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Seebasierte Ausbildung Marine Seeversuche See WTD modifiziert (SAMSe (mod.) - 4. ÄV SVK)
Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr · Koblenz · Rheinland-Pfalz · Bundesbehörde
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Vergabe-Ergebnis
Hinweis: Nicht alle Kerndaten wurden publiziert — die Vergabestelle hat diese Bekanntmachung ohne Vertragswert veröffentlicht.
Beschreibung
Die Seeschlepper der Klasse 722 B/C der Marine, die bislang für Ausbildungsaufgaben der nautischen Ausbildung, "Überleben auf See für fliegendes Personal", Unterstützung bei Torpedo Schießabschnitten sowie der Wachoffiziersausbildung zur Verfügung standen, haben das Ende ihrer vorgesehenen Nutzungsdauer erreicht bzw. deutlich überschritten. Die derzeit im Zulauf befindlichen gebrauchten Seeschlepper werden künftig nicht mehr für oben genannte Aufgaben zur Verfügung stehen, da sie anderweitig dringend gebraucht werden. Um die somit bereits eingetretene Fähigkeitslücke zu schließen, müssen diese beiden Boote zeitnah ersetzt werden. Die Realisierung des Beschaffungsvorhabens "Seebasierte Ausbildung Marine und Seeversuche See WTD modifiziert (SAMSe [mod])" ist geplant als Ergänzungsbeschaffung von zwei "Seeversuche Küste Erprobungsbooten (SVK WTD Erprobungsboote)" mit Modifizierungen zur bestehenden Konstruktion, insbesondere im Unterkunfts- und Einrichtungsbereich durch 4. Änderungsvertrag zu dem am 22.07.2021 geschlossenen Vertrag über den Bau und die Lieferung von zwei SVK WTD Erprobungsbooten in der Fassung des 3. Änderungsvertrages vom 15.03.2023. Nach Zulauf übernehmen diese beiden gegenständlichen Einheiten die genannten Ausbildungsaufgaben für die Marine.
Weitere Pflichtangaben aus der Bekanntmachung
1 von 1 Angeboten kamen von kleinen oder mittleren Unternehmen (100 %)
Zuschlagskriterien
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
-
Preis 100 %
Alleiniges Zuschlagskriterium war der Preis.
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
§ 160 GWB Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt. § 134 GWB Informations- und Wartepflicht https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html § 135 Unwirksamkeit https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__135.html
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Preiseinschätzung
Basierend auf 61 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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