenden Überwachungserfordernissen und/oder Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistung stehen, führen (Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 132 GWB Rn. 49). Ein weiterer Auftragnehmer auf der Baustelle hätte weitere Containerfläche für Container als Aufenthaltsräume für das Personal benötigt. Gleichzeitig wäre dadurch ein erhöhter Koordinierungs- und Überwachungsaufwand auf der Baustelle für den Auftraggeber entstanden. Dadurch wären Bauzeitverzögerungen auch in anderen Gewerken entstanden, die wiederum zu Anpassungswünschen bei den Vertragsfristen von anderen Auftragnehmern geführt hätten, besonders in Bezug auf die bevorstehende Inbetriebnahme. Daneben hätten Ersatzansprüchen von Auftragnehmern in anderen Gewerken zum Ausgleich von Materialpreissteigerungen während des Verzögerungszeitraumes gedroht. Hierdurch wären erhebliche Mehrkosten bei dem Auftraggeber entstanden. Diese hätten - zusammen mit den Kosten für den gesteigerten Koordinierungs- und Überwachungsaufwand - zu Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen gestanden hätten, geführt. Folglich wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden gewesen. Diese zusätzliche Leistung ist somit für die weitere Ausführung der Firma und der anderen Gewerke erforderlich. Um Probleme, Schwierigkeiten und dadurch Folgekosten zu vermeiden, ist die Leistung durch den Auftragnehmer auszuführen. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 4.833.212,89 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 46.471,68 EUR (brutto).
- 27.03.2026 Im Titel 01.04 MSR sind nach Ausführung der Verkabelung des Auftragnehmers Massenmehrungen aufgetreten. Diese Mehrungen entstanden durch Vorgaben der Kabelliste des Gewerkes Gebäudeautomation MSR. Die Verkabelung wurde durch den Auftragnehmer ausgeführt. Für den Werkerfolg waren hier Mehrmassen erforderlich. Diese angefallenen Massenmehrungen können einerseits als zusätzliche oder geänderte Leistung definiert werden. Diese sind für den Betrieb der Gebäudeautomation MSR technisch erforderlich. Im Hinblick auf die geplante Inbetriebnahme der Schule ist dies der wirtschaftlichste Weg. Bei den zu erbringenden Leistungen durch die Entscheidung der Inbetriebnahme der Schule handelt es sich teilweise um solche, die ursprünglich nicht im Leistungsverzeichnis vorgesehen waren. Die Erbringung der Zusatzleistung muss entweder zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung und/oder zu komplexen technischen Anpassungsnotwendigkeiten und/oder zu laufenden Überwachungserfordernissen und/oder Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistung stehen, führen (Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 132 GWB Rn. 49). Ein weiterer Auftragnehmer auf der Baustelle hätte weitere Containerfläche für Container als Aufenthaltsräume für das Personal benötigt. Gleichzeitig wäre dadurch ein erhöhter Koordinierungs- und Überwachungsaufwand auf der Baustelle für den Auftraggeber entstanden. Dadurch wären Bauzeitverzögerungen auch in anderen Gewerken entstanden, die wiederum zu Anpassungswünschen bei den Vertragsfristen von anderen Auftragnehmern geführt hätten, besonders in Bezug auf die Ausführung des Gewerkes Gebäudeautomation MSR. Daneben hätten Ersatzansprüchen von Auftragnehmern in anderen Gewerken zum Ausgleich von Materialpreissteigerungen während des Verzögerungszeitraumes gedroht. Hierdurch wären erhebliche Mehrkosten bei dem Auftraggeber entstanden. Diese hätten - zusammen mit den Kosten für den gesteigerten Koordinierungs- und Überwachungsaufwand - zu Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen gestanden hätten, geführt. Folglich wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden gewesen. Ein Wechsel des Auftragnehmers kann auch aus technischen Gründen nicht erfolgen, da der Auftragnehmer die bestehende Verkabelung errichtet hat und diese nun erweitert werden muss. Diese zusätzliche Leistung ist somit für die weitere Ausführung der Firma und des anderen Gewerkes erforderlich. Um Probleme, Schwierigkeiten und dadurch Folgekosten zu vermeiden, ist die Leistung durch den Auftragnehmer auszuführen. Wann der öffentliche Auftraggeber die die Änderung erforderlich machenden Umstände nicht vorhersehen konnte, definiert Erwgr. 109 der VRL folgendermaßen: Es handelt sich um „Umstände, die auch bei einer nach vernünftigem Ermessen sorgfältigen Vorbereitung der ursprünglichen Zuschlagserteilung durch den öffentlichen Auftraggeber unter Berücksichtigung der diesem zur Verfügung stehenden Mittel, der Art und Merkmale des spezifischen Projekts der bewährten Praxis im betreffenden Bereich und der Notwendigkeit, ein angemessenes Verhältnis zwischen den bei der Vorbereitung der Zuschlagserteilung eingesetzten Ressourcen und dem absehbaren Nutzen zu gewährleisten, nicht hätten vorausgesagt werden können“. Dass Planungsanpassungen vorgenommen werden müssen, konnte vom Auftraggeber nicht vorhergesehen werden, da die Planung im Aufgabenbereich der Planungsbüros lag und der Auftraggeber auf die fachlich richtige Planung des Planungsbüros vertrauen kann. Der Auftraggeber hat im Rahmen seines Wissens diese Planung überprüft. Zudem liegt die Koordination der Planung im Leistungsbild eines anderen Planungsbüros, welches der Auftraggeber im Rahmen seiner Möglichkeiten überprüft hatte. Die Anpassungen waren aufgrund von Planungsmängeln erforderlich, welche nicht vorhergesehen werden konnten. Die Prüfung der Planung des Planungsbüros war Aufgabe eines anderen Planungsbüros. Es kann vom Auftraggeber nicht erkannt werden, dass ein Planungsfehler vorlag. Genau dafür hat der Auftraggeber das prüfende Planungsbüros beauftragt. Die Änderung ist notwendig, um die technischen Anforderungen zu erfüllen und eine Umsetzung der Leistung zu ermöglichen. Die Leistungen sind für den Werkerfolg notwendig. Die zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen und den terminlichen Ablauf der nachfolgenden Gewerke nicht zu belasten. Der Gesamtcharakter des Auftrages bleibt unverändert, da weiterhin Leistungen für ELT Starkstrom erbracht werden. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 4.833.212,89 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 192.569,06 EUR (brutto). aktuell
- 26.03.2026 Die Wechselrichter der PV-Anlage werden auf dem Dach montiert. Dafür werden zusätzlich Starkstromkabel von der NSHV zu den Wechselrichtern verlegt. Die Starkstromzuleitung zur Wärmepumpe muss auf den neuen Anschlusswert der Wärmepumpe angepasst werden. Der Umfang der Betoneinlegearbeiten hat sich im weiteren Verlauf der Ausführungsplanung erweitert. Zusätzlich können Aussparungen im 2. OG Betonkern, nicht wie vorgesehen, durch die Rohbaufirma umgesetzt werden, so dass diese mittels Leerrohren und zusätzlichen Kernbohrungen erstellt werden müssen. Die Anbindung der Sporthallendecken muss über Leerrohre realisiert werden. Für die Einführungen der Sonnenschutzverkabelung bis ins Gebäude werden zusätzliche Verkabelungsarbeiten erforderlich. Dieses betrifft die normale Verkabelung, die Funktionserhaltsverkabelung und die Verkabelung im Außenbereich für die Mastleuchten. Hierfür sind auch zusätzliche Kernbohrungen für die neuen Leitungswege erforderlich. Um die Brandlasten in den Holzdecken der Cluster zu reduzieren, werden neue Leitungswege geschaffen, da ansonsten jedes einzelne Feld gemäß Abstimmung mit dem SV SPrüfV mit der BMA in den Zwischendecken überwacht werden muss. Durch diese Aufteilung ist eine zusätzliche und geänderte Leistung angefallen. Diese sind für den Betrieb der PV-Anlage, der BMA (Werkerfolg) technisch erforderlich. Im Hinblick auf die geplante Inbetriebnahme der Schule ist dies der wirtschaftlichste Weg. Bei den zu erbringenden Leistungen durch die Entscheidung der Inbetriebnahme der Schule handelt es sich teilweise um solche, die ursprünglich nicht im Leistungsverzeichnis vorgesehen waren. Die Erbringung der Zusatzleistung muss entweder zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung und/oder zu komplexen technischen Anpassungsnotwendigkeiten und/oder zu laufenden Überwachungserfordernissen und/oder Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistung stehen, führen (Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 132 GWB Rn. 49). Ein weiterer Auftragnehmer auf der Baustelle hätte weitere Containerfläche für Container als Aufenthaltsräume für das Personal benötigt. Gleichzeitig wäre dadurch ein erhöhter Koordinierungs- und Überwachungsaufwand auf der Baustelle für den Auftraggeber entstanden. Dadurch wären Bauzeitverzögerungen auch in anderen Gewerken entstanden, die wiederum zu Anpassungswünschen bei den Vertragsfristen von anderen Auftragnehmern geführt hätten. Daneben hätten Ersatzansprüchen von Auftragnehmern in anderen Gewerken zum Ausgleich von Materialpreissteigerungen während des Verzögerungszeitraumes gedroht. Hierdurch wären erhebliche Mehrkosten bei dem Auftraggeber entstanden. Diese hätten - zusammen mit den Kosten für den gesteigerten Koordinierungs- und Überwachungsaufwand - zu Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen gestanden hätten, geführt. Folglich wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden gewesen. Ein Wechsel des Auftragnehmers kann auch aus technischen Gründen nicht erfolgen, da der Auftragnehmer die bestehende Verkabelung errichtet hat und diese nun erweitert werden muss. Diese zusätzliche Leistung ist somit für die weitere Ausführung der Firma erforderlich. Zudem muss die zusätzliche Leistung in technischen Zusammenhang mit der geänderten Leistung erbracht werden. Um Probleme, Schwierigkeiten und dadurch Folgekosten zu vermeiden, ist die Leistung durch den Auftragnehmer auszuführen. Wann der öffentliche Auftraggeber die die Änderung erforderlich machenden Umstände nicht vorhersehen konnte, definiert Erwgr. 109 der VRL folgendermaßen: Es handelt sich um „Umstände, die auch bei einer nach vernünftigem Ermessen sorgfältigen Vorbereitung der ursprünglichen Zuschlagserteilung durch den öffentlichen Auftraggeber unter Berücksichtigung der diesem zur Verfügung stehenden Mittel, der Art und Merkmale des spezifischen Projekts der bewährten Praxis im betreffenden Bereich und der Notwendigkeit, ein angemessenes Verhältnis zwischen den bei der Vorbereitung der Zuschlagserteilung eingesetzten Ressourcen und dem absehbaren Nutzen zu gewährleisten, nicht hätten vorausgesagt werden können“. Dass Planungsanpassungen vorgenommen werden müssen, konnte vom Auftraggeber nicht vorhergesehen werden, da die Planung im Aufgabenbereich der Planungsbüros lag und der Auftraggeber auf die fachlich richtige Planung des Planungsbüros vertrauen kann. Der Auftraggeber hat im Rahmen seines Wissens diese Planung überprüft. Zudem liegt die Koordination der Planung im Leistungsbild eines anderen Planungsbüros, welches der Auftraggeber im Rahmen seiner Möglichkeiten überprüft hatte. Die Anpassungen waren aufgrund von Planungsmängeln erforderlich, welche nicht vorhergesehen werden konnten. Die Prüfung der Planung des Planungsbüros war Aufgabe eines anderen Planungsbüros. Es kann vom Auftraggeber nicht erkannt werden, dass ein Planungsfehler vorlag. Genau dafür hat der Auftraggeber das prüfende Planungsbüros beauftragt. Die Änderung ist notwendig, um die technischen Anforderungen zu erfüllen und eine Umsetzung der Leistung zu ermöglichen. Die Leistungen sind für den Werkerfolg notwendig. Die zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen und den terminlichen Ablauf der nachfolgenden Gewerke nicht zu belasten. Der Gesamtcharakter des Auftrages bleibt unverändert, da weiterhin Leistungen für ELT Starkstrom erbracht werden. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 4.833.212,89 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 526.065,26 EUR (brutto).
- 23.03.2026 Aufgrund der neuen Leitungsführung der Kältetechnik im Küchenbereich musste der ELT-Verteiler für die Küche auf zwei Schränke aufgeteilt werden. Hierfür müssen entsprechend Verbindungsleitungen verlegt werden. Daher war ein Umbau der Verteilerschränke erforderlich. Durch diese Aufteilung ist eine zusätzlich und geänderte Leistung angefallen. Diese sind für den Betrieb der Küche (Werkerfolg) technisch erforderlich. Es handelt sich bei den angebotenen Leistungen klar um zusätzliche und geänderte Leistungen, welche für den Betrieb der Schule und der Küche erforderlich sind. Zudem wurde die Leistung dementsprechend angepasst, um diese ausführen zu können. Daher ist eine zusätzliche Leistung und eine geänderte Leistung erforderlich, auch um einen geregelten Schulbetrieb zu ermöglichen. Im Hinblick auf die geplante Inbetriebnahme der Schule ist dies der wirtschaftlichste Weg. Bei den zu erbringenden Leistungen durch die Entscheidung und Umsetzung der Inbetriebnahme der Schule und der Küche handelt es sich teilweise um solche, die ursprünglich nicht im Leistungsverzeichnis vorgesehen waren. Die Erbringung der Zusatzleistung muss entweder zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung und/oder zu komplexen technischen Anpassungsnotwendigkeiten und/oder zu laufenden Überwachungserfordernissen und/oder Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistung stehen, führen (Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 132 GWB Rn. 49). Ein weiterer Auftragnehmer auf der Baustelle hätte weitere Containerfläche für Container als Aufenthaltsräume für das Personal benötigt. Gleichzeitig wäre dadurch ein erhöhter Koordinierungs- und Überwachungsaufwand auf der Baustelle für den Auftraggeber entstanden. Dadurch wären Bauzeitverzögerungen auch in anderen Gewerken entstanden, die wiederum zu Anpassungswünschen bei den Vertragsfristen von anderen Auftragnehmern geführt hätten. Daneben hätten Ersatzansprüchen von Auftragnehmern in anderen Gewerken zum Ausgleich von Materialpreissteigerungen während des Verzögerungszeitraumes gedroht. Hierdurch wären erhebliche Mehrkosten bei dem Auftraggeber entstanden. Diese hätten - zusammen mit den Kosten für den gesteigerten Koordinierungs- und Überwachungsaufwand - zu Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen gestanden hätten, geführt. Folglich wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden gewesen. Durch eine Verzögerung der Inbetriebnahme der Küche wäre es im Vergleich zu den Zusatzleistungen zu erheblich mehr Kosten gekommen, da der Küchenbetreiber die Küche hätte anderweitig betreiben müssen, was einerseits mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden gewesen wäre und andererseits mit beträchtlichen Zusatzkosten verbunden gewesen wäre. Ein Wechsel des Auftragnehmers kann auch aus technischen Gründen nicht erfolgen, da der Auftragnehmer die bestehende Verkabelung errichtet hat und diese nun erweitert werden muss. Zudem muss die zusätzliche Leistung in technischen Zusammenhang mit der geänderten Leistung erbracht werden. Um Probleme, Schwierigkeiten und dadurch Folgekosten zu vermeiden, ist die Leistung durch den Auftragnehmer auszuführen. Wann der öffentliche Auftraggeber die die Änderung erforderlich machenden Umstände nicht vorhersehen konnte, definiert Erwgr. 109 der VRL folgendermaßen: Es handelt sich um „Umstände, die auch bei einer nach vernünftigem Ermessen sorgfältigen Vorbereitung der ursprünglichen Zuschlagserteilung durch den öffentlichen Auftraggeber unter Berücksichtigung der diesem zur Verfügung stehenden Mittel, der Art und Merkmale des spezifischen Projekts der bewährten Praxis im betreffenden Bereich und der Notwendigkeit, ein angemessenes Verhältnis zwischen den bei der Vorbereitung der Zuschlagserteilung eingesetzten Ressourcen und dem absehbaren Nutzen zu gewährleisten, nicht hätten vorausgesagt werden können“. Dass Planungsanpassungen vorgenommen werden müssen, konnte vom Auftraggeber nicht vorhergesehen werden, da die Planung im Aufgabenbereich der Planungsbüros lag und der Auftraggeber auf die fachlich richtige Planung des Planungsbüros vertrauen kann und der Auftraggeber im Rahmen seines Wissens diese Planung überprüft hat. Die Änderung ist notwendig, um die technischen Anforderungen zu erfüllen und eine Umsetzung der Leistungen zu ermöglichen. Die Leistungen sind für den Werkerfolg notwendig. Die Anpassungen waren aufgrund von Planungsmängeln erforderlich, welche nicht vorhergesehen werden konnten. Die zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen und den terminlichen Ablauf der nachfolgenden Gewerke nicht zu belasten. Es kann vom Auftraggeber nicht erkannt werden, dass ein Planungsfehler vorlag. Genau dafür hat der Auftraggeber Planungsbüros beauftragt. Bei der Ausschreibung war der Auftraggeber von der ursprünglichen Planung ausgegangen. Der Gesamtcharakter des Auftrages bleibt unverändert, da es sich weiterhin um Leistungen für ELT Starkstrom handelt. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 4.833.212,89 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 3.496,22 EUR (brutto).
- 20.03.2026 Zum Zeitpunkt der Ausschreibung waren die Leistungswerte der Küchengeräte nicht bekannt. Da die Küche mit Geräten einer Leistung mehr als 40A ausgestattet wurde, sind FI Schalter mit einer Leistungsaufnahme von 63A erforderlich. Diese sind für den Betrieb der Küche (Werkerfolg) technisch erforderlich. Es handelt sich bei den angebotenen Leistungen klar um zusätzliche Leistungen, welche für den Betrieb der Schule und der Küche erforderlich sind. Daher ist eine zusätzliche Leistung erforderlich, auch um einen geregelten Schulbetrieb zu ermöglichen. Im Hinblick auf die geplante Inbetriebnahme der Schule ist dies der wirtschaftlichste Weg. Bei den zu erbringenden Leistungen durch die Entscheidung und Umsetzung der Inbetriebnahme der Schule und der Küche handelt es sich um solche, die ursprünglich nicht im Leistungsverzeichnis vorgesehen waren. Die Erbringung der Zusatzleistung muss entweder zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung und/oder zu komplexen technischen Anpassungsnotwendigkeiten und/oder zu laufenden Überwachungserfordernissen und/oder Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistung stehen, führen (Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 132 GWB Rn. 49). Ein weiterer Auftragnehmer auf der Baustelle hätte weitere Containerfläche für Container als Aufenthaltsräume für das Personal benötigt. Gleichzeitig wäre dadurch ein erhöhter Koordinierungs- und Überwachungsaufwand auf der Baustelle für den Auftraggeber entstanden. Dadurch wären Bauzeitverzögerungen auch in anderen Gewerken entstanden, die wiederum zu Anpassungswünschen bei den Vertragsfristen von anderen Auftragnehmern geführt hätten. Daneben hätten Ersatzansprüchen von Auftragnehmern in anderen Gewerken zum Ausgleich von Materialpreissteigerungen während des Verzögerungszeitraumes gedroht. Hierdurch wären erhebliche Mehrkosten bei dem Auftraggeber entstanden. Diese hätten - zusammen mit den Kosten für den gesteigerten Koordinierungs- und Überwachungsaufwand - zu Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen gestanden hätten, geführt. Folglich wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden gewesen. Durch eine Verzögerung der Inbetriebnahme der Küche wäre es im Vergleich zu den Zusatzleistungen zu erheblich mehr Kosten gekommen, da der Küchenbetreiber die Küche hätte anderweitig betreiben müssen, was einerseits mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden gewesen wäre und andererseits mit beträchtlichen Zusatzkosten verbunden gewesen wäre. Ein Wechsel des Auftragnehmers kann auch aus technischen Gründen nicht erfolgen, da der Auftragnehmer die bestehende Verkabelung errichtet hat und diese nun erweitert werden muss. Um Probleme, Schwierigkeiten und dadurch Folgekosten zu vermeiden, ist die Leistung durch den Auftragnehmer auszuführen. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 4.833.212,89 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 4.482,04 EUR (brutto).
- 19.03.2026 Aufgrund von Anpassungen der Möblierung in den Lernlandschaften Haus A-D müssen Datenleitungen verlegt bzw. verlängert werden, welche nicht vom Auftraggeber zu verantworten sind. Es ist eine Änderung der Bauleistung notwendig. Es sind Planungsanpassungen notwendig, die sich aus technischen und bauphysikalischen Anforderungen ergeben. Diese Anpassungen führen dazu, dass teilweise auf alternative Ausführungen zurückgegriffen werden muss. Diese zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen und den terminlichen Ablauf der nachfolgenden Gewerke nicht zu belasten. Die Ausführung musste angepasst werden, da eine sonst ein Werkerfolg nicht möglich gewesen wäre. Im Hinblick auf die geplante Inbetriebnahme der Schule ist dies der wirtschaftlichste Weg. Das Nachtragsangebot beschreibt durch die Planung geänderte Leistungen. Es sind Planungsanpassungen notwendig, die sich aus technischen und bauphysikalischen Anforderungen ergeben. Bei den zu erbringenden Leistungen handelt es sich um solche, die in den ursprünglichen Vergabeunterlagen des Gewerkes nicht in der Form vorgesehen waren und geändert werden. Wann der öffentliche Auftraggeber die die Änderung erforderlich machenden Umstände nicht vorhersehen konnte, definiert Erwgr. 109 der VRL folgendermaßen: Es handelt sich um „Umstände, die auch bei einer nach vernünftigem Ermessen sorgfältigen Vorbereitung der ursprünglichen Zuschlagserteilung durch den öffentlichen Auftraggeber unter Berücksichtigung der diesem zur Verfügung stehenden Mittel, der Art und Merkmale des spezifischen Projekts der bewährten Praxis im betreffenden Bereich und der Notwendigkeit, ein angemessenes Verhältnis zwischen den bei der Vorbereitung der Zuschlagserteilung eingesetzten Ressourcen und dem absehbaren Nutzen zu gewährleisten, nicht hätten vorausgesagt werden können“. Dass Planungsanpassungen vorgenommen werden müssen, konnte vom Auftraggeber nicht vorhergesehen werden, da die Planung im Aufgabenbereich des Planungsbüros lag und der Auftraggeber auf die fachlich richtige Planung des Planungsbüros vertrauen kann und im Rahmen seines Wissens diese überprüft hat. Die Änderung ist notwendig, um die technischen Anforderungen zu erfüllen und eine Umsetzung der Leistungen zu ermöglichen. Die Leistungen sind für den Werkerfolg notwendig. Die Anpassungen waren aufgrund von Planungsmängeln erforderlich, welche nicht vorhergesehen werden konnten. Die zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen und den terminlichen Ablauf der nachfolgenden Gewerke nicht zu belasten. Es kann vom Auftraggeber nicht erkannt werden, dass ein Planungsfehler vorlag. Genau dafür hat der Auftraggeber ein Planungsbüro beauftragt. Der Gesamtcharakter des Auftrages bleibt unverändert, da es sich weiterhin um Leistungen für ELT Starkstrom handelt. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 4.833.212,89 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 3.143,98 EUR (brutto).
- 18.03.2026 Es wurde kein Außengong geplant. Nach dem ersten Teilbetrieb wurde seitens der Schulleitung die Erfordernis eines Außengongs herangetragen. Damit die Schüler zeitig in den Unterrichtsräumen erscheinen, muss daher ein Außengong nachgerüstet werden. Es handelt sich bei den angebotenen Leistungen klar um zusätzliche Leistungen, welche für den Betrieb der Schule erforderlich sind. Daher ist eine zusätzliche Leistung erforderlich, auch um einen geregelten Schulbetrieb zu ermöglichen. Im Hinblick auf die geplante Inbetriebnahme der Schule ist dies der wirtschaftlichste Weg. Bei den zu erbringenden Leistungen durch die Entscheidung und Umsetzung der Inbetriebnahme der Schule handelt es sich um solche, die ursprünglich nicht im Leistungsverzeichnis vorgesehen waren. Die Erbringung der Zusatzleistung muss entweder zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung und/oder zu komplexen technischen Anpassungsnotwendigkeiten und/oder zu laufenden Überwachungserfordernissen und/oder Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistung stehen, führen (Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 132 GWB Rn. 49). Ein weiterer Auftragnehmer auf der Baustelle hätte weitere Containerfläche für Container als Aufenthaltsräume für das Personal benötigt. Gleichzeitig wäre dadurch ein erhöhter Koordinierungs- und Überwachungsaufwand auf der Baustelle für den Auftraggeber entstanden. Dadurch wären Bauzeitverzögerungen auch in anderen Gewerken entstanden, die wiederum zu Anpassungswünschen bei den Vertragsfristen von anderen Auftragnehmern geführt hätten. Daneben hätten Ersatzansprüchen von Auftragnehmern in anderen Gewerken zum Ausgleich von Materialpreissteigerungen während des Verzögerungszeitraumes gedroht. Hierdurch wären erhebliche Mehrkosten bei dem Auftraggeber entstanden. Diese hätten - zusammen mit den Kosten für den gesteigerten Koordinierungs- und Überwachungsaufwand - zu Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen gestanden hätten, geführt. Folglich wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden gewesen. Ein Wechsel des Auftragnehmers kann auch aus technischen Gründen nicht erfolgen, da der Auftragnehmer die bestehende Verkabelung errichtet hat und diese nun erweitert werden muss. Um Probleme, Schwierigkeiten und dadurch Folgekosten zu vermeiden, ist die Leistung durch den Auftragnehmer auszuführen. Der Schulbetrieb wäre sonst mit zusätzlichen Schwierigkeiten umzusetzen. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 4.833.212,89 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 7.298,91 EUR (brutto).
- 17.03.2026 Die Steuerung und Visualisierung des KNX Systems war über ein Tablet geplant. Diese Variante ist nun nicht alleine umsetzbar. Damit das System für die Putzkräfte oder Ähnliches gesteuert werden kann, benötigt es noch ein zusätzliches Tableau im Büro des Hausmeisters. So kann der Zugriff eingeschränkt werden und die Anlage wirksam überwacht und gesteuert werden. Daher ist eine zusätzliche Leistung erforderlich, auch um einen geregelten Personenverkehr zu ermöglichen. Im Hinblick auf die geplante Inbetriebnahme der Schule ist dies der wirtschaftlichste Weg. Das Nachtragsangebot beschreibt durch die Planung geänderte Leistungen. Es sind Planungsanpassungen notwendig, die sich aus technischen und funktionalen Anforderungen ergeben. Bei den zu erbringenden Leistungen handelt es sich um solche, die in den ursprünglichen Vergabeunterlagen des Gewerkes nicht vorgesehen waren und geändert werden. Wann der öffentliche Auftraggeber die die Änderung erforderlich machenden Umstände nicht vorhersehen konnte, definiert Erwgr. 109 der VRL folgendermaßen: Es handelt sich um „Umstände, die auch bei einer nach vernünftigem Ermessen sorgfältigen Vorbereitung der ursprünglichen Zuschlagserteilung durch den öffentlichen Auftraggeber unter Berücksichtigung der diesem zur Verfügung stehenden Mittel, der Art und Merkmale des spezifischen Projekts der bewährten Praxis im betreffenden Bereich und der Notwendigkeit, ein angemessenes Verhältnis zwischen den bei der Vorbereitung der Zuschlagserteilung eingesetzten Ressourcen und dem absehbaren Nutzen zu gewährleisten, nicht hätten vorausgesagt werden können“. Dass Planungsanpassungen vorgenommen werden müssen, konnte nicht vorhergesehen werden. Es war die Steuerung über ein Tablet geplant, welches aber praktisch nicht alleine umsetzbar war. Dies Änderung konnte erst im Zuge der Inbetriebnahme festgestellt werden und auch erst mit der Kommunikation des Haustechnikers festgestellt werden, welcher erst nach der Ausschreibung eingestellt wurde. Die Änderung ist technisch notwendig, um die technischen und funktionalen Anforderungen zu erfüllen. Aus der Planung heraus, schien nur ein Tablet als ausreichend. Die Praxis zeigte allerdings, dass zur Freischaltung der z.B. Putzkräfte zwei Tablets sinnvoller sind. Die Leistungen sind für den Werkerfolg notwendig. Die zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen und den terminlichen Ablauf der nachfolgenden Gewerke nicht zu belasten. Der Gesamtcharakter des Auftrages bleibt unverändert, da es sich weiterhin um Leistungen für ELT Starkstrom handelt. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 4.833.212,89 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 5.251,89 EUR (brutto).
- 12.03.2026 Durch den Teilbetrieb wurde deutlich, dass eine einfache Möglichkeit geschaffen werden muss, aus dem Sekretariat heraus den Zutritt aus der Tiefgarage heraus zu steuern. Als wirtschaftlichste Variante wurde eine zusätzliche Sprechstelle mit elektronischem Öffner erörtert. Somit wird die vereinzelte Nutzung der Tiefgarage durch Externe oder Eltern in Abstimmung mit der Schule ermöglicht. Daher ist eine zusätzliche Leistung erforderlich, auch um einen geregelten Publikumsverkehr zu ermöglichen. Im Hinblick auf die geplante Inbetriebnahme der Schule ist dies der wirtschaftlichste Weg. Bei den zu erbringenden Leistungen durch die Entscheidung und Umsetzung der Inbetriebnahme der Schule handelt es sich um solche, die ursprünglich nicht im Leistungsverzeichnis vorgesehen waren. Die Erbringung der Zusatzleistung muss entweder zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung und/oder zu komplexen technischen Anpassungsnotwendigkeiten und/oder zu laufenden Überwachungserfordernissen und/oder Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistung stehen, führen (Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 132 GWB Rn. 49). Ein weiterer Auftragnehmer auf der Baustelle hätte weitere Containerfläche für Container als Aufenthaltsräume für das Personal benötigt. Gleichzeitig wäre dadurch ein erhöhter Koordinierungs- und Überwachungsaufwand auf der Baustelle für den Auftraggeber entstanden. Dadurch wären Bauzeitverzögerungen auch in anderen Gewerken entstanden, die wiederum zu Anpassungswünschen bei den Vertragsfristen von anderen Auftragnehmern geführt hätten. Daneben hätten Ersatzansprüchen von Auftragnehmern in anderen Gewerken zum Ausgleich von Materialpreissteigerungen während des Verzögerungszeitraumes gedroht. Hierdurch wären erhebliche Mehrkosten bei dem Auftraggeber entstanden. Diese hätten - zusammen mit den Kosten für den gesteigerten Koordinierungs- und Überwachungsaufwand - zu Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen gestanden hätten, geführt. Folglich wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden gewesen. Ein Wechsel des Auftragnehmers kann auch aus technischen Gründen nicht erfolgen, da der Auftragnehmer die bestehende Verkabelung und den bestehenden Stromkreis errichtet hat und dieser nun angepasst bzw. erweitert werden muss. Um Probleme, Schwierigkeiten und dadurch Folgekosten zu vermeiden, ist die Leistung durch den Auftragnehmer auszuführen. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 4.833.212,89 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 4.648,07 EUR (brutto).
- 11.03.2026 Es ist eine zusätzliche Leistung in Form von der Lieferung und Montage eines Brandschutzsystems für Einzel- oder Bügelschellen von vertikal verlegten Kabeln oder Kabelanlagen mit integriertem Funktionserhalt E 90 bei Verwendung von "Normtragkonstruktionen" für Steigtrassen nach DIN 4102, Teil 12. Es sind Planungs- und Ausführungsanpassungen notwendig, die sich aus technischen Anforderungen ergeben. Diese Leistungen waren aufgrund nachträglicher Anforderungen der VStättV erforderlich. Diese zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen und den terminlichen Ablauf der nachfolgenden Gewerke nicht zu belasten. Die Leistung war für den Werkerfolg notwendig. Im Hinblick auf die geplante Inbetriebnahme der Schule ist dies der wirtschaftlichste Weg. Bei den zu erbringenden Leistungen durch die Entscheidung und Umsetzung der Inbetriebnahme der Schule handelt es sich um solche, die ursprünglich nicht im Leistungsverzeichnis vorgesehen waren. Die Erbringung der Zusatzleistung muss entweder zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung und/oder zu komplexen technischen Anpassungsnotwendigkeiten und/oder zu laufenden Überwachungserfordernissen und/oder Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistung stehen, führen (Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 132 GWB Rn. 49). Ein weiterer Auftragnehmer auf der Baustelle hätte weitere Containerfläche für Container als Aufenthaltsräume für das Personal benötigt. Gleichzeitig wäre dadurch ein erhöhter Koordinierungs- und Überwachungsaufwand auf der Baustelle für den Auftraggeber entstanden. Dadurch wären Bauzeitverzögerungen auch in anderen Gewerken entstanden, die wiederum zu Anpassungswünschen bei den Vertragsfristen von anderen Auftragnehmern geführt hätten. Daneben hätten Ersatzansprüchen von Auftragnehmern in anderen Gewerken zum Ausgleich von Materialpreissteigerungen während des Verzögerungszeitraumes gedroht. Hierdurch wären erhebliche Mehrkosten bei dem Auftraggeber entstanden. Diese hätten - zusammen mit den Kosten für den gesteigerten Koordinierungs- und Überwachungsaufwand - zu Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen gestanden hätten, geführt. Folglich wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden gewesen. Ein Wechsel des Auftragnehmers kann auch aus technischen Gründen nicht erfolgen, da der Auftragnehmer die bestehende Verkabelung errichtet hat und dieser nun angepasst werden muss. Um Probleme, Schwierigkeiten und dadurch Folgekosten zu vermeiden, ist die Leistung durch den Auftragnehmer auszuführen. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 4.833.212,89 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 3.428,45 EUR (brutto).
- 09.03.2026 Im Zuge der Ausführungsarbeiten der Sonnenschutzfirma wurden noch zusätzliche Sonnenschutzmotoren/-anlagen montiert. Um diese Anbinden zu können, sind Parallelsteuerungsgeräte erforderlich. Weiterhin müssen die Leistungsanlagen an die Motoren verlegt werden. Des Weiteren müssen auch die Holzlatten für die Verlegung demontiert werden. Die Jalousien wurden abweichend zu der Planung ausgeführt, daher haben diverse Anschlusskabel gefehlt. An einigen Stellen wurden die Motoren deshalb parallel geschaltet, um ein erneutes Öffnen von Decken und Wänden zu vermeiden. Daher ist eine zusätzliche Leistung erforderlich. Es sind Planungs- und Ausführungsanpassungen notwendig, die sich aus technischen Anforderungen ergeben. Diese zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen und den terminlichen Ablauf der nachfolgenden Gewerke nicht zu belasten. Im Hinblick auf die geplante Inbetriebnahme der Schule ist dies der wirtschaftlichste Weg. Bei den zu erbringenden Leistungen durch die Entscheidung und Umsetzung der Inbetriebnahme der Schule handelt es sich um solche, die ursprünglich nicht im Leistungsverzeichnis vorgesehen waren. Die Erbringung der Zusatzleistung muss entweder zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung und/oder zu komplexen technischen Anpassungsnotwendigkeiten und/oder zu laufenden Überwachungserfordernissen und/oder Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistung stehen, führen (Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 132 GWB Rn. 49). Ein weiterer Auftragnehmer auf der Baustelle hätte weitere Containerfläche für Container als Aufenthaltsräume für das Personal benötigt. Gleichzeitig wäre dadurch ein erhöhter Koordinierungs- und Überwachungsaufwand auf der Baustelle für den Auftraggeber entstanden. Dadurch wären Bauzeitverzögerungen auch in anderen Gewerken entstanden, die wiederum zu Anpassungswünschen bei den Vertragsfristen von anderen Auftragnehmern geführt hätten. Daneben hätten Ersatzansprüchen von Auftragnehmern in anderen Gewerken zum Ausgleich von Materialpreissteigerungen während des Verzögerungszeitraumes gedroht. Hierdurch wären erhebliche Mehrkosten bei dem Auftraggeber entstanden. Diese hätten - zusammen mit den Kosten für den gesteigerten Koordinierungs- und Überwachungsaufwand - zu Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen gestanden hätten, geführt. Folglich wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden gewesen. Ein Wechsel des Auftragnehmers kann auch aus technischen Gründen nicht erfolgen, da der Auftragnehmer den bestehenden Stromkreis errichtet hat und dieser nun angepasst bzw. erweitert werden muss. Um Probleme, Schwierigkeiten und dadurch Folgekosten zu vermeiden, ist die Leistung durch den Auftragnehmer auszuführen. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 4.833.212,89 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 7.301,13 EUR (brutto).
- 06.03.2026 Aufgrund von Abstimmungen der Medientechnik nach der Beauftragung werden zusätzlich Leistungen erforderlich. Da die Medientechnik Planung und die Ausschreibung Medientechnik der Installation ELT nachgelaufen sind und die Positionen der Leinwände in dem Ablauf nochmal angepasst wurden, wurde nur eine Stromversorgung bei der Verkabelung vorgesehen. Eine mögliche Fernsteuerung über Fernbedienung der Leinwände war nicht gewünscht. Somit wurden dann Funkschalter verwendet, da diese flexibel anwendbar sind. Konkret muss eine nachträglich Funksteuerung errichtet werden. Es sind Planungs- und Ausführungsanpassungen notwendig, die sich aus technischen Anforderungen ergeben. Diese zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen und den terminlichen Ablauf der nachfolgenden Gewerke nicht zu belasten. Im Hinblick auf die geplante Inbetriebnahme der Schule ist dies der wirtschaftlichste Weg. Bei den zu erbringenden Leistungen durch die Entscheidung und Umsetzung der Inbetriebnahme der Schule handelt es sich um solche, die ursprünglich nicht im Leistungsverzeichnis vorgesehen waren. Die Erbringung der Zusatzleistung muss entweder zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung und/oder zu komplexen technischen Anpassungsnotwendigkeiten und/oder zu laufenden Überwachungserfordernissen und/oder Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistung stehen, führen (Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 132 GWB Rn. 49). Ein weiterer Auftragnehmer auf der Baustelle hätte weitere Containerfläche für Container als Aufenthaltsräume für das Personal benötigt. Gleichzeitig wäre dadurch ein erhöhter Koordinierungs- und Überwachungsaufwand auf der Baustelle für den Auftraggeber entstanden. Dadurch wären Bauzeitverzögerungen auch in anderen Gewerken entstanden, die wiederum zu Anpassungswünschen bei den Vertragsfristen von anderen Auftragnehmern geführt hätten. Daneben hätten Ersatzansprüchen von Auftragnehmern in anderen Gewerken zum Ausgleich von Materialpreissteigerungen während des Verzögerungszeitraumes gedroht. Hierdurch wären erhebliche Mehrkosten bei dem Auftraggeber entstanden. Diese hätten - zusammen mit den Kosten für den gesteigerten Koordinierungs- und Überwachungsaufwand - zu Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen gestanden hätten, geführt. Folglich wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden gewesen. Ein Wechsel des Auftragnehmers kann auch aus technischen Gründen nicht erfolgen, da der Auftragnehmer den bestehenden Stromkreis errichtet hat und dieser nun angepasst bzw. verändert werden muss. Um Probleme, Schwierigkeiten und dadurch Folgekosten zu vermeiden, ist die Leistung durch den Auftragnehmer auszuführen. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 4.833.212,89 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 7.120,01 EUR (brutto).
- 03.03.2026 Aufgrund von Abstimmungen der Medientechnik nach der Beauftragung werden zusätzlich/geänderte Leistungen erforderlich. Die Leistungen sind zur Umsetzung des geplanten pädagogischen Konzepts notwendig. Es handelt sich um die Veranstaltungstechnik in der Aula. Die angebotenen Änderungen waren daher technisch zum Werkerfolg erforderlich. Aufgrund von geänderten Bedingungen sind andere Ausführungen der Leistung erforderlich, welche nicht vom Auftraggeber zu verantworten sind. Es ist eine Änderung der Bauleistung notwendig. Es sind Planungs- und Ausführungsanpassungen notwendig, die sich aus technischen und pädagogischen Anforderungen ergeben. Diese Anpassungen führen dazu, dass teilweise auf alternative Ausführungen zurückgegriffen werden muss. Diese zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen und den terminlichen Ablauf der nachfolgenden Gewerke nicht zu belasten. Im Hinblick auf die geplante Teilinbetriebnahme der Schule ist dies der wirtschaftlichste Weg. Das Nachtragsangebot beschreibt durch die Planung geänderte Leistungen. Es sind Planungsanpassungen notwendig, die sich aus technischen und pädagogischen Anforderungen ergeben. Die Abstimmungen der Medientechnik konnten erst mit der Schulleitung abgestimmt. Die Schulleitung stand allerdings erst nach Beauftragung der Leistung fest. Bei den zu erbringenden Leistungen handelt es sich um solche, die in den ursprünglichen Vergabeunterlagen des Gewerkes ELT Starkstrom nicht in der Form vorgesehen waren und geändert werden. Wann der öffentliche Auftraggeber die die Änderung erforderlich machenden Umstände nicht vorhersehen konnte, definiert Erwgr. 109 der VRL folgendermaßen: Es handelt sich um „Umstände, die auch bei einer nach vernünftigem Ermessen sorgfältigen Vorbereitung der ursprünglichen Zuschlagserteilung durch den öffentlichen Auftraggeber unter Berücksichtigung der diesem zur Verfügung stehenden Mittel, der Art und Merkmale des spezifischen Projekts der bewährten Praxis im betreffenden Bereich und der Notwendigkeit, ein angemessenes Verhältnis zwischen den bei der Vorbereitung der Zuschlagserteilung eingesetzten Ressourcen und dem absehbaren Nutzen zu gewährleisten, nicht hätten vorausgesagt werden können“. Dass Planungsanpassungen vorgenommen werden müssen, konnte nicht vorhergesehen werden und ist notwendig, um die pädagogischen Anforderungen an eine Versammlungsstätte zu erfüllen. Der Auftraggeber konnte nicht vorhersehen, dass die Änderungen im Rahmen der Abstimmungen mit der neuen Schulleitung erfolgt. Der Auftraggeber war von einer Ausführung nach seiner Planung ausgegangen. Eine vorherige Abstimmung war aufgrund der späten Bekanntgabe der Schulleitung nicht möglich. Die Änderung war notwendig, um die Terminziele der Teilinbetriebnahme zu halten. Die Leistungen sind für den Werkerfolg notwendig. Die Anpassungen waren aufgrund sich geänderten Gegebenheiten erforderlich. Dass sich die Gegebenheiten geändert haben, konnte der Auftraggeber nicht vorhersehen und es wurde bei der Ausschreibung von der vorhandenen Planung ausgegangen. Die Änderungen waren für den Auftraggeber in der Form nicht ersichtlich, da auf die Planung vertraut wurde. Die zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen und den terminlichen Ablauf der nachfolgenden Gewerke nicht zu belasten. Der Gesamtcharakter des Auftrages bleibt unverändert, da es sich weiterhin um Arbeiten des Gewerkes ELT Starkstrom handelt. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 4.833.212,89 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 7.849,72 EUR (brutto).
- 02.03.2026 Aufgrund geänderter Ausführung der Aula als Versammlungsstätte wurden zusätzliche Stromkreise in der Sicherheitsbeleuchtungsanlage erforderlich. Die angebotenen Änderungen waren daher technisch zum Werkerfolg erforderlich. Aufgrund von geänderten Bedingungen sind andere Ausführungen der Leistung erforderlich, welche nicht vom Auftraggeber zu verantworten sind. Es ist eine Änderung der Bauleistung notwendig. Es sind Planungs- und Ausführungsanpassungen notwendig, die sich aus technischen Anforderungen ergeben. Diese Anpassungen führen dazu, dass teilweise auf alternative Ausführungen zurückgegriffen werden muss. Diese zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen und den terminlichen Ablauf der nachfolgenden Gewerke nicht zu belasten. Im Hinblick auf die geplante Teilinbetriebnahme der Schule ist dies der wirtschaftlichste Weg. Das Nachtragsangebot beschreibt durch die Planung geänderte Leistungen. Es sind Planungsanpassungen notwendig, die sich aus technischen Anforderungen ergeben. Die Aula wird nun als Versammlungsstätte betrieben. Bei den zu erbringenden Leistungen handelt es sich um solche, die in den ursprünglichen Vergabeunterlagen des Gewerkes ELT Starkstrom nicht in der Form vorgesehen waren und geändert werden. Wann der öffentliche Auftraggeber die die Änderung erforderlich machenden Umstände nicht vorhersehen konnte, definiert Erwgr. 109 der VRL folgendermaßen: Es handelt sich um „Umstände, die auch bei einer nach vernünftigem Ermessen sorgfältigen Vorbereitung der ursprünglichen Zuschlagserteilung durch den öffentlichen Auftraggeber unter Berücksichtigung der diesem zur Verfügung stehenden Mittel, der Art und Merkmale des spezifischen Projekts der bewährten Praxis im betreffenden Bereich und der Notwendigkeit, ein angemessenes Verhältnis zwischen den bei der Vorbereitung der Zuschlagserteilung eingesetzten Ressourcen und dem absehbaren Nutzen zu gewährleisten, nicht hätten vorausgesagt werden können“. Dass Planungsanpassungen vorgenommen werden müssen, konnte nicht vorhergesehen werden und ist technisch notwendig, um die technischen Anforderungen an eine Versammlungsstätte zu erfüllen. Der Auftraggeber konnte nicht vorhersehen, dass die Aula nun als Versammlungsstätte betrieben wird. Die Planung war davon ausgegangen, dass die Aula nicht als Versammlungsstätte betrieben werden muss. Die Änderung war notwendig, um die Terminziele der Teilinbetriebnahme zu halten. Die Leistungen sind für den Werkerfolg notwendig. Die Anpassungen waren aufgrund sich geänderten Gegebenheiten erforderlich. Dass sich die Gegebenheiten geändert haben, konnte der Auftraggeber nicht vorhersehen und es wurde bei der Ausschreibung von der vorhandenen Planung ausgegangen. Die Änderungen waren für den Auftraggeber in der Form nicht ersichtlich, da auf die Planung vertraut wurde. Die zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen und den terminlichen Ablauf der nachfolgenden Gewerke nicht zu belasten. Der Gesamtcharakter des Auftrages bleibt unverändert, da es sich weiterhin um Arbeiten des Gewerkes ELT Starkstrom handelt. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 4.833.212,89 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 2.795,81 EUR (brutto).
- 26.02.2026 Um die Terminziele der Teilinbetriebnahme zu halten und den gestörten Bauablauf zu kompensieren, musste die Unterkonstruktion vor der Freigabe ELT erstellt werden. Dies stellte einen zusätzlich Aufwand für den Auftragnehmer dar. Aufgrund der eingeschränkten Leistungsfähigkeit, durch Umplanungen und unzureichender Koordination der Objekt- und Fachplanung wäre die Teilinbetriebnahme sonst nicht umsetzbar gewesen. Die angebotene Leistung stellt somit eine Beschleunigungsmaßnahme dar. Es war ein nachträgliches Verlegen von NYM- oder gleichwertige Elektroleitungen durch die bereits montierte Unterkonstruktion einer abgehängten Decke erforderlich. Die Verlegung erfolgt unter erschwerten Montagebedingungen, da die Unterkonstruktion bereits montiert ist und die Zugänglichkeit sowie die direkte Leitungsführung dadurch behindert ist. Es liegt ein Mehraufwand vor (sorgfältiges Einziehen und Führen der Leitungen durch die Unterkonstruktion; Punktuelles Öffnen oder Umgehen vorhandener Montagewege; Anpassungen von Befestigungen und Biegeradien an die baulichen Gegebenheiten; Erschwerte Handhabung durch eingeschränkten Arbeitsraum; Zusätzlicher Zeitaufwand gegenüber der Standardverlegung vor der Montage der Unterkonstruktion). Aufgrund von geänderten Bedingungen sind andere Ausführungen der Leistung erforderlich, welche nicht vom Auftraggeber zu verantworten sind. Es ist eine Änderung der Bauleistung notwendig. Es sind Planungs- und Ausführungsanpassungen notwendig, die sich aus technischen und zeitlichen Anforderungen ergeben. Diese Anpassungen führen dazu, dass teilweise auf alternative Ausführungen zurückgegriffen werden muss. Diese zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen und den terminlichen Ablauf der nachfolgenden Gewerke nicht zu belasten. Im Hinblick auf die geplante Teilinbetriebnahme der Schule ist dies der wirtschaftlichste Weg. Das Nachtragsangebot beschreibt durch die Planung geänderte Leistungen. Es sind Planungsanpassungen notwendig, die sich aus technischen Anforderungen ergeben. Bei den zu erbringenden Leistungen handelt es sich um solche, die in den ursprünglichen Vergabeunterlagen des Gewerkes ELT Starkstrom nicht in der Form vorgesehen waren und geändert werden. Wann der öffentliche Auftraggeber die die Änderung erforderlich machenden Umstände nicht vorhersehen konnte, definiert Erwgr. 109 der VRL folgendermaßen: Es handelt sich um „Umstände, die auch bei einer nach vernünftigem Ermessen sorgfältigen Vorbereitung der ursprünglichen Zuschlagserteilung durch den öffentlichen Auftraggeber unter Berücksichtigung der diesem zur Verfügung stehenden Mittel, der Art und Merkmale des spezifischen Projekts der bewährten Praxis im betreffenden Bereich und der Notwendigkeit, ein angemessenes Verhältnis zwischen den bei der Vorbereitung der Zuschlagserteilung eingesetzten Ressourcen und dem absehbaren Nutzen zu gewährleisten, nicht hätten vorausgesagt werden können“. Dass Planungsanpassungen vorgenommen werden müssen, konnte nicht vorhergesehen werden und ist technisch notwendig, um die technischen Anforderungen zu erfüllen. Der Auftraggeber konnte nicht vorhersehen, dass zuerst die Unterkonstruktion gebaut wird. Dies war notwendig, um die Terminziele der Teilinbetriebnahme zu halten und den gestörten Bauablauf zu kompensieren. Daher muss der Auftragnehmer die Ausführung erst nach Bau der Unterkonstruktion ausführen, was einen Mehraufwand nötig macht. Die Leistungen sind für den Werkerfolg notwendig. Die Anpassungen waren aufgrund sich geänderten Gegebenheiten und terminlichen Kollisionen erforderlich. Dass sich die Gegebenheiten geändert haben, konnte der Auftraggeber nicht vorhersehen und es wurde bei der Ausschreibung von der vorhandenen Planung ausgegangen. Die Bauzeitverzögerungen und Bauablaufstörungen waren für den Auftraggeber in der Form nicht ersichtlich. Die zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen und den terminlichen Ablauf der nachfolgenden Gewerke nicht zu belasten. Der Gesamtcharakter des Auftrages bleibt unverändert, da es sich weiterhin um Arbeiten des Gewerkes ELT Starkstrom handelt. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 4.833.212,89 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 18.688,95 EUR (brutto).
- 17.02.2026 Aufgrund von geänderten und/oder ansteigenden Leitungslängen sind in Teilbereichen Querschnittsanpassungen erforderlich, welche nicht vom Auftraggeber zu verantworten sind. Es ist eine Änderung der Bauleistung notwendig. Es sind Planungsanpassungen notwendig, die sich aus technischen Anforderungen ergeben (Querschnittsanpassungen). Diese Anpassungen führen dazu, dass teilweise auf alternative Materialien zurückgegriffen werden muss. Zudem entstand teilweise ein Mehraufwand durch nicht vorhersehbare Arbeiten, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht bekannt waren und daher nicht ausgeschrieben wurden. Diese zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen und den terminlichen Ablauf der nachfolgenden Gewerke nicht zu belasten. Im Hinblick auf die geplante Teil-/Inbetriebnahme der Schule ist dies der wirtschaftlichste Weg. Das Nachtragsangebot beschreibt durch die Planung geänderte Leistungen. Es sind Planungsanpassungen notwendig, die sich aus technischen Anforderungen ergeben. Bei den zu erbringenden Leistungen handelt es sich um solche, die in den ursprünglichen Vergabeunterlagen des Gewerkes ELT Starkstrom nicht vorgesehen waren und geändert werden. Wann der öffentliche Auftraggeber die die Änderung erforderlich machenden Umstände nicht vorhersehen konnte, definiert Erwgr. 109 der VRL folgendermaßen: Es handelt sich um „Umstände, die auch bei einer nach vernünftigem Ermessen sorgfältigen Vorbereitung der ursprünglichen Zuschlagserteilung durch den öffentlichen Auftraggeber unter Berücksichtigung der diesem zur Verfügung stehenden Mittel, der Art und Merkmale des spezifischen Projekts der bewährten Praxis im betreffenden Bereich und der Notwendigkeit, ein angemessenes Verhältnis zwischen den bei der Vorbereitung der Zuschlagserteilung eingesetzten Ressourcen und dem absehbaren Nutzen zu gewährleisten, nicht hätten vorausgesagt werden können“. Dass Planungsanpassungen vorgenommen werden müssen, konnte nicht vorhergesehen werden und ist technisch notwendig, um die technischen Anforderungen zu erfüllen. Die Leistungen sind für den Werkerfolg notwendig. Die Anpassungen waren aufgrund sich geänderten Gegebenheiten erforderlich. Dass sich die Gegebenheiten geändert haben, konnte der Auftragegeber nicht vorhersehen und es wurde bei der Ausschreibung von der vorhandenen Planung ausgegeangen Zudem entstand teilweise ein Mehraufwand durch nicht vorhersehbare Arbeiten, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht bekannt waren und daher nicht ausgeschrieben wurden. Die zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen und den terminlichen Ablauf der nachfolgenden Gewerke nicht zu belasten. Der Gesamtcharakter des Auftrages bleibt unverändert, da es sich weiterhin um Arbeiten des Gewerkes ELT Starkstrom handelt. Bei den zu erbringenden Leistungen durch die Entscheidung und Umsetzung der Teilinbetriebnahme handelt es sich teilweise um solche, die ursprünglich nicht im Leistungsverzeichnis vorgesehen waren. Die Erbringung der Zusatzleistung muss entweder zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung und/oder zu komplexen technischen Anpassungsnotwendigkeiten und/oder zu laufenden Überwachungserfordernissen und/oder Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistung stehen, führen (Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 132 GWB Rn. 49). Ein weiterer Auftragnehmer auf der Baustelle hätte weitere Containerfläche für Container als Aufenthaltsräume für das Personal benötigt. Gleichzeitig wäre dadurch ein erhöhter Koordinierungs- und Überwachungsaufwand auf der Baustelle für den Auftraggeber entstanden. Dadurch wären Bauzeitverzögerungen auch in anderen Gewerken entstanden, die wiederum zu Anpassungswünschen bei den Vertragsfristen von anderen Auftragnehmern geführt hätten. Daneben hätten Ersatzansprüchen von Auftragnehmern in anderen Gewerken zum Ausgleich von Materialpreissteigerungen während des Verzögerungszeitraumes gedroht. Hierdurch wären erhebliche Mehrkosten bei dem Auftraggeber entstanden. Diese hätten - zusammen mit den Kosten für den gesteigerten Koordinierungs- und Überwachungsaufwand - zu Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen gestanden hätten, geführt. Folglich wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden gewesen. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 4.833.212,89 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 35.343,00 EUR (brutto).
- 24.10.2025 Es ist eine zusätzliche Leistung notwendig. Um die Aula entsprechend bespielen zu können sind zusätzliche Ausstattungen für das Rednerpult erforderlich (Mikrofon, Beleuchtung). Aufgrund der bevorstehenden Teilinbetriebnahme war für einen geregelten Ablauf und zur feierlichen Eröffnung diese zusätzlichen Ausstattungen erforderlich. Diese zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen und den terminlichen Ablauf der Teilinbetriebnahme nicht zu belasten. Im Hinblick auf die geplante Teilinbetriebnahme der Schule ist dies der wirtschaftlichste Weg. Bei den zu erbringenden Leistungen durch die Entscheidung und Umsetzung der Teilinbetriebnahme handelt es sich teilweise um solche, die ursprünglich nicht im Leistungsverzeichnis vorgesehen waren. Die Erbringung der Zusatzleistung muss entweder zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung und/oder zu komplexen technischen Anpassungsnotwendigkeiten und/oder zu laufenden Überwachungserfordernissen und/oder Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistung stehen, führen (Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 132 GWB Rn. 49). Ein weiterer Auftragnehmer auf der Baustelle hätte weitere Containerfläche für Container als Aufenthaltsräume für das Personal benötigt. Gleichzeitig wäre dadurch ein erhöhter Koordinierungs- und Überwachungsaufwand auf der Baustelle für den Auftraggeber entstanden. Dadurch wären Bauzeitverzögerungen auch in anderen Gewerken entstanden, die wiederum zu Anpassungswünschen bei den Vertragsfristen von anderen Auftragnehmern geführt hätten. Daneben hätten Ersatzansprüchen von Auftragnehmern in anderen Gewerken zum Ausgleich von Materialpreissteigerungen während des Verzögerungszeitraumes gedroht. Hierdurch wären erhebliche Mehrkosten bei dem Auftraggeber entstanden. Diese hätten - zusammen mit den Kosten für den gesteigerten Koordinierungs- und Überwachungsaufwand - zu Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen gestanden hätten, geführt. Diese Kostensteigerungen stehen somit in keinem Verhältnis zum Auftragswert von 8.162,25 EUR (brutto). Aus technischer Sicht kennt der Auftragnehmer die technischen Voraussetzungen und kann diese somit am besten und einfachsten auf die zusätzliche Ausstattung anpassen. Folglich wäre ein Wechsel des Auftragnehmers, auch aus terminlicher und zeitlicher Sicht, mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden gewesen. Ein Wechsel des Auftragnehmers wäre auch mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, da der Schulbeginn für September 2025 festgelegt wurde und ohne die zusätzliche Ausstattung eine Teilinbetriebnahme mit Schwierigkeiten verbunden wäre. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 4.833.212,89 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 7.171,30 EUR (brutto).
- 15.09.2025 Es ist eine zusätzliche Leistung notwendig. Es sind aufgrund von nachträgliche Anforderungen der Versammlungsstättenverordnung zusätzliche Leistungen erforderlich. Aufgrund der Anforderung an die Umsetzung der VStättV im Bereich der Aula EG ist in Abstimmung mit dem Brandschutznachweisersteller und dem Sachverständigen SPrüfV Rauchabzug für die Rauchabteilung eine "Sprinklerschaltung" erforderlich. Für die Umsetzung der Sprinklerschaltung ist der Messwandlerschrank erforderlich, der für den weiteren Bauablauf wichtig ist und nur dann eine Teilinbetriebnahme ermöglicht. Diese zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen und den terminlichen Ablauf der nachfolgenden Gewerke nicht zu belasten. Im Hinblick auf die geplante Teilinbetriebnahme der Schule ist dies der wirtschaftlichste Weg. Diese zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen und den terminlichen Ablauf der Teilinbetriebnahme nicht zu belasten. Bei den zu erbringenden Leistungen durch die Entscheidung und Umsetzung der Teilinbetriebnahme handelt es sich teilweise um solche, die ursprünglich nicht im Leistungsverzeichnis vorgesehen waren. Die Erbringung der Zusatzleistung muss entweder zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung und/oder zu komplexen technischen Anpassungsnotwendigkeiten und/oder zu laufenden Überwachungserfordernissen und/oder Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistung stehen, führen (Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 132 GWB Rn. 49). Ein weiterer Auftragnehmer auf der Baustelle hätte weitere Containerfläche für Container als Aufenthaltsräume für das Personal benötigt. Gleichzeitig wäre dadurch ein erhöhter Koordinierungs- und Überwachungsaufwand auf der Baustelle für den Auftraggeber entstanden. Dadurch wären Bauzeitverzögerungen auch in anderen Gewerken entstanden, die wiederum zu Anpassungswünschen bei den Vertragsfristen von anderen Auftragnehmern geführt hätten. Daneben hätten Ersatzansprüchen von Auftragnehmern in anderen Gewerken zum Ausgleich von Materialpreissteigerungen während des Verzögerungszeitraumes gedroht. Hierdurch wären erhebliche Mehrkosten bei dem Auftraggeber entstanden. Diese hätten - zusammen mit den Kosten für den gesteigerten Koordinierungs- und Überwachungsaufwand - zu Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen gestanden hätten, geführt. Diese Kostensteigerungen stehen somit in keinem Verhältnis zum Auftragswert von 8.162,25 EUR (brutto). Folglich wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden gewesen. Ein Wechsel des Auftragnehmers wäre auch mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, da der Schulbeginn für September 2025 festgelegt wurde und ohne die Erfüllung der Anforderungen der Versammlungsstättenverordnung eine Teilinbetriebnahme nicht möglich ist. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 4.833.212,89 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 8.162,25 EUR (brutto).
- 12.09.2025 Es ist eine Änderung der Bauleistung notwendig. Es sind Planungsanpassungen notwendig, die sich aus technischen, bauphysikalischen und optischen Anforderungen ergeben. Diese Anpassungen führen dazu, dass teilweise auf alternative Materialien zurückgegriffen werden muss. In den EDV-Räumen angrenzend an die Treppenräume müssen aufgrund der unterschiedlichen Bodenbeschaffenheiten und der bereits erstellten Kalksteinabmauerung für die T30-Türe entsprechende Anpassungen an diese Ausführung umgesetzt werden, damit dann ein fachgerechtes Brandschott eingebaut werden kann. Um im Bereich der EDV-Räume nach anerkannten Regeln der Technik schotten zu können, sind die Änderungen erforderlich. Zudem entstand teilweise ein Mehraufwand durch nicht vorhersehbare Arbeiten, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht bekannt waren und daher nicht ausgeschrieben wurden. Diese zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen und den terminlichen Ablauf der nachfolgenden Gewerke nicht zu belasten. Im Hinblick auf die geplante Teilinbetriebnahme der Schule ist dies der wirtschaftlichste Weg. Das Nachtragsangebot beschreibt durch die Planung geänderte Leistungen. Es sind Planungsanpassungen notwendig, die sich aus technischen, bauphysikalischen und optischen Anforderungen ergeben und um im Bereich der EDV-Räume nach anerkannten Regeln der Technik schotten zu können. Bei den zu erbringenden Leistungen handelt es sich um solche, die in den ursprünglichen Vergabeunterlagen des Gewerkes ELT Starkstrom nicht vorgesehen waren und geändert werden. Wann der öffentliche Auftraggeber die die Änderung erforderlich machenden Umstände nicht vorhersehen konnte, definiert Erwgr. 109 der VRL folgendermaßen: Es handelt sich um „Umstände, die auch bei einer nach vernünftigem Ermessen sorgfältigen Vorbereitung der ursprünglichen Zuschlagserteilung durch den öffentlichen Auftraggeber unter Berücksichtigung der diesem zur Verfügung stehenden Mittel, der Art und Merkmale des spezifischen Projekts der bewährten Praxis im betreffenden Bereich und der Notwendigkeit, ein angemessenes Verhältnis zwischen den bei der Vorbereitung der Zuschlagserteilung eingesetzten Ressourcen und dem absehbaren Nutzen zu gewährleisten, nicht hätten vorausgesagt werden können“. Dass Planungsanpassungen vorgenommen werden müssen, konnte nicht vorhergesehen werden und ist technisch notwendig, um die technischen, bauphysikalischen und optischen Anforderungen zu erfüllen. Die Leistungen sind für den Werkerfolg notwendig. Die Anpassungen waren aufgrund von Planungsmängeln und fehlerhafter Ausführungen erforderlich. Die zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen und den terminlichen Ablauf der nachfolgenden Gewerke nicht zu belasten. Der Gesamtcharakter des Auftrages bleibt unverändert, da es sich weiterhin um Elektrotechnik Starkstrom handelt. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 4.833.212,89 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 4.431,94 EUR (brutto).
- 10.10.2024 Es werden zusätzliche Leistungen erforderlich, die nicht 50% des Auftragssumme übersteigen, aufgrund von Verzögerungen bei den Vorarbeiten. Insbesondere kam es jedoch zu Verschiebungen auf der Baustelle bei dem Erd- und Spezialtiefbau. Daraus entstanden bauzeitbedingte Mehrkosten. Diese Mehrkosten setzen sich zusammen aus den verschobenen Ausführungszeiträumen. Aus wirtschaftlicher Sicht, aber auch aus zeitlicher Sicht ist eine Neuausschreibung nicht möglich, da sonst durch weitere Verzögerungen im Bau hohe Kosten anfallen würden. Die Elektroinstallation ist für den weiteren Bauablauf essentiell und würde durch den zeitlichen Verlust Zusatzkosten verursachen.
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