AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Architektur- und Ingenieurleistungen für: Grundschule Tente [Stadt Wermelskirchen]
Stammdaten
- Auftraggeber
- Stadt Wermelskirchen, Wermelskirchen
- Veröffentlicht
- 26.03.2024
- Frist (Submission)
- 26.04.2024
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
- CPV-Code
- 71240000 — Architektur und Ingenieurwesen
- Branche
- Bauwesen & Infrastruktur
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
- KMU-geeignet
- Ja (laut Auftraggeber-Angabe)
Beschreibung
Die Stadt Wermelskirchen, beabsichtigt Architektur- und Ingenieurleistungen für die Sicherstellung des Rechtsanspruches auf Ganztagsbetreuung am Standort der Grundschule Tente in Wermelskirchen zu vergeben. Hierzu wurde durch die Stadt eine Machbarkeitsstudie entwickelt. Insgesamt ist von Neubauflächen in einer Größe von ca. 2.800 qm BGF auszugehen. Darüber hinaus sind Umbau- und Sanierungsmaßnahmen am Bestandsgebäude der Schule, welches zukünftig für die Verwaltung genutzt werden soll, sowie dem Bestandsgebäude "Wohnen", erforderlich. Zur Sicherstellung des Schulbetriebes während der Ausführungsphase ist es vorgesehen das Vorhaben in mehreren Bauabschnitten mit Interimsflächen umzusetzen. Die vorgesehene Grundrissstruktur der Machbarkeitsstudie (erstellt durch die Stadt Wermelskirchen) soll übernommen und gemeinsam mit dem Planer, soweit erforderlich, optimiert werden. Für die gesamte Maßnahme (Erwerb Grundstück, Rückbaumaßnahmen, Neubau und Sanierung der Bestandsgebäude) wurde ein Kostenrahmen von ca. 19,5 Mio. Euro (brutto) für die Kostengruppe 200 - 700 (Kostenstand April 2023) festgesetzt. Die Fertigstellung und Inbetriebnahme des letzten Bauabschnittes ist bis zum 30.06.2026 vorgesehen. Es ist beabsichtigt KfW Fördermittel zu beantragen.
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 01.08.2024
- Ende
- 31.12.2026
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 26.04.2024
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer Rheinland, Köln
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.