Präqualifikation / Eignungsnachweise
Der Bieter hat zum Nachweis seiner Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit auf Verlangen Angaben nach §6 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a bis i VOB/A (bzw. Präqualifikationsverzeichnis) und zu dem für die Ausführung vorgesehenen Personal und der Ausrüstung zu machen.