AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Elektroplanungsleistung, Soziales Wohnprojekt Alice-Salomon-Straße 1
Stammdaten
- Auftraggeber
- Stadt Freiburg i. Br. - Vergabemanagement, Freiburg im Breisgau
- Veröffentlicht
- 25.09.2026
- Frist (Submission)
- 29.10.2026
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 71240000 — Architektur und Ingenieurwesen
- Branche
- Bauwesen & Infrastruktur
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
Beschreibung
Gegenstand des Verfahrens sind Leistungen der Technischen Ausrüstung Elektro nach HOAI Teil 4, Abschnitt 2, § 53 ff. für den Neubau „Soziales Wohnprojekt, Alice-Salomon-Straße 1, Freiburg“ Durchgeführt wird ein 1-stufiges, offenes Verfahren nach § 14 Abs. 2 und § 15 VgV für Leistungen der Elektroplanung Anlagengruppen 4, 5, 6 und 8 nach HOAI, Teil 4, Abschnitt 2, § 53 ff. Vorgesehen ist ein viergeschossiges Wohngebäude mit drei Vollgeschossen und ein Attikageschoss mit 29 Wohneinheiten für rund 60 Personen. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Innere Elben“. Der Wohnungsmix umfasst 19 Kleinstwohnungen für Einzelhaushalte, davon vier barrierefrei, eine Einheit für Sozialbetreuung, vier Zwei-Zimmer-Wohnungen für Paare bzw. Alleinerziehende und sechs große Wohnungen für Familien mit fünf oder mehr Personen. Die aktuell geplante Wohnfläche liegt bei rund 1.600 m². Die Raumgrößen orientieren sich am Landeswohnraumförderprogramm. Angaben zum Bedarf der technischen Gebäudeausrüstung: Im Rahmen dieses Projektes sind bei der Planung die Bau- und Energieleitlinien der Stadt Freiburg mit den Vorgaben zur Errichtung nachhaltiger Energiekonzepte (z.B. PV-Anlage) zu berücksichtigen.
Vertragslaufzeit
- Periode
- 40 Monate
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 61 Tage
Vergabe-Status
- Vergabe-Status
- Verfahren laufend
Verfahrensverlauf — alle 3 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 29.10.2026
- Wertung
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Regierungspräsidium Karlsruhe, Karlsruhe
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.