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Weddeler Schleife - zweigleisiger Ausbau: VP 1.2 Gleis-/ Tiefbau BA 11,650-22,360 inkl. RRB
DB Netz AG (Bukr 16) · Frankfurt Main · Hessen
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Beschreibung
Weddeler Schleife - zweigleisiger Ausbau: VP 1.2 Gleis-/ Tiefbau BA 11,650-22,360 inkl. RRB
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Bauwesen & Infrastruktur
Ausschreibung für Gleis- und Tiefbauarbeiten im Rahmen des zweigleisigen Ausbaus der Weddeler Schleife (VP 1.2).
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: Diese Kurzanalyse wurde automatisiert von einem KI-Modell (Google Gemini) erstellt und ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung. Sie ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen und ist keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de. Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
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32 Veröffentlichungen
- 19.05.2026 190 - Gemäß örtlicher Begehung ist in der Straße „Auf dem Dietzeberg" in Wolfsburg-Sülfeld ein Asphaltdecküberzug herzustellen. Diese Leistungen sind nicht Bestandteil des HCV, somit handelt es sich um eine zusätzliche Leistung. Da die Leistung nicht von der HL zu trennen ist, kann diese nur durch den AN ausgeführt werden. Der Bauablauf würde durch einen weiteren AN erheblich gestört werden. Zu dem käme es zu Abgrenzungsproblemen (Gewährleistungsprobleme).
- 30.10.2025 LÄA 189 Nach Rückbau der BE-Fläche wird diese Fläche als Kompensationsfläche (Feuchtwiese)hergestellt. Die vorhandene Drainage musste hierfür durchtrennt und tiefengelockert werden. Für die Sicherstellung der Funktionstüchtigkeit der Drainage oberhalb der Kompensationsmaßnahme musste ein neuer Sammler hergestellt und mit der Bestandsdrainage verbunden werden. Das hier anfallende Drainagewasser musste mittels einer Leitung dem Vorfluter zugeführt werden. Diese Leistung war nicht Teil des HLV. Da die Leistung nicht von der HL zu trennen ist, kann diese nur durch den AN ausgeführt werden. Der Bauablauf würde durch einen weiteren AN erheblich gestört werden. Zu dem käme es zu Abgrenzungsproblemen (Gewährleistungsprobleme).
- 26.06.2025 176 Durch die geänderte Bauausführung des AG's konnten die Stopfarbeiten nicht durchgeführt werden, wie vorgesehen. Es kam durch die Anderung zu weiteren Sperrpausen und damit auch verbundenen Stopfarbeiten außerhalb der vertraglichen Bauzeiten. Diese Leistungen sind nicht Bestandteil des HCV, somit handelt es sich um eine zusätzliche Leistung. Da die Leistung nicht von der HL zu trennen ist, kann diese nur durch den AN ausgeführt werden. Der Bauablauf würde durch einen weiteren AN erheblich gestört werden. Zu dem käme es zu Abgrenzungsproblemen (Gewährleistungsprobleme).
- 22.05.2025 188 - Die Wirtschaftswege in Klein Brunsrode, die als Baustraßen genutzt wurden, werden nach Abschluss der Arbeiten mit recyceltem Schotter 0/45 mm wiederhergestellt. Eine Probennahme gemäß ErsatzbaustoffV ist erforderlich. Die Arbeiten umfassen: Materialabtrag von 10–30 cm auf Wirtschaftsweg KM 19,600, Verkleinerung der Wegbreite und Profilierung auf 3,4 m, Wiederherstellung der beeinträchtigten Durchlässe und Anschlussbereiche an öffentliche Straßen. Das Auflockern des Weges auf KM 20,400 sowie der L321 und Abtragung von 15–30 cm Material. Der Weg wird in den Bereichen mit Seitengefälle in Richtung des Grabens am RRB 1 gebaut. Diese Leistungen sind nicht Bestandteil des HLV, somit handelt es sich um eine zusätzliche Leistung. Da die Leistung nicht von der HL zu trennen ist, kann diese nur durch den AN ausgeführt werden. Der Bauablauf würde durch einen weiteren AN erheblich gestört werden. Zu dem käme es zu Abgrenzungsproblemen (Gewährleistungsprobleme). 175 - Laut Pos. 5.3.180 ist das Aushubmaterial auf Flächen des AN zu transportieren, zu beproben und bis zur Verwertung zwischenzulagern. Da der Flächenrückbau und die Rekultivierung fast abgeschlossen sind, soll der Aushubboden des Grabens (ca. 575 m³) entsorgt und verwertet werden. Vor der Grabenherstellung ist eine In-Situ-Probenahme per Baggerschürfung durchzuführen. Aufgrund schwieriger Bodenverhältnisse, ausstehender Drainagewiederherstellung und der Witterung sind Kettentransporter mit geringem Bodendruck erforderlich. Zudem sind Grundlagenermittlung und Planungsanpassungen wegen vorhandener Drainagesammler und Anschlussstellen notwendig. Diese Leistungen sind nicht Bestandteil des HLV, somit handelt es sich um eine zusätzliche Leistung. Da die Leistung nicht von der HL zu trennen ist, kann diese nur durch den AN ausgeführt werden. Der Bauablauf würde durch einen weiteren AN erheblich gestört werden. Zu dem käme es zu Abgrenzungsproblemen (Gewährleistungsprobleme).
- 03.04.2025 174- Die Wrtschaftswege im km-Bereich 17,10—17,60 werden gemäß RLW hergestellt:der Längsweg mit 4,00 m,die nördlichen und südlichen Wege mit 3,50 m befahrbarer Kronenbreite. Abgestimmte Maßnahmen: • Auflockerung des vorhandenen Weges • Entfernung der Verunreinigungen an der obersten Schicht und Entsorgung • Absiebung der Schottertragschicht (0/45mm auf 0/32mm) • Deckschicht gemäß Regelprofil (0/32mm, Mindeststärke 12 cm) • Einheitlicher Bankettbereich ohne Abschlussschicht zwischen Deck- und Tragschicht • Keine Abgrabung des Bankettbereichs bis zum anstehenden Boden • Überschüssiges Schottermaterial m) wird entfernt, zwischengelagert, beprobt und abgefahren-Diese Leistungen sind nicht Bestandteil des HCV, somit handelt es sich um eine zusätzliche Leistung-Da die Leistung nicht von der HL zu trennen ist, kann diese nur durch den AN ausgeführt werden-Der Bauablauf würde durch einen weiteren AN erheblich gestört werden-Zu dem käme es zu Abgrenzungsproblemen (Gewährleistungsprobleme). 186- durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird: Aufgrund verschiedener Faktoren wurde der Bauablauf angepasst und eine zusätzliche Sperrpause (10.12.2023—22.03.2024) eingeräumt, mit Bauabschluss bis Ende Februar. Dafür war ab 10.12.2023 der schnelle Rückbau des Bestandsgleises auf der EU Schunter erforderlich. Der Lückenschluss PSS KM 13,200 musste vor Sperrbeginn, die Widerlagerherstellung (Fa. Hentschke) bis 29.11.2023 abgeschlossen sein. Die Planumschutzschicht (ca. 50 m) konnte nur unter Absperrung erfolgen. Für Materialtransport war eine Rampe mit Grabenverrohrung und Rodung nötig. Diese Leistungen sind nicht Bestandteil des HCV, somit handelt es sich um eine zusätzliche Leistung. Da die Leistung nicht von der HL zu trennen ist, kann diese nur durch den AN ausgeführt werden. Der Bauablauf würde durch einen weiteren AN erheblich gestört werden. Zu dem käme es zu Abgrenzungsproblemen (Gewährleistungsprobleme).
- 24.03.2025 170- Die DUA km 20,800 - 21,900 br (Schwellenwechsel 2022) ist vertraglich nicht vorgesehen. Diese Leistungen sind nicht Bestandteil des HLV, somit handelt es sich um eine zusätzliche Leistung. Da die Leistung nicht von der HL zu trennen ist, kann diese nur durch den AN ausgeführt werden. Der Bauablauf würde durch einen weiteren AN erheblich gestört werden. Zu dem käme es zu Abgrenzungsproblemen (Gewährleistungsprobleme). 177- Die Fertigstellung des Gleisbaus sollte vertraglich bis zum 04.08.23 erfolgen. Durch Änderungen im Bauablauf konnte der Gleisbau nicht bis zum 04.08.23 fertiggestellt werden. Daher mussten die Gleisbauarbeiten bis zum 25.09.2024 fortgesetzt werden. Diese Leistungen sind nicht Bestandteil des HLV, somit handelt es sich um eine zusätzliche Leistung. Da die Leistung nicht von der HL zu trennen ist, kann diese nur durch den AN ausgeführt werden. Der Bauablauf würde durch einen weiteren AN erheblich gestört werden. Zu dem käme es zu Abgrenzungsproblemen (Gewährleistungsprobleme). 180- Gemäß Ausschreibung war es nicht vorgesehen, dass die Eingleisstelle im Bereich Km 11,4 für die zusätzlichen Kabeltiefbauarbeiten vom 16.03.23-06.04.23 aus- und eingebaut werden mussten. Der AN hat die Eingleisstelle zusätzlich aus- und eingebaut. Diese Leistungen sind nicht Bestandteil des HLV, somit handelt es sich um eine zusätzliche Leistung. Da die Leistung nicht von der HL zu trennen ist, kann diese nur durch den AN ausgeführt werden. Der Bauablauf würde durch einen weiteren AN erheblich gestört werden. Zu dem käme es zu Abgrenzungsproblemen (Gewährleistungsprobleme). 181- Gemäß LV wurde nicht angegeben, dass die Weichen mit Messreg gemessen werden sollen. Die Weichen mussten jedoch mit Messreg gemessen werden. Diese Leistungen sind nicht Bestandteil des HLV, somit handelt es sich um eine zusätzliche Leistung. Da die Leistung nicht von der HL zu trennen ist, kann diese nur durch den AN ausgeführt werden. Der Bauablauf würde durch einen weiteren AN erheblich gestört werden. Zu dem käme es zu Abgrenzungsproblemen (Gewährleistungsprobleme). 182- Gemäß LV wurde nicht beschrieben, dass im Bereich der Weiche 901 (alt) eine alte Kabelquerung zurückgebaut werden soll. Der AN hat die Kabelquerung zurückgebaut und anschließend den Graben verfüllt. Diese Leistungen sind nicht Bestandteil des HLV, somit handelt es sich um eine zusätzliche Leistung. Da die Leistung nicht von der HL zu trennen ist, kann diese nur durch den AN ausgeführt werden. Der Bauablauf würde durch einen weiteren AN erheblich gestört werden. Zu dem käme es zu Abgrenzungsproblemen (Gewährleistungsprobleme). 184- Durch die geänderte Bauausführung des AG´s konnten die Schweißleistungen nicht wie vorgesehen durchgeführt werden. Durch die Änderung wurden weitere Sperrpausen und damit auch verbundenen Schweißleistungen außerhalb der vertraglichen Bauzeiten erforderlich. Diese Leistungen sind nicht Bestandteil des HLV, somit handelt es sich um eine zusätzliche Leistung. Da die Leistung nicht von der HL zu trennen ist, kann diese nur durch den AN ausgeführt werden. Der Bauablauf würde durch einen weiteren AN erheblich gestört werden. Zu dem käme es zu Abgrenzungsproblemen (Gewährleistungsprobleme). 185- Gemäß Ausschreibungsunterlagen war es nicht vorgesehen Oberbauarbeiten im Bereich der Schunterbrücke durchzuführen. Der AN hat im Bereich der Schunterbrücke Oberbauarbeiten durchgeführt. Diese Leistungen sind nicht Bestandteil des HLV, somit handelt es sich um eine zusätzliche Leistung. Da die Leistung nicht von der HL zu trennen ist, kann diese nur durch den AN ausgeführt werden. Der Bauablauf würde durch einen weiteren AN erheblich gestört werden. Zu dem käme es zu Abgrenzungsproblemen (Gewährleistungsprobleme).
- 24.03.2025 LÄA133: Durch Dritte wurden Fremdstoffe in die TE eingeleitet. Um die TE zu reinigen muss ein Spülfahrzeug auf ein SKL an die jeweiligen Stellen transportiert werden. Spülen, saugen und anschließende TV-Befahrung. Betrifft die Brückenbereiche K73, Fauler Feldweg, L292 und L 321. Diese Leistung ist nicht Bestandteil des HLV, somit handelt es sich um eine zusätzliche Leistung. Da die Leistung nicht von der Hauptleistung zu trennen ist, kann diese nur durch den AN ausgeführt werden. Der Bauablauf würde durch einen weiteren AN erheblich gestört werden. Zu dem käme es zu Abgrenzungsproblem (Gewährleistungsprobleme). // LÄA179: Gemäß Ausschreibung musste das Gleis für die Arbeiten bis zum 04.08.23 abgesteckt sein. Durch den geänderten Bauablauf durch den AG musste die Gleisabsteckung nochmal vom 01.12.23 - 19.12.23 durchgeführt werden. Diese Leistungen sind nicht Bestandteil des HLV, somit handelt es sich um eine zusätzliche Leistung. Da die Leistung nicht von der HL zu trennen ist, kann diese nur durch den AN ausgeführt werden. Der Bauablauf würde durch einen weiteren AN erheblich gestört werden. Zu dem käme es zu Abgrenzungsproblemen (Gewährleistungsprobleme). // LÄA187: Im Bereich VP 1.2 mussten um November 2022 weitere zusätzliche Kabelarbeiten durchgeführt werden. Diese Leistungen waren kein Vertragsbestandteil. Diese Leistungen sind nicht Bestandteil des HLV, somit handelt es sich um eine zusätzliche Leistung. Da die Leistung nicht von der HL zu trennen ist, kann diese nur durch den AN ausgeführt werden. Der Bauablauf würde durch einen weiteren AN erheblich gestört werden. Zu dem käme es zu Abgrenzungsproblemen (Gewährleistungsprobleme).
- 13.03.2025 178: Gemäß Ausschreibung sollte der Neuschotter auf Bahnwagen des AG's am Rbf Seelze bereitgestellt werden. Für die Ausführungszeit vom 01 .12.23 bis 22.03.24 wurde der Neuschotter durch den AG per LKW geliefert. Die Lagerplätze für die Lieferung des Schotters mussten hergestellt, der Neuschotter musste aufgehaldet und anschließend auf die Bahnwagen verladen werden. Diese Leistungen sind nicht Bestandteil des HCV, somit handelt es sich um eine zusätzliche Leistung. Da die Leistung nicht von der HL zu trennen ist, kann diese nur durch den AN ausgeführt werden. Der Bauablauf würde durch einen weiteren AN erheblich gestört werden. Zu dem käme es zu Abgrenzungsproblemen (Gewährleistungsprobleme). 183: Gemäß LV wurde nicht beschrieben, dass Kabeltröge im Bereich Km 18,700 + Km 20,089 + Km 20,600 +KM 21 ,020 + Km 21 ,200 eingebaut werden sollen. Der AN hat die Kabeltröge eingebaut. Diese Leistungen sind nicht Bestandteil des HCV, somit handelt es sich um eine zusätzliche Leistung. Da die Leistung nicht von der HL zu trennen ist, kann diese nur durch den AN ausgeführt werden. Der Bauablauf würde durch einen weiteren AN erheblich gestört werden. Zu dem käme es zu Abgrenzungsproblemen (Gewährleistungsprobleme).
- 27.01.2025 173: Gem. Begutachtung der bodenkundlichen Baubegleitung wurde eine Zustandsfestelltung zur Verdichtung des Unterbodens für die Ackerfläche des o.g. Bereiches durchgeführt u. eine Auflockerung des Unterbodens mittels Grubber o. Egge festgelegt-Hierbei lässt es sich nicht vermeiden,dass die Bestandsdrainagen,die sich unmittelbar unter dem abgezogenen Oberboden befinden zertstört werden-Weiterhin sollen nach dem Aufbringen d. Oberbodens eine weitere Lockerung erfolgen,um Verzahnung d. Unter- u. Oberbodens herzustellen-Ebenso ist ein Absammeln von größeren vorh. Feldsteinen erforderlich-Die Wederherstellung der Drainagen sowie die weitere Auflockerung d. Unter- u. Oberbodens erstrecken sich auf einer Ackerfläche von ca.5500m2 und sind nicht Bestandteil des HCV. Da die Leistung nicht von der HL zu trennen ist, kann diese nur durch den AN ausgeführt werden. Der Bauablauf würde durch einen weiteren AN erheblich gestört werden. Zu dem käme es zu Abgrenzungsproblemen (Gewährleistungsprobleme).
- 26.09.2024 169: Auf der Strecke 1956 muss die BE-Fläche am Dietzebergweg km 22,00 zurückgebaut werden. Dabei kommt es zu folgenden zusätzlichen Leistungen: Gleisschottermiete des AG's umlagern, beproben und entsorgen, Miete anderer Gewerke beproben und entsorgen, In-Situ-Beprobung der Fläche, Rückbau und Wederherstellung der Fläche gemäß Angabe des AG's, Entsorgung des Flächenaufbaus. Diese Leistungen sind nicht Bestandteil des HCV, somit handelt es sich um eine zusätzliche Leistung. Da die Leistung nicht von der HL zu trennen ist, kann diese nur durch den AN ausgeführt werden. Der Bauablauf würde durch einen weiteren AN erheblich gestört werden. Zu dem käme es zu Abgrenzungsproblemen (Gewährleistungsprobleme).
- 09.09.2024 165: Gemäß Ausschreibungsunterlagen sollte das Gleis im Bereich km 1 1 ,650 bis km 22,360 in Einzelstoffen eingebaut werden. Dadurch, dass kein Nachbargleis zur Verfügung stand, musste am Lagerplatz das Gleis jochweise vormontiert werden und anschließend ins Baufeld verfahren und eingebaut werden. Die Bereiche von km 13,287 bis km 15,400 Bahnrechts (21 13 m), von km 17,400 bis km 18,780 Bahnlinks (1380 m) von km 19,054 bis km 19,980 Bahnlinks (926 m) wurde bereits über Nachtrag 37 eingereicht. Diese Mehrkostenanzeige ist für die restlichen noch offenen Bereiche der Lose 7+8. Diese Leistung ist nicht Bestandteil des HCV, somit handelt es sich um eine zusätzliche Leistung. Da die Leistung nicht von der Hauptleistung zu trennen ist, kann diese nur durch den AN ausgeführt werden. Der Bauablauf würde durch einen weiteren AN erheblich gestört werden. Zu dem käme es zu Abgrenzungsproblemen (Gewährleistungsprobleme). 166: Im nordöstlichen Übergangsbereich vom Brückenbauwerk EU Schunter zum Randweg schließt der Randweg nicht höhengleich an das Brückenbauwerk an. Dies stellt eine Stolperfalle dar, welche beseitigt werden muss. Hierfür ist PSS in diesem Bereich einzubauen und zu verdichten. Da die Ausführung der Leistung nicht bis zur nächsten Sperrpause Ende August 2024 warten kann, werden die Leistungen unter Sicherung in Zugpausen durchgeführt werden müssen. Die Zuwegung der Arbeiten erfolgt vom Gleiszugang bei km 13,5. Diese Leistung ist nicht Bestandteil des HCV, somit handelt es sich um eine zusätzliche Leistung. Da die Leistung nicht von der Hauptleistung zu trennen ist, kann diese nur durch den AN ausgeführt werden. Der Bauablauf würde durch einen weiteren AN erheblich gestört werden. Zu dem käme es zu Abgrenzungsproblemen (Gewährleistungsprobleme). 167: Gemäß Begutachtung der bodenkundlichen Baubegleitung wurde eine Zustandsfestelltung zur Verdichtung des Unterbodens für die Ackerfläche des o.g. Bereiches durchgeführt und eine Auflockerung des Unterbodens mittels Grubber oder Egge festgelegt. Hierbei lässt es sich nicht vermeiden, dass die Bestandsdrainagen, die sich unmittelbar unter dem abgezogenen Oberboden befinden zertstört werden. Weiterhin sollen nach dem Aufbringen des Oberbodens eine weitere Lockerung erfolgen, um Verzahnung des Unter- und Oberbodens herzustellen. Die Wederherstellung der Drainagen sowie die weitere Auflockerung des Unter- und Oberbodens sind nicht Bestandteil des HLV,somit handelt es sich um eine zusätzliche Leistung-Da die Leistung nicht von der HL zu trennen ist, kann diese nur durch den AN ausgeführt werden. Der Bauablauf würde durch einen weiteren AN erheblich gestört werden. Zu dem käme es zu Abgrenzungsproblemen (Gewährleistungsprobleme). 168: Gem. Begutachtung der bodenkundlichen Baubegleitung wurde eine Zustandsfestelltung zur Verdichtung des Unterbodens für die Ackerfläche des o.g. Bereiches durchgeführt u. eine Auflockerung des Unterbodens mittels Grubber o. Egge festgelegt-Hierbei lässt es sich nicht vermeiden,dass die Bestandsdrainagen,die sich unmittelbar unter dem abgezogenen Oberboden befinden zertstört werden-Weiterhin sollen nach dem Aufbringen d. Oberbodens eine weitere Lockerung erfolgen,um Verzahnung d. Unter- u. Oberbodens herzustellen-Ebenso ist ein Absammeln von größeren vorh. Feldsteinen erforderlich-Die Wederherstellung der Drainagen sowie die weitere Auflockerung d. Unter- u. Oberbodens erstrecken sich auf einer Ackerfläche von ca.5500m2 und sind nicht Bestandteil des HCV. Da die Leistung nicht von der HL zu trennen ist, kann diese nur durch den AN ausgeführt werden. Der Bauablauf würde durch einen weiteren AN erheblich gestört werden. Zu dem käme es zu Abgrenzungsproblemen (Gewährleistungsprobleme).
- 02.09.2024 151 - Bei der Kamerabefahrung der Durchlässe wurde festgestellt, dass es am Durchlass km 21,986 und km 21,982 zu einer Infiltration durch Beschädigungen der Stahlbetonrohre welche im Rahmen der Umbauarbeiten entstanden sind. Um diese Schäden zu beheben, war es notwendig an den beiden Durchlässen einen Schlauchliner einzubauen, um mögliche Schäden am Gleiskörper zu verhindern. Diese Leistung ist nicht Bestandteil des HLV, somit handelt es sich um eine zusätzliche Leistung. Da die Leistung nicht von der Hauptleistung zu trennen ist, kann diese nur durch den AN ausgeführt werden. Der Bauablauf würde durch einen weiteren AN erheblich gestört werden. Zu dem käme es zu Abgrenzungsproblemen (Gewährleistungsprobleme).
- 22.08.2024 156: Für die Umsetzung der PTI Planung des Endzustands ist es erforderlich weitere Spannbetonpfosten zu liefern und einzubauen bzw. zu ersetzen. Die Standorte sind im Folgenden aufgeführt. VP 1.2 Fallersleben BZ. 5: • Sig. Vi383 bahnlinks: Ne 3 (11) im km 22,209 große Bauform als Ersatz für den beschädigten Pfosten. • Sig. Vh384 bahnrechts: Ne 3 (l) im km 22,050 große Bauform, Ne 3 (11) im km 21 ,980 große Bauform, Ne 3 (111) im km 21 ,905 große Bauform • Tiefe Pfosten Strecke 1956 für GÜ bei km I I ,229 1956 47 bahnlinks, km I I ,229 1956 09V49 bahnlinks, km 13,066 1956 09V48 bahnrechts, km 13,066 1956 09V46 bahnrechts. Diese Leistung ist nicht Bestandteil des HCV, somit handelt es sich um eine zusätzliche Leistung. Da die Leistung nicht von der Hauptleistung zu trennen ist,kann diese nur durch den AN ausgeführt werden. Der Bauablauf würde durch einen weiteren AN erheblich gestört werden-Zu dem käme es zu Abgrenzungsproblemen (Gewährleistungsprobleme). 157: Es sind 16 Schilder „Durchgang verboten" bzw. 2 Schilder „Verbot Betreten der Bahnanlagen" inkl. Pfosten bzw. Befestigungsmaterial an mehreren Engstellen der Strecke 1956 vor der Inbetriebnahme zu liefern und zu montieren. Diese Leistung ist nicht Bestandteil des HCV, somit handelt es sich um eine zusätzliche Leistung. Diese Leistung ist nicht Bestandteil des HCV, somit handelt es sich um eine zusätzliche Leistung. Da die Leistung nicht von der Hauptleistung zu trennen ist,kann diese nur durch den AN ausgeführt werden. Der Bauablauf würde durch einen weiteren AN erheblich gestört werden-Zu dem käme es zu Abgrenzungsproblemen (Gewährleistungsprobleme). 159: Beim Ortstermin wurde festgestellt,dass keine ausreichende Oberflächenentw. am bestehenden Wrtschaftsweg gegeben ist-Durch die Starkregenereignisse der Itzt. Monate kam es zum Rückstau u. einer Sättigung des vorh. Untergrundes-Durch wasserführende Schichten ist es zu Schäden an d. bahnseitg. Böschung gekommen-Um mgl. Folgeschäden am Bahnkörper zu vermeiden,musste d. Böschung mit einer Steinschüttung aus WBS gesichert weden.Die notwend. Sicherungs- &Wederherstellungsarbeiten an d. Böschung sind aufgr. der örtl. Gegebenheiten ausschließlich mittels eines Longfront-Baggers durchführbar-Da der Einsatz nur in der geplanten DUA-SPP mgl. ist, bedarf es zustl. Beleuchtungsm.Diese Leistung ist nicht Bestandteil des HLV,somit handelt es sich um eine zusätzliche Leistung-Da die Leistung nicht von der HL zu trennen ist,kann diese nur durch den AN ausgeführt werden-Der Bauablauf würde durch einen weiteren AN erheblich gestört werden-Zu dem käme es zu Abgrenzungsproblemen (Gewährleistungsprobleme). 160: Aufgrund von Bauzuständen war die Errichtung von provisorischen Kabelhalbschalen erforderlich. Diese provisorischen Kabelhalbschalen von km 20,090 bis km 22,000 mussten zurückgebaut und entsorgt werden. Diese Leistung ist nicht Bestandteil des HCV, somit handelt es sich um eine zusätzliche Leistung. Da die Leistung nicht von der Hauptleistung zu trennen ist, kann diese nur durch den AN ausgeführt werden. Der Bauablauf würde durch einen weiteren AN erheblich gestört werden. Zu dem käme es zu Abgrenzungsproblem (Gewährleistungsprobleme). 161: Aufgrund von Bauzuständen war die Errichtung von Kabelhalbschalen erforderlich. Diese mussten zur IBN im März 2024 zurückgebaut werden. Gemäß Ausschreibung war der Rückbau der provisorischen Kabelhalbschalen im Bereich der Schunterbrücke nicht vorgesehen. Der AN hat die provisorischen Kabelhalbschalen zurückgebaut und entsorgt. Diese Leistung ist nicht Bestandteil des HCV, somit handelt es sich um eine zusätzliche Leistung. Da die Leistung nicht von der Hauptleistung zu trennen ist, kann diese nur durch den AN ausgeführt werden. Der Bauablauf würde durch einen weiteren AN erheblich gestört werden. Zu dem käme es zu Abgrenzungsproblem (Gewährleistungsprobleme). 162: Gemäß Ausschreibung war es nicht vorgesehen Kabelarbeiten in der Wntersperrpause 2023/2024 durchzuführen. Diese Leistung ist nicht Bestandteil des HCV, somit handelt es sich um eine zusätzliche Leistung. Da die Leistung nicht von der Hauptleistung zu trennen ist, kann diese nur durch den AN ausgeführt werden. Der Bauablauf würde durch einen weiteren AN erheblich gestört werden. Zu dem käme es zu Abgrenzungsproblem (Gewährleistungsprobleme). 163: In der vergangenen Sperrpause wurde die Zunge der Weiche 902 während des Auftrennens der Weichenverschweißung trotz aller Vorsicht beschädigt, sodass diese in der Wntersperrpause getauscht werden musste. Diese Leistung ist nicht Bestandteil des HCV, somit handelt es sich um eine zusätzliche Leistung. Da die Leistung nicht von der Hauptleistung zu trennen ist, kann diese nur durch den AN ausgeführt werden. Der Bauablauf würde durch einen weiteren AN erheblich gestört werden. Zu dem käme es zu Abgrenzungsproblem (Gewährleistungsprobleme). 164: Während des Rückbaus der provisorischen Kabelhalbschalen auf der Schunterbrücke war eine Beleuchtung notwendig. Diese wurde durch den AN aufgebaut, betreiben, vorgehalten und wieder abgebaut. Diese Leistung ist nicht Bestandteil des HCV, somit handelt es sich um eine zusätzliche Leistung. Da die Leistung nicht von der Hauptleistung zu trennen ist, kann diese nur durch den AN ausgeführt werden. Der Bauablauf würde durch einen weiteren AN erheblich gestört werden. Zu dem käme es zu Abgrenzungsproblem (Gewährleistungsprobleme).
- 20.08.2024 139: Durch das geänderte Inbetriebnahmekonzept wurden Bauzustände für die verschiedenen Inbetriebnahmestufen erforderlich, welche zum Zeitpunkt der Ausschreibung noch nicht abzusehen waren, sodass in einigen Bereichen eine Absenkung des bereits in einem früheren Bauzustand hergestellten Gleises erforderlich war. Diese Leistung ist nicht Bestandteil des HCV, somit handelt es sich um eine zusätzliche Leistung. Da die Leistung nicht von der Hauptleistung zu trennen ist, kann diese nur durch den AN ausgeführt werden. Der Bauablauf würde durch einen weiteren AN erheblich gestört werden. Zu dem käme es zu Abgrenzungsproblemen (Gewährleistungsprobleme). 150: Gemäß Ausschreibung waren Kabelarbeiten im Bereich VP 1.1 nicht Bestandteil des HCV, somit handelt es sich um eine zusätzliche Leistung. Da die Leistung nicht von der Hauptleistung zu trennen ist, kann diese nur durch den AN ausgeführt werden. Der Bauablauf würde durch einen weiteren AN erheblich gestört werden. Zu dem käme es zu Abgrenzungsproblemen (Gewährleistungsprobleme). 154: Gem. der im 04/2023 erstellten AP soll die neu herzustellende TE (DN400B) an den Bestandsschacht an der L292br Beton angeschlossen werden-Hierbei kollidiert die geplante TE mit einem bauzetilichen OLA-Stahlgittermasten.Es ist eine Verschwenkung mit zusätzl.Bögen erforderlich,wodurch ein Anschluss an d. Bestandsschacht nicht mehr wie geplant möglich ist-Zudem weisen die Bestands-TE und somit der vorhandene Anschluss unterschiedliche Durchmesser auf, sodass eine Aufweitung des Anschlussbereiches mittels einer Kernbohrung erforderlich ist-Weiterhin ist eine im Bereich des Bestandsschachtes,in Betrieb befindliche Drainage DNIOO mit an die geplante Haltung DN400 anzuschließen-Diese Leistung ist nicht Bestandteil d. HLV,somit handelt es sich um eine zstl. Leistung-Da die Leistung nicht von der Hauptleistung zu trennen ist,kann diese nur durch den AN ausgeführt werden. Der Bauablauf würde durch einen weiteren AN erheblich gestört werden-Zu dem käme es zu Abgrenzungs-/Gewährleistungsproblemen. 155: Gem. Ausführungsplanung ist ein vorhandener Grabendurchlass oberhalb des Böschungseinschnitts an die neu herzustellende Raubettmulde km 20,4 anzuschließen und über den Bahnseitengraben bzw. der neuen Tiefenentwässerung zu entwässern. Um hierbei eine ausreichende Wasserführung zu gewährleisten, ist es erforderlich den Rohrdurchmesser des Durchlasses von DN 150 auf DN 400 zu erweitern. Diese Leistung ist nicht Bestandteil des HCV, somit handelt es sich um eine zusätzliche Leistung. Da die Leistung nicht von der Hauptleistung zu trennen ist,kann diese nur durch den AN ausgeführt werden. Der Bauablauf würde durch einen weiteren AN erheblich gestört werden-Zu dem käme es zu Abgrenzungsproblemen (Gewährleistungsprobleme). 158: Im Bereich des Üst Lehre an OLA-Mast 12-16 kam es aufgrund der örtlichen Gegenheiten zu einer Kollision mit den Bestandskabeltrögen Gr. 11 . Diese wurden hierdurch beschädigt und mussten erneuert werden. Diese Leistung ist nicht Bestandteil des HCV, somit handelt es sich um eine zusätzliche Leistung. Da die Leistung nicht von der Hauptleistung zu trennen ist,kann diese nur durch den AN ausgeführt werden. Der Bauablauf würde durch einen weiteren AN erheblich gestört werden-Zu dem käme es zu Abgrenzungsproblemen (Gewährleistungsprobleme).
- 28.06.2024 148 - Die Grundstücksgrenzen an der Strecke 1900 im Bereich der Maste 8-13 bis 8-18 müssen durch einen öffentlich bestellten Vermesser abgesteckt werden, um überprüfen zu können, ob sich die Speiseleitung über Fremdgrund befindet. Diese Leistung ist nicht Bestandteil des HLV, somit handelt es sich um eine zusätzliche Leistung. Da die Leistung nicht von der Hauptleistung zu trennen ist, kann diese nur durch den AN ausgeführt werden. Der Bauablauf würde durch einen weiteren AN erheblich gestört werden. Zu dem käme es zu Abgrenzungsproblemen (Gewährleistungsprobleme).
- 27.06.2024 149 - Die Entsorgung der Klasse Z1.1 für VP 1.2 wurde durch die Projektleitung angeordnet, da diese Leistung nicht im HLV ausgeschrieben war. Da die Leistung nicht von der Hauptleistung zu trennen ist, kann diese nur durch den AN ausgeführt werden. Der Bauablauf würde durch einen weiteren AN erheblich gestört werden. Zu dem käme es zu Abgrenzungsproblemen (Gewährleistungsprobleme).
- 27.06.2024 145 - Für die IBN am 21.03.2024 war die Errichtung einer Rettungszuwegung im Bereich km 17,65 erforderlich. Hierfür war der Bahnseitengraben in Verlängerung des Wirtschaftsweges bei ca. km 17,65 mit einem Stahlbetonrohr in einer geeigneten Rohrdimensionierung zu verrohren. Für die Nutzung des Bereichs als Rettungsweg musste der Übergangsbereich auf einer Breite von 2 m mit Schotter befestigt werdenDiese Leistung ist nicht Bestandteil des HLV, somit handelt es sich um eine zusätzliche Leistung. Da die Leistung nicht von der Hauptleistung zu trennen ist, kann diese nur durch den AN ausgeführt werden. Der Bauablauf würde durch einen weiteren AN erheblich gestört werden. Zu dem käme es zu Abgrenzungsproeblem (Gewährleistungsprobleme).
- 27.06.2024 146 - O.g. HW wurden gem. LAGA TR Boden sowie auf bahntyp. Herbizide gem. Erlass d. NMU v. 22.11.18 untersucht.Der entsprechende Erlass wurde m. d. Erlass v. 19.12.23 aufgehoben.Dies führt dazu,dass es nun keine Bewertungsgrundlage mehr gibt,aufgrund derer Herbizidkonzentrationen im Eluat v. Bodenmaterial LAGA-EK zugeordnet werden könnte.Es lässt sich lediglich aufgr. d. Erlasses v. 13.08.15 sagen,dass d. Bodenmaterial aufgrund d. festgestellten Herbizidkonz. als gefährlicher Abfall eingestuft werden muss.Des Weiteren ist d. Preisbindung d. AN bei d. Entsorgern aufgrund d. geplanten Projektendes z. 20.12.23 ausgelaufen.Aufgrund d. geänderten Gesetzeslage u. Auslaufs d. Preisbindung entstehen MK bei d. Entsorgung v. Boden seit d. 01.01.24.Diese Leistung ist nicht Bestandteil d. HLV,somit handelt es sich um eine zusätzl. Leistung. Da d. Leistung nicht von d. Hauptleistung zu trennen ist, kann diese nur durch d. AN ausgeführt werden. Der Bauablauf würde d. einen weiteren AN erhebl. gestört werd
- 27.06.2024 147 - Für die Wiederherstellung eines DL unterhalb d. Bahndamms,welcher Drainagewasser d. angrenzenden Ackers abführt. Gem. AP vom Mai '24 soll an km16,885 der Strecke 1956 ein Rohrvortrieb mittels Stahlschutzrohr durchgeführt werden.In das Stahlschutzrohr soll ein Medienrohr DN200 aus PP/PE als Entwässerungsrohr eingebaut werden.Hierzu kommt es zu zusätzl. Leistungen:Erstellung d. Rohrstatik u. Arbeitsplanung sowie Vermesssungsleistungen, Suchschachtung u. Aufnahme d. Bestandsdrainagen als Grundlage für d. AP, Herstellung u. Rückbau d. Start-&Zielbaugruben für den Rohrvortrieb, Stahlrohrvortrieb DN300 mit Pilotbohrung (l=57 m), Lieferung u. Einbau Medienrohr DN200 aus PP sowie Verdämmung d. Ringraume. Lieferung u. Versetzen d. Entwässerungsschächte. Da die Leistung nicht von der Hauptleistung zu trennen ist, kann diese nur durch den AN ausgeführt werden. Der Bauablauf würde durch einen weiteren AN erheblich gestört werden. Zu dem käme es zu Abgrenzungsproblemen (Gewährleistungsprobleme).
- 12.06.2024 119 - Für das Abdecken und für die Herstellung von PSS und Grundschotter waren folgende zusätzliche Leistungen notwendig: Gleisschotter abtragen und Unterschottermatte ausbauen, Grundschotter nach Einabu zum Schutz der USM mit Grundschotter belegen, zusätzlicher Einsatz zur Herstellung der PSS und Grundschotter. Diese Leistung ist nicht Bestandteil des HLV, somit handelt es sich um eine zusätzliche Leistung. Da die Leistung nicht von der Hauptleistung zu trennen ist, kann diese nur durch den AN ausgeführt werden. Der Bauablauf würde durch einen weiteren AN erheblich gestört werden. Zu dem käme es zu Abgrenzungsproeblem (Gewährleistungsprobleme).
- 24.05.2024 124 - Gemäß Ausschreibungsunterlagen sollte der Neuschotter in Schüttgutkippwagen des AG´s entladen und eingebaut werden. Durch die Abholung des Neuschotters mit MFS-Wagen des AN´s , musste der Neuschotter mit den MFS-Wagen eingebaut werden. Diese Leistung ist nicht Bestandteil des HLV, somit handelt es sich um eine zusätzliche Leistung. Da die Leistung nicht von der Hauptleistung zu trennen ist, kann diese nur durch den AN ausgeführt werden. Der Bauablauf würde durch einen weiteren AN erheblich gestört werden. Zu dem käme es zu Abgrenzungsproblemen (Gewährleistungsprobleme).
- 30.04.2024 103 - Aus bauablauftechnischen Gründen erfolgte der Einbau der Weiche 362 deutlich vor Einbau der Weichenantriebe und musste jeweils händisch umgestellt werden. Im Rahmen der bautechnologisch bedingten Vielzahl an Überfahrten von Zweiwegefahrzeugen wurde das Herzstück beschädigt und musste vor der Inbetriebnahme getauscht werde.Diese Leistung ist nicht Bestandteil des HLV, somit handelt es sich um eine zusätzliche Leistung. Da die Leistung nicht von der Hauptleistung zu trennen ist, kann diese nur durch den AN ausgeführt werden. Der Bauablauf würde durch einen weiteren AN erheblich gestört werden. Zu dem käme es zu Abgrenzungsproblemen (Gewährleistungsprobleme).
- 30.04.2024 144 - Gemäß aktualisierter Ausführungsplanung vom 12.10.2023 waren im Bereich der Weichenheizstation in Sülfeld folgende zusätzliche Arbeiten in der Sperrpause im Winter 23/24 notwendig: Herstellung und Rückbau Gleisüberfahrt über beide Gleise als Zufahrt zur Weichenheizstation, Herstellung des Kabelgrabens mit Kabelschutzrohr für MS-Kabel und Dokumentation, Herstellung Entwässerungsanlagen für die Weichenheizstation - Herstellung Traufstreifen aus Kies 16/32 - Herstellung Winkelstützwand als Abfangung um die Weichenheizstation, Umbau der Kabelführungssysteme im Bereich der Weichenheizstation, Versetzen Betonplatte vor dem Eingang Weichenheizstation. Diese Leistung ist nicht Bestandteil des HLV, somit handelt es sich um eine zusätzliche Leistung. Da die Leistung nicht von der Hauptleistung zu trennen ist, kann diese nur durch den AN ausgeführt werden. Der Bauablauf würde durch einen weiteren AN erheblich gestört werden. Zu dem käme es zu Abgrenzungsproblemen (Gewährleistungsprobleme).
- 24.04.2024 143 - Für die IBN am 21.03.2024 ist die Errichtung einer Rettungszuwegung im Bereich km 17,65 erforderlich. Hierfür ist der Bahnseitengraben in Verlängerung des Wirtschaftswegs bei ca. km 17,65 mit einem Stahlbetonrohr mit einer geeigneten Rohrdimensionierung zu verrohren. Für die Nutzung des Bereichs als Rettungsweg ist der Übergangsbereich auf einer Breite von 2 m mit Schotter zu befestigen. Diese Leistung ist nicht Bestandteil des HLV, somit handelt es sich um eine zusätzliche Leistung. Da die Leistung nicht von der Hauptleistung zu trennen ist, kann diese nur durch den AN ausgeführt werden. Der Bauablauf würde durch einen weiteren AN erheblich gestört werden. Zu dem käme es zu Abgrenzungsproblemen (Gewährleistungsprobleme) aktuell
- 24.04.2024 142 - Durch die Errichtung der Baugrube der SÜ K73 bahnrechts musste die Bestands-TE zurückgebaut werden. Im Sommer 2023 wurde die TE durch Fa. Hentschke wiederhergestellt, jedoch mangelhaft. Dies führte zu massiven Ausspülungen im Bereich des Randwegs und des Kabelkanals. Aus Kapazitätsgründen konnte die Leistung nicht rechtzeitig für eine ordnungsmäßige Inbetriebnahme hergestellt weden, sodass die Leistung durch die ARGE VP1.2 erbracht wurde. Hierfür musste außerdem der vorhandene Kabeltrog aus- und wiedereingebaut werden. Für die Herstellung musste ein zusätzlicher Zweiwegebagger mit SKL angemietet werden. Diese Leistung ist nicht Bestandteil des HLV, somit handelt es sich um eine zusätzliche Leistung. Da die Leistung nicht von der Hauptleistung zu trennen ist, kann diese nur durch den AN ausgeführt werden. Der Bauablauf würde durch einen weiteren AN erheblich gestört werden. Zu dem käme es zu Abgrenzungsproblemen (Gewährleistungsprobleme).
- 19.04.2024 141 - Für die Inbetriebnahme am 21.03.2024 waren für die Gewerke LST/OLA/OSE/TK in der Sperrpause 12/2023-03/2023 folgende zusätzliche Leistungen notwendig: Austausch von beschädigten/gebrochenen Kabeltrogdeckeln in Bestandskabeltrögen, Umbau von Kabeltrögen und Schutzrohren aufgrund Umplanungen, Anpassung der Gitterroste an den Signalpodesten nach Verkabelung Fa. Siemens, Herstellung von provisorischen Kabeltrögen, Herstellung von zusätzlichen Spannbetonpfosten, Auf- und zudeckeln von Kabeltrögen für den Kabelzug, Umlegung von Kabeln in Kabeltröge, Zusätzliche Einschnitte mit Ausschnittsüberdeckung nach Kabelverlegung Dritter.Diese Leistung ist nicht Bestandteil des HLV, somit handelt es sich um eine zusätzliche Leistung. Da die Leistung nicht von der Hauptleistung zu trennen ist, kann diese nur durch den AN ausgeführt werden. Der Bauablauf würde durch einen weiteren AN erheblich gestört werden. Zu dem käme es zu Abgrenzungsproblemen (Gewährleistungsprobleme)
- 19.04.2024 140 - Aufgrund der Starkregenereignisse und dem darauf folgenden Hochwasserereignis kam es in dem Bahnseitengraben (bahnlinks) an zwischen km 19,200 und km 19,300 zu starken Ausspülungen der Schottertragschicht und Planumschutzschicht im Randwegbereich des bahnlinken Gleises. Um weitere Schäden zu verhindern sind folgende Maßnahmen erforderlich: - Erhöhung des Damms zwischen den Gräben mit bindigem Tonboden um ca. 40 cm - Widerherstellung der Schottertragschicht und Planumsschutzschicht sowie Sicherung der Böschungen mit Wasserbausteinen - Notüberlauf auf Höhe des Durchlasses km 19,294 in den Zulaufgraben des RRB1. Diese Leistung ist nicht Bestandteil des HLV, somit handelt es sich um eine zusätzliche Leistung. Da die Leistung nicht von der Hauptleistung zu trennen ist, kann diese nur durch den AN ausgeführt werden. Der Bauablauf würde durch einen weiteren AN erheblich gestört werden. Zu dem käme es zu Abgrenzungsproblemen (Gewährleistungsprobleme).
- 19.04.2024 138 - Aufgrund der Starkregenereignisse und dem darauf folgenden Hochwasserereignis kam es in dem Bahnseitengraben (bahnlinks) an zwischen km 19,200 und km 19,300 zu starken Ausspülungen der Schottertragschicht und Planumschutzschicht im Randwegbereich des bahnlinken Gleises. Um weitere Schäden zu verhindern sind folgende Maßnahmen erforderlich: - Erhöhung des Damms zwischen den Gräben mit bindigem Tonboden um ca. 40 cm - Widerherstellung der Schottertragschicht und Planumsschutzschicht sowie Sicherung der Böschungen mit Wasserbausteinen - Notüberlauf auf Höhe des Durchlasses km 19,294 in den Zulaufgraben des RRB1. Diese Leistung ist nicht Bestandteil des HLV, somit handelt es sich um eine zusätzliche Leistung. Da die Leistung nicht von der Hauptleistung zu trennen ist, kann diese nur durch den AN ausgeführt werden. Der Bauablauf würde durch einen weiteren AN erheblich gestört werden. Zu dem käme es zu Abgrenzungsproblemen (Gewährleistungsprobleme).
- 22.03.2024 137 - Gemäß Planung sind für die Weichen W901-904 in Lehre und die Weichen W361-363 in Sülfeld Winkelstützen als Schotterfang zu liefern und einzubauen. Weiterhin ist der Einbau des Verbaus der Schotterhalteplatten im Bereich des Weichenantriebs der Weiche W364 gemäß Planung erforderlich. Diese Leistung ist nicht Bestandteil des HLV, somit handelt es sich um eine zusätzliche Leistung. Da die Leistung nicht von der Hauptleistung zu trennen ist, kann diese nur durch den AN ausgeführt werden. Der Bauablauf würde durch einen weiteren AN erheblich gestört werden. Zu dem käme es zu Abgrenzungsproblemen (Gewährleistungsprobleme).
- 22.03.2024 135 - Vor der Inbetriebnahme am 21.03.2024 ist der Einbau einer Randwegskonstruktion an den folgenden Rohrdurchlässen erforderlich, um den Randweg entsprechend zu erhöhen. Die Notwendigkeit hierfür ergibt sich aus einer Richtlinienänderung, welche eine Überdeckung von Rohrdurchlässen von 1 m erforderlich macht: Querprofil Rohrdurchlass km 17,6+37, Querprofil Rohrdurchlass km 17,6+41,7, Querprofil Rohrdurchlass km 19,2+94, Querprofil Rohrdurchlass km 19,5+89, Querprofil Rohrdurchlass km 19,5+94.44. Neben der gleisgebundenen Herstellung der Randwegskonstruktion musste ein Voraushub am Randwegbereich hergestellt und die bestehenden Kabeltröge und Bausätze zurückgebaut werden. Nach Herstellung der Randwegskontruktion musste diese wieder ang Da die Leistung nicht von der Hauptleistung zu trennen ist, kann diese nur durch den AN ausgeführt werden. Der Bauablauf würde durch einen weiteren AN erheblich gestört werden. Zu dem käme es zu Abgrenzungsproblemen (Gewährleistungsprobleme).
- 22.03.2024 134 - Die Tiefenentwässerung war bei km 21,4 und km 21,0 bahnrechts sowie an den OLA-Masten 15-22 und 15-26 beschädigt. Insbesondere an der Schadstelle bei km 21,4 ist es zu Ausspülungen gekommen. Die OLA Masten mussten instandgesetzt und die Schadstellen ordnungsgemäß verfüllt werden. Während der Reparatur an den Maststandorten 15-22 N und 15-26 N wurde festgestellt, dass die TE auch an Mast 15-24 beschädigt ist und repariert werden muss. Diese Leistung ist nicht Bestandteil des HLV, somit handelt es sich um eine zusätzliche Leistung.Da die Leistung nicht von der Hauptleistung zu trennen ist, kann diese nur durch den AN ausgeführt werden. Der Bauablauf würde durch einen weiteren AN erheblich gestört werden. Zu dem käme es zu Abgrenzungsproblemen (Gewährleistungsprobleme).
- 28.02.2024 132-Gemäß Leistungsverzeichnis war nicht bekannt, dass die Schiene für den Spannungsausgleich auf Rollen gesetzt werden müssen. Diese Leistung ist nicht Bestandteil des HLV, somit handelt es sich um eine zusätzliche Leistung. Da die Leistung nicht von der Hauptleistung zu trennen ist, kann diese nur durch den AN ausgeführt werden. Der Bauablauf würde durch einen weiteren AN erheblich gestört werden. Zu dem käme es zu Abgrenzungsproeblem (Gewährleistungsprobleme)
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