AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Wartung und Instandhaltungsleistungen von Flurförderzeugen und Baumaschinen der Kraftwerksstandorte der BEW Berliner Energie und Wärme GmbH
Stammdaten
- Auftraggeber
- BEW Berliner Energie und Wärme GmbH, Berlin
- Veröffentlicht
- 05.12.2025
- Frist (Submission)
- 13.01.2026
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
- CPV-Code
- 50530000 — Reparatur und Instandhaltung
- Branche
- Fahrzeuge & Fuhrpark
- Rechtsgrundlage
- EU-Sektorenrichtlinie
Beschreibung
Für den operativen Tagesbetrieb an den jeweiligen Standorten der Berliner Energie und Wärme GmbH werden unterschiedliche Modelle von Flurförderzeugen und Baumaschinen eingesetzt. Für die Durchführung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten von 150+ Flurförderzeugen und Baumaschinen wird ein Rahmenvertrag mit einer Laufzeit von 4 Jahren (mit Verlängerungsoption) ausgeschrieben. Der Laufzeitbeginn ist geplant zum 01.07.2026. Der Leistungsumfang beinhaltet die Durchführung der Instandhaltungsarbeiten einschließlich: - Jährliche Wartung und Inspektion an den Flurförderzeugen gemäß den jeweiligen Herstellervorgaben und den geltenden gesetzlichen Vorschriften (z. B. BetrSichV, DGUV Vorschrift 68, DIN EN ISO 3691). - Jährliche UVV-Prüfung nach DGUV-Vorschrift 68 an Fahrzeugen & Anbaugeräten (basierend auf die technische Richtlinie FEM 4.004) - Jährliche DGUV V3 Prüfung aller elektrischen Betriebsmittel in Zusammenhang mit den Flurförderzeugen - Instandsetzungsarbeiten - Haupt- und Abgasuntersuchungen an Fahrzeugen/Anhängern.
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 01.07.2026
- Ende
- 30.06.2030
- Verlängerungsoption
- bis zu 2× verlängerbar
Vergabe-Status
- Vergabe-Status
- Vergabeergebnis liegt uns nicht vor
Verfahrensverlauf — alle 3 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 13.01.2026
- Wertung
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer des Landes Berlin, Berlin
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.