AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Beschaffung von Versicherungsdienstleistungen für das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin gegen feste Beiträge
Stammdaten
- Auftraggeber
- Land Berlin vertreten durch Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Berlin
- Veröffentlicht
- 06.11.2023
- Notice-Typ
- Vergabeergebnis
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 66000000 — Finanzdienstleistungen
- Branche
- Finanz- & Versicherungsdienstleistungen
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
- Rahmenvereinbarung
- Ja
Beschreibung
Beschaffung von Versicherungsdienstleistungen für das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin gegen feste Beiträge im Rahmen einer Gebäude-Feuerversicherung für diverse Liegenschaften und einer Feuer-Inventarversicherung für das Wiring-Center. Die festen Beiträge sind in Form eines Prämiensatzes für die Gefahr Feuer anzubieten. Das Vertragsverhältnis für die ausgeschriebene Dienstleistung beginnt am 01.01.2024 um 00:00 Uhr. Der Versicherungsvertrag endet einheitlich für alle Objekte am 31.12.2026 um 24:00 Uhr, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Versicherungswert in der Gebäudeversicherung ist der Neuwert (Stand Mai 2023). Die Angebote sind mit den im Objektverzeichnis (Anlage 10) genannten Summen zu kalkulieren. Die Gesamtversicherungssumme in der Gebäudeversicherung beträgt: 1.820.324.898 €. Soweit keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht, ist die Umsatzsteuer im Versicherungswert enthalten. Der Versicherungswert in der Inventarversicherung ist der Neuwert. Die Gesamtversicherungssumme des Wiringcenters beträgt: 12.707.400 €. Es gelten weiterhin besondere Bedingungen gemäß BerlAVG.
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 01.01.2024
- Ende
- 31.12.2026
- Verlängerungsoption
- bis zu 1× verlängerbar
Vergabe-Status
- Auftragnehmer
- OKV - Ostdeutsche Kommunalversicherung a.G.
- Vertragsabschluss
- 31.10.2023
- Zuschlagsentscheidung
- 30.10.2023
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer des Landes Berlin, Berlin
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.