AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Lieferung von dynamischen Fahrgastinformationen für die Lieferjahre 2026 bis 2027 mit den optionalen Lieferjahren 2028 und 2029
Stammdaten
- Auftraggeber
- Rostocker Straßenbahn AG, Rostock
- Veröffentlicht
- 20.02.2026
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
- CPV-Code
- 48813100 — Software
- Branche
- Verkehr & Logistik
- Rechtsgrundlage
- EU-Sektorenrichtlinie
Beschreibung
Die Rostocker Straßenbahn AG beabsichtigt, das derzeit betriebene System der dynamischen Fahrgastinformation an ausgewählten Haltestellen zu erneuern. Im Zeitraum von 2026 bis 2029 sollen insgesamt 44 Anlagen erneuert werden. Im Jahr 2026 ist die Erneuerung von insgesamt 14 DFI-Anlagen vorgesehen. Die Umsetzung der Maßnahmen ist für den Zeitraum Ende des dritten Quartals bis Anfang des vierten Quartals 2026 geplant. Für das Jahr 2027 ist die Erneuerung von weiteren 15 Anzeigen vorgesehen. Darüber hinaus sind optionale Leistungen geplant, die die Erneuerung von 8 Anlagen im Jahr 2028 sowie 7 Anlagen im Jahr 2029 umfassen. Im Rahmen der Neubeschaffung sollen sowohl doppelseitige 4-zeilige als auch doppelseitige 8-zeilige Anlagen an den Haltestellen errichtet werden. Die neu zu liefernden Anzeigen müssen vollständig in die bestehende Systemumgebung integrierbar sein und den Betrieb über das Pacos-Protokoll sowie über VDV 435 unterstützen. Da sich die VDV 435 derzeit in der Spezifizierung durch den VDV befindet, ist die Umrüstung vorzunehmen, sobald die Norm verabschiedet wurde. Vorher wird Pacos genutzt. Zur Sicherstellung der Betriebsüberwachung und Ferndiagnose müssen die Anzeigen in der Lage sein, Status- und Diagnosedaten über das SNMP-Protokoll bereitzustellen.
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 01.09.2026
- Ende
- 30.09.2027
- Verlängerungsoption
- bis zu 2× verlängerbar
Verfahrens-Bedingungen
- Bürgschaft
- erforderlich
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammern des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Schwerin
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.