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Neubau S-Bahn Strecke S21; VE 06 - Ausrüstung Tunnelbauwerk und Verkehrsstation
DB Netz AG (Bukr 16) · Frankfurt Main · Hessen
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Beschreibung
Neubau S-Bahn Strecke S21; VE 06 - Ausrüstung Tunnelbauwerk und Verkehrsstation
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Bauwesen & Infrastruktur
Ausschreibung für den Neubau der S-Bahn Strecke S21, Los 06, welches die Ausrüstung des Tunnelbauwerks und der Verkehrsstation umfasst.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: Diese Kurzanalyse wurde automatisiert von einem KI-Modell (Google Gemini) erstellt und ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung. Sie ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen und ist keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (oeffentlichevergabe.de). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
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54 Veröffentlichungen
- 09.06.2026 Auch in TED EU publiziert
- 08.06.2026 121 Zusätzlich zum vollständigen Rückbau der Schutzwand im Bereich des Übergangs zur U5 ist ab dem Zeitpunkt des Rückbaus bis zur offiziellen Inbetriebnahme ein qualifizierter Wachdienst (Wachpersonal) zu stellen. Hintergrund ist die Wiederherstellung der Durchgängigkeit zur U5, wodurch der Bereich für Passagiere zugänglich wird. Um ein unbefugtes Eintreten in die noch nicht freigegebenen Bahnhofsbereiche zu verhindern und die Sicherheit bis zur Inbetriebnahme zu gewährleisten, ist diese Überwachung zwingend erforderlich.Durch die veränderte Bauphase und den Wegfall der physischen Barriere muss die Sicherungssituation entsprechend angepasst werden, um den Schutz vor unbefugtem Zutritt sicherzustellen.Die Maßnahme ist erforderlich, um eine fachgerechte, den betrieblichen und sicherheitstechnischen Anforderungen entsprechende Überwachung des Bahnhofes sicherzustellen. Die ursprüngliche Situation der Baustellensicherung wurde durch den Rückbau der Wand im Zuge der AvL 97 überholt und muss für den Übergangszeitraum bis zur Eröffnung korrigiert werden. Der Auftragnehmer ist für das Projekt S21 seit 2017 vertraglich gebunden. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist daher nicht erforderlich und möglich. Dieser Mehraufwand würde in keinem Verhältnis zur Leistungserbringung stehen. Ebenso wäre der vorgesehene Inbetriebnahmetermin gefährdet. Bei der Beauftragung eines weiteren Auftragnehmers (AN) wird die Leistung voraussichtlich später ausgeführt, als bei einer Leistungsausführung durch den bereits gebundenen AN (Beauftragungsprozess, Klärung der Aufgabenstellung, Vorbereitung der Leistung, etc.).Darüber hinaus setzt die Auftragsvergabe an einen Dritten die Kündigung weiterer Leistungen, welche in diesem Zusammenhang stehen, voraus. Dies führt unweigerlich zu Schwieirgkeiten in der Bauausführung und ist mit beträchtlichen Zusatzkosten verbunden.
- 05.05.2026 123: Es sind umfassende Maßnahmen zur Taubenvergrämung (z. B. Taubenabwehrspikes, Vernetzungen oder Drahtsysteme) im Bereich der Passerellenebene sowie am Interimsbahnsteig zu installieren. Die Maßnahmen sind insbesondere an den Ausrüstungsgegenständen, entlang den Kabeltrassen und den Entrauchungsschächten auszuführen. Der Auftragnehmer ist für das Projekt S21 seit 2017 vertraglich gebunden. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist daher nicht erforderlich und möglich. Dieser Mehraufwand würde in keinem Verhältnis zur Leistungserbringung stehen. Ebenso wäre der vorgesehene Inbetriebnahmetermin gefährdet. Bei der Beauftragung eines weiteren Auftragnehmers (AN) wird die Leistung voraussichtlich später ausgeführt, als bei einer Leistungsausführung durch den bereits gebundenen AN (Beauftragungsprozess, Klärung der Aufgabenstellung, Vorbereitung der Leistung, etc.).Darüber hinaus setzt die Auftragsvergabe an einen Dritten die Kündigung weiterer Leistungen, welche in diesem Zusammenhang stehen, voraus. Dies führt unweigerlich zu Schwieirgkeiten in der Bauausführung und ist mit beträchtlichen Zusatzkosten verbunden.//
- 09.04.2026 109 - Die Leistung "Austausch von 4 DRZL an den Durchgängen S21-BVG, betätigt durch die BVG.", dient des Ersatzes von vier DRZL, welche funktionsgestört sind. Die daraus resultierenden zusätzlichen erforderlichen Leistungen, die so nicht erkennbar war, da die Störung nicht erwartet wurde, und der Grund des Fehlers, der zur funktionsunfähigkeit der DRZL führte, unbekannt ist. Die Leuchten sind der BVG zugeordnet, aber betrieben/versorgt von der DB. Was die BVG gemacht hat, und ob dies zur Störung führte ist unbekannt. Verursacherprinzip: Als Verursacher gilt die Deutsche Bahn durch die Erweiterung des Hbf. um die S21. 122 - Im Bereich der Passerellenebene -1 sind an beiden Fahrtreppen die fehlenden Bodenfliesen bzw. Bodenelemente zu ergänzen. Des Weiteren sind in der Ebene -2 am Bahnsteig (Bereich Nord und Süd) die noch offenen Fußstützenpunkte fachgerecht zu schließen. Hintergrund ist die bauliche Fertigstellung der Verkehrswege sowie die Sicherstellung der Ver- kehrssicherheit in den öffentlichen Bereichen, welche aufgrund der bevorstehenden Inbetriebnahme zwingend erforderlich ist-Durch die gegebene Baustellensituation müssen diese Fehlstellen entsprechend angepasst und geschlossen werden, um die geplante Oberflächenbeschaffenheit und Barrierefreiheit wiederherzustellen-Die Maßnahme ist erforderlich, um eine fachgerechte, den sicherheitstechnischen Anforderungen entsprechende Bodenoberfläche sicherzustellen. Der Auftragnehmer ist für das Projekt S21 seit 2017 vertraglich gebunden. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist daher nicht erforderlich und möglich. Dieser Mehraufwand würde in keinem Verhältnis zur Leistungserbringung stehen. Ebenso wäre der vorgesehene Inbetriebnahmetermin gefährdet. Bei der Beauftragung eines weiteren Auftragnehmers (AN) wird die Leistung voraussichtlich später ausgeführt, als bei einer Leistungsausführung durch den bereits gebundenen AN (Beauftragungsprozess, Klärung der Aufgabenstellung, Vorbereitung der Leistung, etc.).Darüber hinaus setzt die Auftragsvergabe an einen Dritten die Kündigung weiterer Leistungen, welche in diesem Zusammenhang stehen, voraus. Dies führt unweigerlich zu Schwieirgkeiten in der Bauausführung und ist mit beträchtlichen Zusatzkosten verbunden. 173 - Im Zeitraum 2020—2025 fielen zusätzliche Planungsleistungen an, die über den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgingen. Diese Mehraufwendungen gemäß S 2 Abs. 6 VOB/B resultieren aus notwendigen planerischen Fortschreibungen, die durch Anderungen in verschiedenen Teilheften im weiteren Verlauf des Bauvorhabens bedingt waren. Da diese Anpassungen eine kontinuierliche Uberarbeitung der bestehenden Planung erforderten, macht der Auftragnehmer die hieraus entstandenen zusätzlichen Planungsaufwände als Mehrkosten geltend. Aufgrund geänderter Anforderungen muss die Ausführungsplanung für die betroffenen Pläne nachträglich angepasst werden. Diese muss in die bestehende bzw. in die sich zur Zeit in Umsetzung befindende Ausführungsplanungen mehrerer Fachgewerke, sowie in die Baulogistik integriert werden; ein Wechsel des AN würde zu komplexen Schnittstellen, intensiven Abstimmungen und Mehrkosten führen. 118 - Die angeordnete Zusatzleistung umfasst die Errichtung einer freistehende, verzinkten Gitterwand (Höhe 2,50 m) inklusive einer Zugangstür mit E-Klick-Schlosskasten, wobei die Stützen aufgrund der nichttragenden Gipskartonwände direkt im Betonfußboden verankert werden. Zudem ist im Fahrtreppensteuerungsraum der Passerelle S21 eine untere Schaltschrankverblechung nach vorheriger Reinigung und Kabelsortierung herzustellen. Ergänzend dazu muss im Deckenbereich der Treppe Europacity ein Vandalismusschutz durch zusätzliche Blechabdeckungen an den Kabelkanälen und Lautsprechern montiert werden, um bestehende Lücken und freiliegende Kabel und Lautsprecher sicher zu verschließen und zu schützen-Der Auftragnehmer ist für das Projekt S21 seit 2017 vertraglich gebunden. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist daher nicht erforderlich und möglich. Dieser Mehraufwand würde in keinem Verhältnis zur Leistungserbringung stehen. Ebenso wäre der vorgesehene Inbetriebnahmetermin gefährdet. Bei der Beauftragung eines weiteren Auftragnehmers (AN) wird die Leistung voraussichtlich später ausgeführt, als bei einer Leistungsausführung durch den bereits gebundenen AN (Beauftragungsprozess, Klärung der Aufgabenstellung, Vorbereitung der Leistung, etc.).Darüber hinaus setzt die Auftragsvergabe an einen Dritten die Kündigung weiterer Leistungen, welche in diesem Zusammenhang stehen, voraus. Dies führt unweigerlich zu Schwieirgkeiten in der Bauausführung und ist mit beträchtlichen Zusatzkosten verbunden. 115 - Nach Abschluss der wesentlichen baulichen Maßnahmen ist eine vollumfängliche, einmalige Endreinigung zur Beseitigung sämtlicher Baustäube und grober Verschmutzungen durchzufüh-ren. Diese ist zwingend erforderlich, um den Bahnhof aus dem Bauzustand in den für die Inbe-triebnahme notwendigen Reinheitsgrad zu versetzen-Die Leistung umfasst die Reinigung und Beräumung aller durch die Bauarbeiten betroffenen Be-reiche, insbesondere: Allgemeine Flächen und Böden: Bahnsteige (inkl. Kanten, Treppen, Rampen), Flure und Durchgänge, Passerelle 116 - Es sind die Flächen vor den beiden Türen bzw. der zentralen Steuerungstechnik der Technikeinhausung zu pflastern.
- 05.03.2026 113 Die Anordnung ist aufgrund der aktualisierten Planungsgrundlagen der TH 5.3.8.2 NEA erforderlich, um die Niederspannungsverteilungen an die geltenden technischen Regelwerke und projektspezifischen Anforderungen anzupassen. Durch den Einsatz von Lasttrennschaltern mit gG-Sicherungseinsätzen wird eine erhöhte Betriebs- und Anlagensicherheit, verbesserte Selektivität sowie eine normkonforme Schutz- und Schaltfunktion gewährleistet. Die Maßnahme dient damit der sicheren, zuverlässigen und regelwerkskonformen Ausführung der elektrischen Anlage. 119 Die Bereitstellung des Service-PCs ist notwendig, um die Software korrekt und vollständig installieren zu können, was die Grundlage für eine sichere und störungsfreie Inbetriebnahme der Gebäudeautomation bildet. Die Schulung des Bahnhofsmanagements stellt sicher, dass das BM die Software fachgerecht bedienen, Einstellungen nachvollziehen und im Betriebsalltag korrekt anwenden kann. Dadurch werden Bedienfehler reduziert, Störungen minimiert und ein effizienter, sicherer Betrieb der Anlage gewährleistet.
- 02.03.2026 120 Die Leistungen wurden über ein LV festgelegt. Nach Erbringung der beauftragten Bauleistungen ist festzustellen, dass weitere bisher nicht aufgeführte Leistungen erfoderlich werden. Das in Betrieb zu nehmende Gleis ist im Bereich des Bahnsteiges gegen seitliche Verschiebung zu sichern. Die Ausführung durch einen weiteren AN ist unwirtschaftlich. Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrages ist nicht gegeben.
- 15.01.2026 104 Die Leistung "TH2.1-TT_zu_TN-S_Umbau_TK_Verteilungen" ist eine Leistung, die aus der Abnahmeniederschrift: 22/24/1118-13/2025 hervorgeht. Damit dient die Leistung der Inbetriebnahme der Anlage IZ und EZ. Die daraus resultierenden zusätzlichen erforderlichen Leistungen, die so nicht erkennbar waren, da bei allen Prüfungen (BMA/SAA) nicht bemerkt wurde, das hier die Ril 813 die maßgebliche technische Regel ist.
- 07.01.2026 MKA 143 - Durch notwendige Vorgaben der Bundespolizei ist es erforderlich sowohl die ursprünglichen Standorte der Kameras, als auch die zu verwendenden Kameratypen anzupassen. Zudem sind Kamerastandorte ergänzt worden um unzureichend abgedeckte Bereiche zu vermeiden.
- 18.11.2025 AvL 106 Durch den Geschäftsbereich Personenbahnhöfe wurden für den Interimsbahnsteig folgende Ergänzungen angefordert: • Eine Absperrung unterhalb des Bahnsteigt gegen Zugang von Unbefugten • Eine Absperrung am südlichen Ende des Bahnseigt anstelle der Absperrung an der Diensttreppe • Eine Absperrung im südlichen Tunnelberiech gegen Zugang von Unbefugten Die Planung wird dem Projekt durch Herrn Olaf Ruffer (Planer GB PB) zur Verfügung gestellt.
- 17.11.2025 MKA 149, 150, 153, 154, 155 Aufgrund der Gestaltungskonzeptänderung der Passerelle S21 sind diverse bauliche Anpassungen erforderlich. Diese betreffen mehrere Fachgewerke, sowie die übergeordnete Baulogistik; ein Wechsel des AN würde zu komplexen Schnittstellen, intensiven Abstimmungen und Mehrkosten führen. MKA 166 Aufgrund des kürzlich erfolgten Stopfgangs kam es zu einem erhöhten Schmutzaufkommen innerhalb der uPVA. Wir ordnen daher eine Reinigung und Herrichtung der uPVA in einen „adäquaten“ Zustand an. Dazu gehören die Reinigung des Bahnsteigs und der Passerelle von Verschmutzungen und Umlagerung oder Schutzmaßnahmen der auf dem Bahnstieg gelagerten Materialien, bspw. Tektalanplatten, zur Vermeidung von Schäden/erneuter Verschmutzung. MKA 167 Aufgrund des erhöhten Aufkommens von Tauben und damit verbundenen Verschmutzung soll als bauzeitlicher Taubenschutz der Zugang an der Treppe Invalidenstraße und Treppe Süd ver schlossen werden.
- 06.11.2025 105 - Anordnung Nr. 103: Für den Betrieb des Bahnhofes ist eine freie Sicht auf die Bahnhofsbeschilderung notwendig, zurzeit wird die Bahnsteigbeschilderung verdeckt durch den ZIM und den Projektor von Ströer. Im Rahmen einer gemeinsamen Begehung wurde die Notwendigkeit der Umverlegung des Gleisschildes besprochen. Das Gleisschild ist neben der Uhr zu positionieren.
- 06.10.2025 AO 103 Anordnung Nr. 103: Für den Betrieb des Bahnhofes ist eine freie Sicht auf die Bahnhofsbeschilderung notwendig, zurzeit wird die Bahnsteigbeschilderung verdeckt durch den ZIM und den Projektor von Ströer. Im Rahmen einer gemeinsamen Begehung wurde die Notwendigkeit der Umverlegung des Gleisschildes besprochen. Das Gleisschild ist neben der Uhr zu positionieren.
- 29.09.2025 Auch in TED EU publiziert
- 26.09.2025 101 Der Auftragnehmer ist für das Projekt S21 seit 2017 vertraglich gebunden. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist daher nicht erforderlich und möglich. Dieser Mehraufwand würde in keinem Verhältnis zur Leistungserbringung stehen. Ebenso wäre der vorgesehene Inbetriebnahmetermin gefährdet. Bei der Beauftragung eines weiteren Auftragnehmers (AN) wird die Leistung voraussichtlich später ausgeführt, als bei einer Leistungsausführung durch den bereits gebundenen AN (Beauftragungsprozess, Klärung der Aufgabenstellung, Vorbereitung der Leistung, etc.). Darüber hinaus setzt die Auftragsvergabe an einen Dritten die Kündigung weiterer Leistungen, welche in diesem Zusammenhang stehen, voraus. Dies führt unweigerlich zu Schwierigkeiten in der Bauausführung und ist mit beträchtlichen Zusatzkosten verbunden.
- 17.09.2025 AN 102 Aufgrund des kürzlich erfolgten Stopfgangs kam es zu einem erhöhten Schmutzaufkommen innerhalb der uPVA. Wir ordnen daher eine Reinigung und Herrichtung der uPVA in einen „adä-quaten“ Zustand an. Dazu gehören die Reinigung des Bahnsteigs und der Passerelle von Verschmutzungen und Umlagerung oder Schutzmaßnahmen der auf dem Bahnstieg gelagerten Materialien, bspw. Tektalanplatten, zur Vermeidung von Schäden/erneuter Verschmutzung.
- 21.07.2025 AvL 097 Im Rahmen der Inbetriebnahme ist im Bereich des Anteils GB PB ebenso eine Regelbegutach-tung durchzuführen. Als vorbereitende Maßnahme dafür sind alle zugänglichen Bauteile gemäß des entwickelten Inspektionskonzeptes freizulegen. Nach Durchführung der Inspektion ist der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. Zusätzlich sind Maßnahmen zur Verbesserung der Inspizierbarkeit im Bereich der Treppe Nord Befestigungspunkt der Konstruktion, Treppe Nord Wände und der Wand im Bereich der Durchbrüche 3 und 4 (Wartungsgänge) zu prüfen und umzusetzen. AvL 098 Aufgrund des erhöhten Aufkommens von Tauben und damit verbundenen Verschmutzung soll als bauzeitlicher Taubenschutz der Zugang an der Treppe Invalidenstraße und Treppe Süd verschlossen werden.
- 24.06.2025 Nr.85 Der Auftragnehmer ist für das Projekt S21 seit 2017 vertraglich gebunden. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist daher nicht erforderlich und möglich. Dieser Mehraufwand würde in keinem Verhältnis zur Leistungserbringung stehen. Ebenso wäre der vorgesehene Inbetriebnahmetermin gefährdet. Bei der Beauftragung eines weiteren Auftragnehmers (AN) wird die Leistung voraussichtlich später ausgeführt, als bei einer Leistungsausführung durch den bereits gebundenen AN (Beauftragungsprozess, Klärung der Aufgabenstellung, Vorbereitung der Leistung, etc.). Darüber hinaus setzt die Auftragsvergabe an einen Dritten die Kündigung weiterer Leistungen, welche in diesem Zusammenhang stehen, voraus. Dies führt unweigerlich zu Schwieirgkeiten in der Bauausführung und ist mit beträchtlichen Zusatzkosten verbunden Nr.95 Die Leistung "MS-Trasse (Promat) Taubenvergrämung ist eine erforderlich Leistung, denn die Vogelnester stellen eine Brandlast dar. Damit dient die Leistung der Inbetriebnahme der Anlage IZ und EZ. Die daraus resultierenden zusätzlichen erforderlichen Leistungen, die so nicht erkennbar waren, da die genaue Ausführung der Kabelstrecke nicht bekannt war, sind aber für die Inbetriebnahme zwingend erforderlich. Nr.134 Der Auftragnehmer ist für das Projekt S21 seit 2017 vertraglich gebunden. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist daher nicht erforderlich und möglich. Dieser Mehraufwand würde in keinem Verhältnis zur Leistungserbringung stehen. Ebenso wäre der vorgesehene Inbetriebnahmetermin gefährdet. Bei der Beauftragung eines weiteren Auftragnehmers (AN) wird die Leistung voraussichtlich später ausgeführt, als bei einer Leistungsausführung durch den bereits gebundenen AN (Beauftragungsprozess, Klärung der Aufgabenstellung, Vorbereitung der Leistung, etc.). Darüber hinaus setzt die Auftragsvergabe an einen Dritten die Kündigung weiterer Leistungen, welche in diesem Zusammenhang stehen, voraus. Dies führt unweigerlich zu Schwieirgkeiten in der Bauausführung und ist mit beträchtlichen Zusatzkosten verbunden. Nr.136 Der Auftragnehmer ist für das Projekt S21 seit 2017 vertraglich gebunden. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist daher nicht erforderlich und möglich. Dieser Mehraufwand würde in keinem Verhältnis zur Leistungserbringung stehen. Ebenso wäre der vorgesehene Inbetriebnahmetermin gefährdet. Bei der Beauftragung eines weiteren Auftragnehmers (AN) wird die Leistung voraussichtlich später ausgeführt, als bei einer Leistungsausführung durch den bereits gebundenen AN (Beauftragungsprozess, Klärung der Aufgabenstellung, Vorbereitung der Leistung, etc.). Darüber hinaus setzt die Auftragsvergabe an einen Dritten die Kündigung weiterer Leistungen, welche in diesem Zusammenhang stehen, voraus. Dies führt unweigerlich zu Schwieirgkeiten in der Bauausführung und ist mit beträchtlichen Zusatzkosten verbunden.
- 16.06.2025 81 - Die Leistung "Anschluss Erdungspunkt Passerelle an VE3.2 Leistung (B-Ost, nördlicher Teil)" ist eine Schnittstellen- Leistung "Verbindung der Bauwerkserden zwischen Berlin Hbf und der Passerelle Nord S21". Dies dient der Fertigstellung der Anlage IZ mit Inbetriebnahme. Die daraus resultierenden zusätzlichen erforderlichen Leistungen, die so nicht erkennbar waren, da sich der Baufortschritt im Bereich EZ verzögert, sind aber für die Inbetriebnahme IZ zwingend erforderlich.
- 27.05.2025 AvL 080 Die Leistung "Leitungsverbindung DynRZL mit BVG- Opto- Koppler herstellen" ist eine Schnittstellen- Leistung, resultierend aus den Verursacher- Prinzip. Die Leistungen werden vom Übergabepunkten am Durchgang 1-4 in der Passerelle der BVG erbracht. Die zusätzliche erforderliche Leistung "Leitungsverbindung DynRZL mit BVG- Opto Koppler herstellen", die so nicht erkennbar war, da die Leistung von der BVG erbracht werden sollte. Durch mangelnde Koordination BVG - S21 musste das Projekt S21 die Aufgabe erfüllen, da der Umbau BMA der BVG bereits abgeschlossen war, und die Baufirma bereits dass Baufeld BVG verlassen hat. Die Maßnahme ist für die Inbetriebnahme zwingend erforderlich, da dies in dem BSK gefordert wird. AvL 090 Der Auftragnehmer ist für das Projekt S21 seit 2017 vertraglich gebunden. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist daher nicht erforderlich und möglich. Dieser Mehraufwand würde in keinem Verhältnis zur Leistungserbringung stehen. Ebenso wäre der vorgesehene Inbetriebnahmetermin gefährdet. Bei der Beauftragung eines weiteren Auftragnehmers (AN) wird die Leistung voraussichtlich später ausgeführt, als bei einer Leistungsausführung durch den bereits gebundenen AN (Beauftragungsprozess, Klärung der Aufgabenstellung, Vorbereitung der Leistung, etc.). Darüber hinaus setzt die Auftragsvergabe an einen Dritten die Kündigung weiterer Leistungen, welche in diesem Zusammenhang stehen, voraus. Dies führt unweigerlich zu Schwierigkeiten in der Bauausführung und ist mit beträchtlichen Zusatzkosten verbunden. NA 106 Der Auftragnehmer ist für das Projekt S21 seit 2017 vertraglich gebunden. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist daher nicht erforderlich und möglich. Dieser Mehraufwand würde in keinem Verhältnis zur Leistungserbringung stehen. Ebenso wäre der vorgesehene Inbetriebnahmetermin gefährdet. Bei der Beauftragung eines weiteren Auftragnehmers (AN) wird die Leistung voraussichtlich später ausgeführt, als bei einer Leistungsausführung durch den bereits gebundenen AN (Beauftragungsprozess, Klärung der Aufgabenstellung, Vorbereitung der Leistung, etc.). Darüber hinaus setzt die Auftragsvergabe an einen Dritten die Kündigung weiterer Leistungen, welche in diesem Zusammenhang stehen, voraus. Dies führt unweigerlich zu Schwierigkeiten in der Bauausführung und ist mit beträchtlichen Zusatzkosten verbunden.
- 05.05.2025 89- Der Auftragnehmer ist für das Projekt S21 seit 2017 vertraglich gebunden. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist daher nicht erforderlich und möglich. Dieser Mehraufwand würde in keinem Verhältnis zur Leistungserbringung stehen. Ebenso wäre der vorgesehene Inbetriebnahmetermin gefährdet. Bei der Beauftragung eines weiteren Auftragnehmers (AN) wird die Leistung voraussichtlich später ausgeführt, als bei einer Leistungsausführung durch den bereits gebundenen AN (Beauftragungsprozess, Klärung der Aufgabenstellung, Vorbereitung der Leistung, etc.). Darüber hinaus setzt die Auftragsvergabe an einen Dritten die Kündigung weiterer Leistungen, welche in diesem Zusammenhang stehen, voraus. Dies führt unweigerlich zu Schwieirgkeiten in der Bauausführung und ist mit beträchtlichen Zusatzkosten verbunden.
- 18.03.2025 AvL 088 Der Auftragnehmer ist für das Projekt S21 seit 2017 vertraglich gebunden. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist daher nicht erforderlich und möglich. Dieser Mehraufwand würde in keinem Verhältnis zur Leistungserbringung stehen. Ebenso wäre der vorgesehene Inbetriebnahmetermin gefährdet. Bei der Beauftragung eines weiteren Auftragnehmers (AN) wird die Leistung voraussichtlich später ausgeführt, als bei einer Leistungsausführung durch den bereits gebundenen AN (Beauftragungsprozess, Klärung der Aufgabenstellung, Vorbereitung der Leistung, etc.). Darüber hinaus setzt die Auftragsvergabe an einen Dritten die Kündigung weiterer Leistungen, welche in diesem Zusammenhang stehen, voraus. Dies führt unweigerlich zu Schwierigkeiten in der Bauausführung und ist mit beträchtlichen Zusatzkosten verbunden.
- 13.03.2025 Der Auftragnehmer ist für das Projekt S21 seit 2017 vertraglich gebunden. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist daher nicht erforderlich und möglich. Dieser Mehraufwand würde in keinem Verhältnis zur Leistungserbringung stehen. Ebenso wäre der vorgesehene Inbetriebnahmetermin gefährdet. Bei der Beauftragung eines weiteren Auftragnehmers (AN) wird die Leistung voraussichtlich später ausgeführt, als bei einer Leistungsausführung durch den bereits gebundenen AN (Beauftragungsprozess, Klärung der Aufgabenstellung, Vorbereitung der Leistung, etc.). Darüber hinaus setzt die Auftragsvergabe an einen Dritten die Kündigung weiterer Leistungen, welche in diesem Zusammenhang stehen, voraus. Dies führt unweigerlich zu Schwierigkeiten in der Bauausführung und ist mit beträchtlichen Zusatzkosten verbunden.
- 03.03.2025 AvL 086 Der Auftragnehmer ist für das Projekt S21 seit 2017 vertraglich gebunden. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist daher nicht erforderlich und möglich. Dieser Mehraufwand würde in keinem Verhältnis zur Leistungserbringung stehen. Ebenso wäre der vorgesehene Inbetriebnahmetermin gefährdet. Bei der Beauftragung eines weiteren Auftragnehmers (AN) wird die Leistung voraussichtlich später ausgeführt, als bei einer Leistungsausführung durch den bereits gebundenen AN (Beauftragungsprozess, Klärung der Aufgabenstellung, Vorbereitung der Leistung, etc.). Darüber hinaus setzt die Auftragsvergabe an einen Dritten die Kündigung weiterer Leistungen, welche in diesem Zusammenhang stehen, voraus. Dies führt unweigerlich zu Schwierigkeiten in der Bauausführung und ist mit beträchtlichen Zusatzkosten verbunden.
- 20.02.2025 166 - Anpassung der Löschwasserentnahmestellen gemäß DIN 14925 um Vandalismusschutz zu gewährleisten.
- 13.02.2025 84 Der Auftragnehmer ist für das Projekt S21 seit 2017 vertraglich gebunden. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist daher nicht erforderlich und möglich. Dieser Mehraufwand würde in keinem Verhältnis zur Leistungserbringung stehen. Ebenso wäre der vorgesehene Inbetriebnahmetermin gefährdet. Bei der Beauftragung eines weiteren Auftragnehmers (AN) wird die Leistung voraussichtlich später ausgeführt, als bei einer Leistungsausführung durch den bereits gebundenen AN (Beauftragungsprozess, Klärung der Aufgabenstellung, Vorbereitung der Leistung, etc.). Darüber hinaus setzt die Auftragsvergabe an einen Dritten die Kündigung weiterer Leistungen, welche in diesem Zusammenhang stehen, voraus. Dies führt unweigerlich zu Schwierigkeiten in der Bauausführung und ist mit beträchtlichen Zusatzkosten verbunden.
- 15.01.2025 AO 71 Der Auftragnehmer ist für das Projekt S21 seit 2017 vertraglich gebunden. Die erf. Leistung anderweitig zu vergeben ist unwirtschaftlich, da aufgrund der terminlichen Situation ein umfangreiches Vergabeverfahren den Projektfortschritt und das Erreichen der Zielsetzung gefährden würde. Bei der Beauftragung eines projektfremden Auftragnehmers (AN) wird die Leistung voraussichtlich später ausgeführt, als bei einer Leistungsausführung durch den bereits gebundenen AN (Beauftragungsprozess, Klärung der Aufgabenstellung, Vorbereitung der Leistung, etc.). Darüber hinaus setzt die Auftragsvergabe an einen Dritten die Kündigung weiterer Leistungen, welche in diesem Zusammenhang stehen, voraus. Dies führt unweigerlich zu Schwierigkeiten in der Bauausführung und ist mit beträchtlichen Zusatzkosten verbunden.
- 14.01.2025 AO 78, 79 Der Auftragnehmer ist für das Projekt S21 seit 2017 vertraglich gebunden. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist daher nicht erforderlich und möglich. Dieser Mehraufwand würde in keinem Verhältnis zur Leistungserbringung stehen. Ebenso wäre der vorgesehene Inbetriebnahmetermin gefährdet. Bei der Beauftragung eines weiteren Auftragnehmers (AN) wird die Leistung voraussichtlich später ausgeführt, als bei einer Leistungsausführung durch den bereits gebundenen AN (Beauftragungsprozess, Klärung der Aufgabenstellung, Vorbereitung der Leistung, etc.). Darüber hinaus setzt die Auftragsvergabe an einen Dritten die Kündigung weiterer Leistungen, welche in diesem Zusammenhang stehen, voraus. Dies führt unweigerlich zu Schwierigkeiten in der Bauausführung und ist mit beträchtlichen Zusatzkosten verbunden.
- 14.10.2024 NA 93 Der Auftragnehmer ist für das Projekt S21 seit 2017 vertraglich gebunden. Die erf. Leistung anderweitig zu vergeben ist unwirtschaftlich, da aufgrund der terminlichen Situation ein umfangreiches Vergabeverfahren den Projektfortschritt und das Erreichen der Zielsetzung gefährden würde. Bei der Beauftragung eines projektfremden Auftragnehmers (AN) wird die Leistung voraussichtlich später ausgeführt, als bei einer Leistungsausführung durch den bereits gebundenen AN (Beauftragungsprozess, Klärung der Aufgabenstellung, Vorbereitung der Leistung, etc.). Darüber hinaus setzt die Auftragsvergabe an einen Dritten die Kündigung weiterer Leistungen, welche in diesem Zusammenhang stehen, voraus. Dies führt unweigerlich zu Schwierigkeiten in der Bauausführung und ist mit beträchtlichen Zusatzkosten verbunden.
- 16.09.2024 74 Die Leistung "Erdverbinder modularer Bahnsteig herstellen" ist eine Wiederherstellungsleistung. Die Erdungsverbinder wurde mutmaßlich gestohlen. Die zusätzliche erforderliche Leistung "Erdverbinder modularer Bahnsteig herstellen", die so nicht erkennbar war, da der Bauablauf über Jahre nicht erkennbar war, aber für die Inbetriebnahme sind die Erdungsmaßnahmen zwingend erforderlich ist.
- 02.09.2024 MKA 109_AO 18 Bis zur Herstellung des Endzustandes wird die Decke in der Passerelle Nord der uPVA S21 nicht abgehängt. Für die Entrauchung des Interimsbahnsteiges laufen Rohre über die Decke, welche das Abhängen der Decke auf die für den Endzustand geplante Höhe verhindern. Aufgrund dessen bleibt die Decke für die Dauer der Nutzung des Interimsbahnsteiges offen. Gemäß Schallgutachten IB Akustik Bureau Dresden GmbH vom 15.09.2019 ist es erforderlich, die Betondecke in der Passerelle Nord in mit Holzwolle-Mehrschichtplatten des Systems Tektalan zu versehen.
- 18.07.2024 AvL 70 Der Auftragnehmer ist für das Projekt S21 seit 2017 vertraglich gebunden. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist daher nicht erforderlich und möglich. Dieser Mehraufwand würde in keinem Verhältnis zur Leistungserbringung stehen. Ebenso wäre der vorgesehene Inbetriebnahmetermin gefährdet. Bei der Beauftragung eines weiteren Auftragnehmers (AN) wird die Leistung voraussichtlich später ausgeführt, als bei einer Leistungsausführung durch den bereits gebundenen AN (Beauftragungsprozess, Klärung der Aufgabenstellung, Vorbereitung der Leistung, etc.). Darüber hinaus setzt die Auftragsvergabe an einen Dritten die Kündigung weiterer Leistungen, welche in diesem Zusammenhang stehen, voraus. Dies führt unweigerlich zu Schwierigkeiten in der Bauausführung und ist mit beträchtlichen Zusatzkosten verbunden.
- 28.06.2024 MKA 79_AvL 64 Der Auftragnehmer ist für das Projekt S21 seit 2017 vertraglich gebunden. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist daher nicht erforderlich und möglich. Dieser Mehraufwand würde in keinem Verhältnis zur Leistungserbringung stehen. Ebenso wäre der vorgesehene Inbetriebnahmetermin gefährdet. Bei der Beauftragung eines weiteren Auftragnehmers (AN) wird die Leistung voraussichtlich später ausgeführt, als bei einer Leistungsausführung durch den bereits gebundenen AN (Beauftragungsprozess, Klärung der Aufgabenstellung, Vorbereitung der Leistung, etc.). Darüber hinaus setzt die Auftragsvergabe an einen Dritten die Kündigung weiterer Leistungen, welche in diesem Zusammenhang stehen, voraus. Dies führt unweigerlich zu Schwierigkeiten in der Bauausführung und ist mit beträchtlichen Zusatzkosten verbunden.
- 26.06.2024 AvL 068 Die Leistung "Anpassung AV- Verbraucher auf SV- Schiene" dient der erfolgreichen Übergabe an den Betreiber DB InfraGO GB PB. Die zusätzliche erforderliche Leistung "Anpassung AV- Verbraucher auf SV- Schiene", die so nicht erkennbar war, da die aktuellen Forderungen EIU nicht bekannt waren, aber für die Inbetriebnahme zwingend erforderlich ist. AvL 063 Die Leistung "Herstellen Übergabepunkte BVG Sperrzeichen" dient Herstellung der Verbindung der BVG BMA zu den Sperrzeichen über den S21 Übergängen zur BVG Passerelle. Die zusätzliche erforderliche Leistung, die so nicht erkennbar war, da bei der Vergabe die zukünftige Version des BSK nicht bekannt war, aber für die Inbetriebnahme zwingend erforderlich ist. AvL 069 Die Leistung "Ergänzungsplanung Sicherheitsstromversorgung (SV)" dient der Prüfung durch unabhängige Sachverständige zur Bestätigung der Funktionalität dieser. Die zusätzliche erforderliche Leistung " Ergänzungsplanung Sicherheitsstromversorgung (SV)", die so nicht erkennbar war, da die Vorgaben des zuständigen EIU nicht bekannt waren, aber für die Inbetriebnahme zwingend erforderlich ist. AvL 067 Die Leistung "Herstellung Übergabepunkt Bauwerkserde BVG-S21" dient der Verbindung der Gebäudeerden S21 zur benachbarten Station der BVG. Die zusätzliche erforderliche Leistung, die so nicht erkennbar war, da bei der Vergabe die Infrastruktur der BVG- Anlage nicht ausreichend bekannt war, aber für die Inbetriebnahme zwingend erforderlich ist.
- 24.06.2024 65 - Der Auftragnehmer ist für das Projekt S21 seit 2017 vertraglich gebunden. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist daher nicht erforderlich und möglich. Dieser Mehraufwand würde in keinem Verhältnis zur Leistungserbringung stehen. Ebenso wäre der vorgesehene Inbetriebnahmetermin gefährdet. Bei der Beauftragung eines weiteren Auftragnehmers (AN) wird die Leistung voraussichtlich später ausgeführt, als bei einer Leistungsausführung durch den bereits gebundenen AN (Beauftragungsprozess, Klärung der Aufgabenstellung, Vorbereitung der Leistung, etc.). Darüber hinaus setzt die Auftragsvergabe an einen Dritten die Kündigung weiterer Leistungen, welche in diesem Zusammenhang stehen, voraus. Dies führt unweigerlich zu Schwieirgkeiten in der Bauausführung und ist mit beträchtlichen Zusatzkosten verbunden.
- 03.06.2024 Auch in TED EU publiziert
- 30.05.2024 64 - Der Auftragnehmer ist für das Projekt S21 seit 2017 vertraglich gebunden. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist daher nicht erforderlich und möglich. Dieser Mehraufwand würde in keinem Verhältnis zur Leistungserbringung stehen. Ebenso wäre der vorgesehene Inbetriebnahmetermin gefährdet. Bei der Beauftragung eines weiteren Auftragnehmers (AN) wird die Leistung voraussichtlich später ausgeführt, als bei einer Leistungsausführung durch den bereits gebundenen AN (Beauftragungsprozess, Klärung der Aufgabenstellung, Vorbereitung der Leistung, etc.). Darüber hinaus setzt die Auftragsvergabe an einen Dritten die Kündigung weiterer Leistungen, welche in diesem Zusammenhang stehen, voraus. Dies führt unweigerlich zu Schwieirgkeiten in der Bauausführung und ist mit beträchtlichen Zusatzkosten verbunden. 61 - Der Auftragnehmer ist für das Projekt S21 seit 2017 vertraglich gebunden. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist daher nicht erforderlich und möglich. Dieser Mehraufwand würde in keinem Verhältnis zur Leistungserbringung stehen. Ebenso wäre der vorgesehene Inbetriebnahmetermin gefährdet. Bei der Beauftragung eines weiteren Auftragnehmers (AN) wird die Leistung voraussichtlich später ausgeführt, als bei einer Leistungsausführung durch den bereits gebundenen AN (Beauftragungsprozess, Klärung der Aufgabenstellung, Vorbereitung der Leistung, etc.). Darüber hinaus setzt die Auftragsvergabe an einen Dritten die Kündigung weiterer Leistungen, welche in diesem Zusammenhang stehen, voraus. Dies führt unweigerlich zu Schwieirgkeiten in der Bauausführung und ist mit beträchtlichen Zusatzkosten verbunden.
- 22.05.2024 60 - Der Auftragnehmer ist für das Projekt S21 seit 2017 vertraglich gebunden. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist daher nicht erforderlich und möglich. Dieser Mehraufwand würde in keinem Verhältnis zur Leistungserbringung stehen. Ebenso wäre der vorgesehene Inbetriebnahmetermin gefährdet. Bei der Beauftragung eines weiteren Auftragnehmers (AN) wird die Leistung voraussichtlich später ausgeführt, als bei einer Leistungsausführung durch den bereits gebundenen AN (Beauftragungsprozess, Klärung der Aufgabenstellung, Vorbereitung der Leistung, etc.). Darüber hinaus setzt die Auftragsvergabe an einen Dritten die Kündigung weiterer Leistungen, welche in diesem Zusammenhang stehen, voraus. Dies führt unweigerlich zu Schwierigkeiten in der Bauausführung und ist mit beträchtlichen Zusatzkosten verbunden.
- 17.04.2024 AvL 053 Die erforderlichen Leistungen anderweitig zu vergeben ist unwirtschaftlich, da aufgrund der terminlichen Situation ein umfangreiches Vergabeverfahren den Projektfortschritt und das Erreichen der Zielsetzung gefährden würde.
- 10.04.2024 NT 068 Der Auftragnehmer ist für das Projekt S21 seit 2017 vertraglich gebunden. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist daher nicht erforderlich und möglich. Dieser Mehraufwand würde in keinem Verhältnis zur Leistungserbringung stehen. Ebenso wäre der vorgesehene Inbetriebnahmetermin gefährdet. Bei der Beauftragung eines weiteren Auftragnehmers (AN) wird die Leistung voraussichtlich später ausgeführt, als bei einer Leistungsausführung durch den bereits gebundenen AN (Beauftragungsprozess, Klärung der Aufgabenstellung, Vorbereitung der Leistung, etc.). Darüber hinaus setzt die Auftragsvergabe an einen Dritten die Kündigung weiterer Leistungen, welche in diesem Zusammenhang stehen, voraus. Dies führt unweigerlich zu Schwierigkeiten in der Bauausführung und ist mit beträchtlichen Zusatzkosten verbunden.
- 19.03.2024 58 Es ist die zusätzliche Leistungen "Elt. Versorgung Geräte der S-Bahn Berlin, Bahnsteig, uPVA" erforderlich, die so nicht erkennbar waren, für die Inbetriebnahme aber zwingend erforderlich sind. Die erf. Leistungen anderweitig zu vergeben ist unwirtschaftlich, da aufgrund der terminlichen Situation ein umfangreiches Vergabeverfahren den Projektfortschritt und das Erreichen der Zielsetzung gefährden würde.
- 20.02.2024 Die Leistungsbeschreibung der Stationsleittechnik GUw Pb ist entsprechend des Lastenheft/Pflichtenheft umzusetzen. Aufgrund von fehlenden Datensätzen muss der Normdatenumfang erstellt werden, in einer abgestimmte Signalliste überführt und in ein verwendbares Dateiformat formatiert werden. Die erf. Leistungen anderweitig zu vergeben ist unwirtschaftlich, da aufgrund der terminlichen Situation ein umfangreiches Vergabeverfahren den Projektfortschritt und das Erreichen der Zielsetzung gefährden würde. Ein projektfremder AN müsste sich zunächst mit hohem zeitlichen und kostenintensiven Aufwand in die komplexen Projektbezüge einarbeiten. Zudem entstünden dabei abstimmungsintensive Schnittstellen.
- 13.02.2024 Aufgrund der Anpassung an das Metropolenkonzept hat sich die Anforderung an die Anzahl der durchzuführenden Leitungen geändert. Die Einbringung aller nötigen Kabel überschreitet den zulässigen Querschnitt für eine fachgerechte brandschutztechnische Verschließung. Der Plan muss entsprechend angepasst werden. Die erf. Leistungen anderweitig zu vergeben ist unwirtschaftlich, da aufgrund der terminlichen Situation ein umfangreiches Vergabeverfahren den Projektfortschritt und das Erreichen der Zielsetzung gefährden würde. Die Zusatzkosten durch Neuvergabe stehen nicht im Verhältnis mit den relativ geringen Mehrkosten durch die Leistungserbringung mit dem derzeitigen AN.
- 05.02.2024 Auch in TED EU publiziert
- 05.02.2024 Auch in TED EU publiziert
- 02.02.2024 Es ist die zusätzliche Leistungen "Einlagerung Beleuchtungen" erforderlich, die so nicht erkennbar war, für die Inbetriebnahme aber zwingend erforderlich ist. Die erf. Leistungen anderweitig zu vergeben ist unwirtschaftlich, da aufgrund der terminlichen Situation ein umfangreiches Vergabeverfahren den Projektfortschritt und das Erreichen der Zielsetzung gefährden würde. aktuell
- 02.02.2024 Um die GEWI-Pfähle in den Boden einbringen zu können, muss vorher eine Kampfmittelsondierung stattfinden. Die erf. Leistungen anderweitig zu vergeben ist unwirtschaftlich, da aufgrund der terminlichen Situation ein umfangreiches Vergabeverfahren den Projektfortschritt und das Erreichen der Zielsetzung gefährden würde. Ein projektfremder AN müsste sich zunächst mit hohem zeitlichen und kostenintensiven Aufwand in die komplexen Projektbezüge einarbeiten. Zudem entstünden dabei abstimmungsintensive Schnittstellen.
- 01.02.2024 In der uPVA BHBT ist der Aufbau von Werbeträger der Fa. Ströer vorgesehen. Zum Betrieb dieser Anlage ist eine Spannungsversorgung herzustellen und anzuschließen. Die erf. Leistungen anderweitig zu vergeben ist unwirtschaftlich, da aufgrund der terminlichen Situation ein umfangreiches Vergabeverfahren den Projektfortschritt und das Erreichen der Zielsetzung gefährden würde. Die Zusatzkosten durch Neuvergabe stehen nicht im Verhältnis mit den relativ geringen Mehrkosten durch die Leistungserbringung mit dem derzeitigen AN.
- 01.02.2024 Aufgrund von Erweiterungen und Anpassungen zu anderen Schnittstellen ist die Ausführungsplanung der Gebäudeautomatisation in der uPVA BHBT durch den AN anzupassen und auszuführen. Die erf. Leistungen anderweitig zu vergeben ist unwirtschaftlich, da aufgrund der terminlichen Situation ein umfangreiches Vergabeverfahren den Projektfortschritt und das Erreichen der Zielsetzung gefährden würde. Die Zusatzkosten durch Neuvergabe stehen nicht im Verhältnis mit den relativ geringen Mehrkosten durch die Leistungserbringung mit dem derzeitigen AN.
- 26.01.2024 Um die Rollpaletten gegen Zugriff unbefugte Dritte zu schützen sind die Werkstattcontainer gemäß Planung aufzustellen. Die erf. Leistungen anderweitig zu vergeben ist unwirtschaftlich, da aufgrund der terminlichen Situation ein umfangreiches Vergabeverfahren den Projektfortschritt und das Erreichen der Zielsetzung gefährden würde. Ein projektfremder AN müsste sich zunächst mit hohem zeitlichen und kostenintensiven Aufwand in die komplexen Projektbezüge einarbeiten. Zudem entstünden dabei abstimmungsintensive Schnittstellen.
- 26.01.2024 Aufgrund fehlender Tragfähigkeit des Zwischenbodens, muss für die bauzeitliche Abstützung zur Herstellung der Toröffnung die Deckenabstützung durchgeschliffen werden. Die erf. Leistungen anderweitig zu vergeben ist unwirtschaftlich, da aufgrund der terminlichen Situation ein umfangreiches Vergabeverfahren den Projektfortschritt und das Erreichen der Zielsetzung gefährden würde. Ein projektfremder AN müsste sich zunächst mit hohem zeitlichen und kostenintensiven Aufwand in die komplexen Projektbezüge einarbeiten. Zudem entstünden dabei abstimmungsintensive Schnittstellen
- 26.01.2024 In der Ebene -2 uPVA ist ein SAA-Raum vorgesehen. Aufgrund des Zugangs über Bahnsteigebene ist dieser gegenüber Unbefugten mittels einer Zugangstür abzusichern. Die erf. Leistungen anderweitig zu vergeben ist unwirtschaftlich, da aufgrund der terminlichen Situation ein umfangreiches Vergabeverfahren den Projektfortschritt und das Erreichen der Zielsetzung gefährden würde. Ein projektfremder AN müsste sich zunächst mit hohem zeitlichen und kostenintensiven Aufwand in die komplexen Projektbezüge einarbeiten. Zudem entstünden dabei abstimmungsintensive Schnittstellen.
- 26.01.2024 In Bezug auf die ausgeschriebenen Schrankgrößen fehlen Platzreserven für die Einbaugeräte und eine Trennung des Leistungsteiles zum MSR-Teil. Aus diesen Gründen wird es notwendig ein weiteres Schaltschrankfeld zu liefern, auszurüsten und zu installieren. Die erf. Leistungen anderweitig zu vergeben ist unwirtschaftlich, da aufgrund der terminlichen Situation ein umfangreiches Vergabeverfahren den Projektfortschritt und das Erreichen der Zielsetzung gefährden würde.
- 27.12.2023 Auch in TED EU publiziert
- 22.12.2023 Es ist die zusätzliche Leistungen "Sonderabhängung Lichtband Passerelle" erforderlich, die so nicht erkennbar waren, für die Inbetriebnahme aber zwingend erfroderlich sind. Die erf. Leistungen anderweitig zu vergeben ist unwirtschaftlich, da aufgrund der terminlichen Situation ein umfangreiches Vergabeverfahren den Projektfortschritt und das Erreichen der Zielsetzung gefährden würde.
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