AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Gebäudeschadstoffsanierung und Abbruch / 200.212
Stammdaten
- Auftraggeber
- Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover, Hannover
- Veröffentlicht
- 11.12.2025
- Frist (Submission)
- 28.01.2026
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 45111100 — Bauleistungen
- Branche
- Bauwesen & Infrastruktur
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
- KMU-geeignet
- Ja (laut Auftraggeber-Angabe)
Beschreibung
Der Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover (aha) beabsichtigt eine Neubebauung eines Teilbereiches des Geländes in der Karl-Wiechert-Allee 60C in Hannover. Das bestehende Sozial- und Bürogebäude im westlichen Bereich des Betriebsgeländes soll dem 2. Bauabschnitt eines Neubaus (KWA-Z02 - „H-Gebäude“) weichen. Der von den Umbauarbeiten betroffene Teilbereich des Betriebsgeländes, insgesamt ca. 4.700 m², wird im Norden durch das betriebseigene Parkhaus und durch Frei- bzw. Verkehrsflächen des Betriebsgeländes, im Osten und Süden durch betriebseigene Frei- bzw. Verkehrsflächen sowie im Westen durch den direkt angrenzenden 1. Bauabschnitt des Neubaus begrenzt. Bei dem von der Abbruchmaßnahme betroffenem Gebäude handelt es sich um einen, Mitte der 1960er Jahre errichteten, Flachdachbau in Stahlbetonskelettbauweise mit Ausfachungen aus Mauerwerk und Verblendmauerwerk. Abmessungen: Länge = ca. 34,25 m, Breite = ca. 73,0 m, Höhe = ca. 4,0 m bis maximal ca. 7,7 m ü. GOK; umbauter Raum (UR) über GOK = ca. 11.000 m³, umbauter Raum (UR) unter GOK = ca. 2.300 m³; Geschosse: Kriechkeller (KG), Erdgeschoss (EG), in Teilen Obergeschoss (OG)
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 30.03.2026
- Ende
- 18.09.2026
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 55 Tage
Vergabe-Status
- Vergabe-Status
- Vergabeergebnis liegt uns nicht vor
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 28.01.2026
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer beim Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Bauen, Lüneburg
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.