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Verwertung von Baustellenabfall aus dem Landkreis Rostock einschließlich Bereitstellung und Transport von Abrollcontainern
Angebote bis 05.10.2026, 10:00 Uhr (noch 30 Tage)
Beschreibung
Verwertung von Baustellenabfall (ASN 17 09 04) einschließlich Bereitstellung und Transport von Abrollcontainern aus den Wertstoffhöfen Bad Doberan, Neubukow und Rühn mit einem Mengenkorridor von 610 - 920 t/a, lückenlose Bereitstellung von 4 Containern (durchschnittliche Leistungszahlen 2024 - 2025: 173 Abfuhren/a, erfasste Baustellenabfallmenge 766 t/a) — Verwertung von Baustellenabfall (ASN 17 09 04) einschließlich Bereitstellung und Transport von Abrollcontainern aus den Wertstoffhöfen Gnoien, Laage und Pastow mit einem Mengenkorridor von 460 – 690 t/a, lückenlose Bereitstellung von 4 Containern (durchschnittliche Leistungszahlen 2024 - 2025: 149 Abfuhren/a, erfasste Baustellenabfallmenge 574 t/a) — Verwertung von Baustellenabfall (ASN 17 09 04) einschließlich Bereitstellung und Transport von Abrollcontainern aus den Wertstoffhöfen Güstrow, Krakow am See, Schwaan und Teterow mit einem Mengenkorridor von 390 – 580 t/a, lückenlose Bereitstellung von 4 Containern (durchschnittliche Leistungszahlen 2024 - 2025: 131 Abfuhren/a, erfasste Baustellenabfallmenge 486 t/a)
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Entsorgung & Recycling
Das Wichtigste auf einen Blick
- Auftragsgegenstand ist die Verwertung von Baustellenabfall inklusive Containergestellung und Transport.
- Die geschätzte Abfallmenge beträgt ca. 1823 Tonnen pro Jahr für 2024 und 2025.
- Die Leistung wird in drei Gebietslosen angeboten.
- Es handelt sich um ein offenes Vergabeverfahren für Dienstleistungen.
Gesucht wird die Verwertung von Baustellenabfall (ASN 17 09 04) im Landkreis Rostock für die Jahre 2024 und 2025.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: automatisiert erstellt (Google Gemini) — ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen. Mehr ▾
Diese Kurzanalyse ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung und keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (oeffentlichevergabe.de). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
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Weitere Pflichtangaben aus der Bekanntmachung
- Kreislaufwirtschaft
Zuschlagskriterien
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
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Kosten nach Wichtigkeit
Prognostizierte Kosten gem. Vergabeunterlagen Kapitel II Nr. 5 Preisnachlässe für den Fall der Zuschlagserteilung auf mehrere Lose (Kombinationsrabatte) können in einer Anlage mit dem Angebot unterbreitet werden. Ein für eine Loskombination angebotene Preisnachlass wird bei der Angebotswertung nur berücksichtigt, wenn das Angebot des betreffenden Bieters unter Berücksichtigung des angebotenen Preisnachlasses in jedem einzelnen von der Loskombination erfassten Los das jeweils wirtschaftlichste Angebot darstellt.
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
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Nachforderung teilweise möglich
Bestimmte fehlende Unterlagen dürfen nachgefordert werden — nicht alle.
- Elektronische Rechnung (eRechnung) verpflichtend
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Der Auftraggeber wird die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, mit der Vorabinformation über den frühesten Zeitpunkt des vorgesehenen Vertragsschlusses in Textform informieren. 15 Kalendertage nach Absendung der Vorabinformation an unterlegene Bieter ist der Vertragsschluss möglich. Wird die Vorabinformation nach § 134 GWB per Fax oder auf elektronischem Wege versendet, verkürzt sich diese Frist auf 10 Kalendertage (§ 134 Abs. 2 Satz 2 GWB). Sie beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber. Auf das Vergabeverfahren findet das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.6.2013 (BGBl I, S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327) geändert worden ist, Anwendung. § 160 GWB lautet auszugsweise: „(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. […] (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“ Demzufolge ist ein Antrag an die oben genannte Nachprüfungsstelle (Vergabekammer) insbesondere unzulässig, sofern ein Verstoß gegen Vergabevorschriften gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt wird (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB) und nicht innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung der Vergabestelle, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, ein Nachprüfungsantrag gestellt wurde (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Wir weisen darauf hin, dass der Bieter wegen des Akteneinsichtsrechts aller Beteiligten eines Nachprüfungsverfahrens nach § 165 Abs. 1 GWB damit rechnen muss, dass sein Angebot von den Beteiligten bei der Vergabekammer eingesehen wird. Daher liegt es in seinem Interesse, schon in seinen Angebotsunterlagen auf wichtige Gründe nach § 165 Abs. 2 GWB für eine Versagung der Akteneinsicht hinzuweisen und betroffene Angebotsteile kenntlich zu machen (Geheimnisse, insbesondere Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse). Zur Durchsetzung seiner Rechte muss sich der Auftragnehmer an die Vergabekammer wenden. Wir weisen schließlich darauf hin, dass das Verfahren vor der Vergabekammer für die unterlegene Partei kostenpflichtig ist.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Verfahrensverlauf
📅 .icsVollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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Wertung
nach Ablauf der Angebotsfrist
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Vergabeergebnis
Vergabeergebnis noch nicht veröffentlicht
Preiseinschätzung
Basierend auf 83 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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